VwGH 95/12/0041

VwGH95/12/004121.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris , über die Beschwerde der S in M, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1994, Zl. 109712/32-Pr.A6/94, betreffend Feststellung der dienstrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig.

Unstrittig ist, dass sie seit Mitte 1984 Abteilungsleiter-Stellvertreterin in der Abteilung Innere Revision war und die belangte Behörde in Form von Weisungen, die sie auf Grund von Remonstrationen der Beschwerdeführerin schriftlich wiederholte, Änderungen ihrer Verwendung dahingehend anordnete, dass die Beschwerdeführerin Ende des Jahres 1990 von ihrem bisherigen Aufgabenbereich entbunden und der Abteilung III B 11 mit der Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin und schließlich im Frühjahr 1992 von diesem Aufgabenbereich wiederum entbunden und der Abteilung III B 6 mit der Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin zur Dienstleistung zugewiesen wurde.

Nachdem die belangte Behörde eine Mehrzahl von Feststellungsanträgen, die im Ergebnis alle darauf abzielten, dass die Beschwerdeführerin ohnehin Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung "Innere Revision" geblieben sei, nicht bescheidförmig erledigte, wandte sich die Beschwerdeführerin im Wege der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

In seinem Erkenntnis vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068, trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG die bescheidmäßige Erledigung der Feststellungsanträge über die Zulässigkeit der im Herbst 1990 und im Frühjahr 1992 im Wege von Weisungen getroffenen Verwendungsänderungen unter Gegenüberstellung der jeweiligen Aufgaben (einschließlich der Funktion) der Beschwerdeführerin in der Vorverwendung und in der durch die jeweilige Personalmaßnahme zugewiesenen neuen Verwendung auf. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zur bescheidförmigen Erledigung der Feststellungsanträge verpflichtet sei, die sich - bezogen auf die personellen Maßnahmen - in drei Gruppen zusammenfassen ließen. Nach ständiger Rechtsprechung gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege, entweder das Mittel des Bescheides erforderlich oder jenes der Weisung ausreichend sei. Falls der von der Verwendungsänderung betroffene Beamte der Auffassung sei, dass diese einer Versetzung gleichzuhalten und daher statt in Form einer Weisung mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, habe er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 5 BDG 1979 (i.d.F. vor dem BesReformG, BGBl. Nr. 550/1994) zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - in entsprechender thematischer Zusammenfassung der Feststellungsanträge - Folgendes aus:

"1. Zu ihrem Feststellungsantrag vom 19. November 1990 wird festgestellt, dass sie bis einschließlich 16. Dezember 1990 Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung Innere Revision waren.

2. Zu ihren Feststellungsanträgen vom 21. Dezember 1990, 3. Jänner 1991, 14. Februar 1991 und 14. September 1992 wird festgestellt, dass sie mit Wirksamkeit vom 17. Dezember 1990 von ihrem bisherigen Aufgabenbereich einschließlich ihrer bisherigen Funktion entbunden wurden und gleichzeitig der Abteilung III B 11 zur Dienstleistung zugeteilt und mit der Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin dieser Abteilung betraut wurden.

3. Zu ihren Feststellungsanträgen vom 11. Mai 1992 und 14. September 1992 wird festgestellt, dass sie mit Wirksamkeit vom 29. Mai 1992 von ihrem bisherigen Aufgabenbereich einschließlich ihrer bisherigen Funktion entbunden wurden und gleichzeitig der Abteilung III B 6 zur Dienstleistung zugeteilt und mit der Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin dieser Abteilung betraut wurden.

4. Die in Punkt 2. und 3. getroffenen Personalmaßnahmen waren gemäß § 40 BDG 1979 in Form einer Weisung zu treffen, da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. im konkreten Fall nicht vorlagen."

Zur Begründung führt die belangte Behörde - nach Wiedergabe aktenkundiger wechselseitiger Eingaben und Erledigungsschreiben sowie der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2 und 44 BDG 1979 - im Wesentlichen aus, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelten Sachverhalt deckten und auch die Rechtsansicht des Gerichtshofes der Linie der belangten Behörde folge. Die Weisung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Oktober 1990 sei durch die rechtzeitige Mitteilung der Beschwerdeführerin von Bedenken gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 außer Kraft getreten. Durch die Wiederholung dieser Weisung am 6. Dezember 1990 sei sie wie vorgesehen am 17. Dezember 1990 in Kraft getreten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde die Wirksamkeit der ihr erteilten und unstrittig zugekommenen Weisungen von einem Urlaub nicht berührt. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Weisung setze nicht in jedem Fall voraus, dass der Beamte in der Lage sei, diese Weisung zu befolgen. Vielmehr seien Weisungen einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirksamkeit - sofern aus ihrem Inhalt nichts Abweichendes abzuleiten sei - in der Regel gerade nicht von weiteren Umständen abhängig seien. Durch den Ausdruck Dienstantritt sei lediglich verdeutlicht worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Befolgung der verfügten Personalmaßnahme zum genannten Zeitpunkt bei ihrer neuen Organisationseinheit einzufinden gehabt habe. Auch erhebe das Gesetz den Dienstantritt nicht zum Wirksamkeitserfordernis für eine Verwendungsänderung.

Zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung vom 17. Dezember 1990 von der Abteilung Innere Revision zur Abteilung III B 11 habe der Aufgabenbereich der Abteilung Innere Revision folgende Aufgaben umfasst: Innere Revision aller Dienststellen (einschließlich der Zentralleitung) im Ressortbereich, ausgenommen die Österreichischen Bundesforste, nach den Gesichtspunkten der Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften, der besonderen Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, gemäß den Richtlinien der Revisionsordnung; Beratung bei der Erlassung grundsätzlicher Organisationsvorschriften sowie bei der Erstellung von Investitionsprogrammen und Finanzierungsplänen; Erstattung und Begutachtung von organisatorischen Verbesserungsvorschlägen, Begutachtung von Prüfungsmitteilungen und Tätigkeitsberichten des Rechnungshofes.

Zum selben Zeitpunkt habe der Aufgabenbereich der Abteilung III B 11 folgende Aufgaben umfasst: Förderung des Inlandsabsatzes von Rindern, Kälbern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen; Förderung des Exportes von Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden, soweit nicht Belange der Abteilung III B 7 berührt würden; Kälbermastprämienaktion.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht gegeben gewesen. Der Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. sei nur dann erfüllt, wenn sich durch die Maßnahme eine Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert habe, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt wäre. Durch die Verwendungsänderung sei die Funktion der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiter-Stellvertreterin nicht berührt worden, ihre Beförderung in die Dienstklasse VIII wäre auch bei Unterbleiben der Verwendungsänderung zu keinem früheren Zeitpunkt erfolgt als nach dieser Verwendungsänderung. Die Beschwerdeführerin gehe zwar davon aus, dass sie aus einer Leitungsverwendung abberufen worden wäre. Die von ihr geltend gemachte Funktionsbetrauung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sei aber nie erfolgt. Wie bereits dargelegt, sei im dienstrechtlichen Status als Abteilungsleiter-Stellvertreterin keine Änderung eingetreten. Eine Schlechterstellung infolge der Abberufung aus einer Leitungsfunktion sei demnach im konkreten Fall ebenfalls nicht gegeben. Zum Einwand einer nicht auszuschließenden rechtlichen Schlechterstellung infolge des Wechsels aus einer Stabstelle zu einer Fachabteilung, aus einer Verwendung als Verwaltungsjurist zu einer Verwendung als Wirtschaftsjurist, aus einer Verwendung in der Hoheitsverwaltung zu einer Verwendung in der Privatwirtschaftsverwaltung sei zu bemerken, dass sich durch die angesprochenen Änderungen keine wie immer gearteten Auswirkungen im Hinblick auf eine zu erwartende Laufbahnverschlechterung ergäben, da keine Bestimmung des Dienst- und Besoldungsrechtes an eine derartige Unterscheidung anknüpfe.

Zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 sei davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlicher Maßstab dafür in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Verwendungsgruppe sei. Beide Verwendungen seien unbestritten der Verwendungsgruppe A zugeordnet. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von einer Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. Es stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin die Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin zur Gänze erhalten geblieben sei. Die belangte Behörde könne im Hinblick auf die Beibehaltung der Funktion der Beschwerdeführerin und ihres dienstrechtlichen Status als Beamter des Bundes eine Höherwertigkeit der früheren Verwendung nicht objektiv nachvollziehen.

Ebenso wenig könne die belangte Behörde im Hinblick auf die Tätigkeit in der Abteilung III B 11 das Erfordernis einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung nachvollziehen. Der Aufgabenbereich der Abteilung III B 11 umfasse zum Großteil Vorschriften des Förderungsrechtes; die Beschwerdeführerin weise sowohl eine rechtswissenschaftliche als auch eine sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung auf. Darüber hinaus stelle gerade das Rechtsgebiet des Förderungswesens einen Bereich dar, der auch im Rahmen der Tätigkeit der Inneren Revision von Bedeutung sei und somit nicht zuletzt auf Grund der in dieser Abteilung gesammelten Erfahrungen - abgesehen von der einschlägigen fachlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin - eine rasche Einarbeitung erwarten lasse. Da somit keine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliege, sei die Verwendungsänderung von der Stellvertreterin des Leiters der Abteilung Innere Revision zur Stellvertreterin des Leiters der Abteilung III B 11 ohne Einhaltung der vollen Formerfordernisse, wie sie für eine Versetzung vorgesehen wären, zu treffen gewesen.

Schließlich sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 29. Mai 1992 der Abteilung III B 11 zur Dienstleistung zugewiesen und gleichzeitig mit der Funktion der Stellvertreterin des Leiters dieser Abteilung betraut worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Aufgabenbereich der Abteilung III B 11 folgende Aufgaben umfasst:

Förderung des Inlandsabsatzes von Rindern, Kälbern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen; Förderung des Exportes von Ferkeln, Schafen, Ziegen und Pferden, soweit nicht Belange der Abteilung III B 7 berührt würden; Kälbermastprämienaktion.

Dagegen hätte der Aufgabenbereich der Abteilung III B 6 zu diesem Zeitpunkt die folgenden Aufgaben umfasst: Durchführung des Marktordnungsgesetzes hinsichtlich Brotgetreide und Mahlerzeugnisse sowie hinsichtlich Futtermittel mit der Ausnahme von Rechtsmittelentscheidungen; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen für Produkte der Getreidewirtschaft, einschließlich Lagerung und Lenkung von Brotgetreide; Brotgetreidepreisausgleich; Ernteaktionen für Brotgetreide und Futtermittel; Mitwirkung bei der Abrechnung von Import- und Exportgeschäften für Brotgetreide und Futtermittel; Preisausgleich für Futtermittel; Abrechnung der Lagerkosten und Frachtausgleich für Futtermittel;

Budgetangelegenheiten; Mitarbeit bei der Preisgestaltung für Brotgetreide, Mahlerzeugnisse und Futtermittel; Mitarbeit bei der Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens und der Internationalen Nahrungsmittelnotstandsreserve; Aufsicht über den Getreidewirtschaftsfonds; Budget- und Haushaltsangelegenheiten der Sektion III einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge sowie der Kreditbewirtschaftung.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien auch bei dieser konkreten Verwendungsänderung die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BDG 1979 aus den im Wesentlichen bereits zur ersten strittigen Verwendungsänderung angeführten Gründen nicht gegeben gewesen. Der Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 sei nicht erfüllt, weil durch die Verwendungsänderung die Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin unberührt geblieben und keine konkret mögliche Verschlechterung der Laufbahn eingetreten sei. Eine mögliche Laufbahnverschlechterung durch diese Verwendungsänderung habe die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Für die Frage der Gleichwertigkeit sei - wie bereits zur ersten Verwendungsänderung ausgeführt - in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Verwendungsgruppe maßgebend. Beide Verwendungen seien unbestritten der Verwendungsgruppe A zugeordnet. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von einer Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. Es stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführerin die Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin zur Gänze erhalten geblieben sei. Eine Höherwertigkeit der Verwendung als Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung III B 11 gegenüber einer Verwendung als Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung III B 6 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Eine lang dauernde und umfangreiche Einarbeitung in der Abteilung III B 6 sei aus der Sicht der belangten Behörde nicht erforderlich. Es könne wohl erwartet werden, dass ein Beamter mit rechtswissenschaftlicher und sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung auch den Aufgabenbereich der Abteilung III B 6 ohne lang dauernde und umfangreiche Einschulung abdecken könne, zumal auch die Leiterin dieser Abteilung eine ausgebildete Juristin sei. Die sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung der Beschwerdeführerin sollte in einer Abteilung, in deren Aufgabenbereich zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil das Marktordnungsrecht falle, ebenfalls zu einer raschen Einarbeitung beitragen. Auch aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten abteilungsinternen Situation - mangelnde Einbindung durch den Abteilungsleiter in grundsätzlichen Fragen der Abteilungstätigkeit - lasse sich nichts für sie gewinnen, da diese subjektiv bedingt wäre; daraus könnte nicht das Erfordernis einer langdauernden und umfangreichen Einschulung abgeleitet werden. Da somit keine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorlägen, sei auch die Verwendungsänderung von der Stellvertreterin des Leiters der Abteilung III B 11 zur Stellvertreterin des Leiters der Abteilung III B 6 ohne Einhaltung der für eine Versetzung vorgesehenen Formerfordernisse zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit der die Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift teilweise die Zurückweisung der Beschwerde, im Übrigen deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die belangte Behörde vorweg hinsichtlich des Punktes 1. des angefochtenen Bescheides die Einwendung der entschiedenen Sache erhebt, weil sie bereits mit - in Rechtskraft erwachsenem - Feststellungsbescheid vom 1. März 1990 ausgesprochen habe, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 1984 mit der Funktion der Stellvertreterin der Abteilung Innere Revision betraut worden wäre und dieser Status durch die Dienstzuteilung des Abteilungsleiters MR Mag. S. zum Rechnungshof und durch die Betrauung von MR Dr. M. mit der interimistischen Leitung unberührt geblieben sei, ist der Begriff der "entschiedenen Sache" im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG von jenem der "entschiedenen Verwaltungssache" zu unterscheiden:

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG wird in aller Regel in den Fällen vorliegen, in welchen derselbe Beschwerdeführer neuerlich beim VwGH denselben Verwaltungsakt bekämpft oder denselben Säumnistatbestand geltend macht, der VwGH aber in der betreffenden Sache darüber bereits in irgendeiner Weise entschieden hat (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Anm. 3 zu § 34 Abs. 1 VwGG). Die Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Sache setzt voraus, dass der VwGH in der betreffenden Sache bereits entschieden hat (Klecatsky/Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (1984), E 11 zu § 34 VwGG). Die "Sache", also der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bestimmt sich bei der Bescheidbeschwerde primär anhand des Beschwerdevorbringens und des bekämpften Verwaltungsaktes.

Davon ist wiederum der Begriff der "Verwaltungssache" zu unterscheiden, der zur Bestimmung der objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren dient (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 481 mwN.). Auch im Administrativverfahren wäre die Identität von Sachbegehren und Rechtsgrund Voraussetzung für eine "res iudicata".

Selbst dann, wenn die belangte Behörde über zwei identische Feststellungsbegehren aus demselben Lebenssachverhalt - unter allfälliger Missachtung der Rechtskraft ihrer eigenen ersten Entscheidungen - ein weiteres Mal abgesprochen haben sollte, hätte dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Konsequenz, dass nunmehr ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand der Bescheidbeschwerde wird, sodass schon begrifflich keine "entschiedene Sache" im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG mehr vorliegen kann, mögen sich auch die Lebenssachverhalte, über die die belangte Behörde allenfalls mehrfach absprach, zum Teil überschnitten haben.

Der von der belangten Behörde geltend gemachte Grund für eine teilweise Zurückweisung der Beschwerde liegt daher nicht vor.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wie folgt verletzt:

"Ich fühle mich in meinem Recht, dass die Behörde nicht ohne Rechtsgrund meine Funktionsverwendung nach Belieben verändert ohne zu prüfen, ob mir dadurch ein Schaden erwächst, verletzt. Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Sachentscheidung über meine Anträge auf bescheidmäßige Absprache über eine einer Versetzung gleich zu haltende Personalmaßnahme (Verwendungsweisung) durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, über das Parteiengehör und über die Bescheidbegründung verletzt."

In Ausführung der so formulierten Beschwerdepunkte moniert sie, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung über Anträge vom 8., 9. und 13. November 1990, 26. März, 4. April, 7. Mai, 3. Juni und 3. Dezember 1993 verletzt worden sei. Damit verkennt sie den Verfahrensgegenstand. Im Spruch des bekämpften Bescheides erledigte die belangte Behörde nämlich nur jene Feststellungsanträge, über die sie laut hg. Erkenntnis vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068, abzusprechen hatte. Eine allfällige Säumigkeit der belangten Behörde in der Erledigung anderer, nicht verfahrensgegenständlicher Feststellungsanträge kann mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht geltend gemacht werden.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde mit der in ihren Feststellungsanträgen, in ihrer Säumnisbeschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs beantragten Vorfragenbeurteilung (Leiterbestellung) sowie mit ihren auf dieser Vorfragenbeurteilung logisch beruhenden Anträgen auf Feststellung der rechtlichen Zulässigkeit jeder Folgeverwendung nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren auseinander gesetzt habe. Die belangte Behörde gründe alle Feststellungen auf Behauptungen, die nicht auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhten, weshalb das gesamte Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet sei. Die belangte Behörde habe über das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Vorbringen nicht abgesprochen, wodurch sie in ihrem Recht auf ein ordentliches Verfahren verletzt sei. Die belangte Behörde habe sich mit diversen Vorbringen, Anträgen, Informationen und Beschwerden niemals sachlich in einem ordentlichen, nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren auseinander gesetzt. Weiters habe sie über diverse Feststellungsanträge niemals auf Grund eines ordnungsgemäß ermittelten Sachverhaltes entschieden. Auch habe die belangte Behörde niemals über den gesamten Inhalt ihrer Feststellungsanträge abgesprochen. Sie habe zum Teil nur ein "Formalparteigehör" eingeräumt, ohne sich mit dem so erhobenen Vorbringen dann tatsächlich nachweislich und sachlich auseinander zu setzen, zum Teil habe sie das Parteiengehör überhaupt verweigert. Schließlich hätten die bisher ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes für den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt keine materielle Bindungswirkung entfalten können, weil sie nur unter der Bedingung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen ergangen seien, die von der belangten Behörde als unrichtig nachzuweisen gewesen wären.

Die vorliegende Rüge von Verfahrensmängeln verhilft der Beschwerdeführerin allerdings nicht zum Erfolg:

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Ist diese Relevanz nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, darzulegen, zu welchem anderen Sachverhalt die belangte Behörde bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels gekommen wäre. Diesem Erfordernis entspricht die Beschwerde nicht. Die bloße Behauptung, dass die belangte Behörde nicht auf Grund eines ordnungsgemäß ermittelten Sachverhaltes entschieden hätte, zeigt nicht auf, welche konkrete Verfahrensbestimmungen über das Beweisverfahren außer Acht gelassen wurde und zu welch anderem Ergebnis die belangte Behörde -

unter Beachtung einer konkreten Verfahrensnorm - hätte gelangen können. Betreffend den Umfang der Entscheidungspflicht war die belangte Behörde durch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068, gebunden; die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die belangte Behörde gemessen am genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Entscheidung unterließ.

Gleiches gilt für die gerügte Verweigerung des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, zu welchem anderen Zeitpunkt oder in welchem anderen Zusammenhang konkret sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre und insbesondere, welches relevante Vorbringen sie in diesem Rahmen erstattet hätte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer Bindung an Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen wäre, sondern sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sich der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt im Rahmen der dem hg. Erkenntnis vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068, zu Grunde gelegten Sachverhaltsvarianten lag (Seite 8 des Bescheides). Der Verwaltungsgerichtshof legt daher die in einem nicht als rechtswidrig zu erkennenden Verfahren gewonnenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde seiner Entscheidung zu Grunde.

§ 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333 (in der Folge kurz: BDG 1979) lautet:

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten."

Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der in Form einer Weisung durchgeführten Änderung ihrer Verwendungen darin sieht, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihren Argumenten im Rahmen ihrer Remonstrationen auseinander gesetzt habe, berührt dies die hier zu lösende Frage der Zulässigkeit einer Verwendungsänderung in Form einer Weisung nicht, weil dabei nur darauf abzustellen ist, ob eine qualifizierte oder eine schlichte Verwendungsänderung vorlag, nicht jedoch, ob durch eine (schriftlich wiederholte) Weisung allenfalls in sonstige subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid über die zu den jeweiligen Zeitpunkten vergleichsweise gegenüber gestellten Aufgabenbereiche und Funktionen der in Rede stehenden Abteilungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft von einer qualifizierten Änderung der Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 - und somit von einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf verfahrens- und bescheidförmliche Änderung der Verwendung gemäß § 38 BDG 1979 - aus folgenden Gründen nicht gesprochen werden:

Soweit die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Ausführungen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides an ihrer Behauptung festhält, dass ihr im März 1989 mündlich mitgeteilt worden sei, ab April 1989 provisorisch mit der Leitung der Abteilung Innere Revision betraut worden zu sein, kann den darauf aufbauenden rechtlichen Überlegungen schon deswegen nicht näher getreten werden, weil dem die ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenstehen, dass diese Funktionsbetrauung nie erfolgte (Seite 9 des Bescheides, letzter Absatz). Aber selbst wenn eine solche Betrauung erfolgt wäre, müsste sie im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 BDG 1979 im Fall der Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus der Funktion ausgeschiedenen Beamten Abs. 2 leg. cit. nicht gilt. Daran ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls von einem ebenfalls nur provisorisch betrauten Leiter abgelöst wurde, nichts, weil der Tatbestand des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDG 1979 nur auf das Provisorium der der Änderung unterworfenen Verwendung abstellt, nicht jedoch auf die definitive oder ebenfalls nur provisorische Betrauung des Nachfolgers. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt - insbesondere im Hinblick auf den noch zu erörternden Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 - zu entnehmen, dass unter dem Gesichtspunkt des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDG 1979 für die Beendigung der provisorischen Führung der Funktion von ausschlaggebender Bedeutung wäre, ob der Nachfolger ebenfalls provisorisch oder definitiv mit der Führung der Funktion betraut wird.

Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Laufbahnverschlechterung nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 anlangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche nur dann gegeben ist, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Vorrückung eintritt oder wenn durch eine solche Maßnahme eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt war, genommen wurde (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1981, Slg. NF Nr. 10.567/A sowie vom 2. September 1998, Zl. 94/12/0086 mwN.). Eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene bloße Verringerung der Hoffnung auf eine zukünftige Laufbahnaussicht reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten im Sinn des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 zu erheben. Dass Hoffnungen der Beschwerdeführerin auf ein Avancement innerhalb der Abteilung Innere Revision berechtigter Maßen von einer solchen Konkretheit gewesen wären, dass ihre Aussichten, insbesondere in einem allfälligen Ausschreibungsverfahren für die Betrauung mit der Funktion der Leitung durch die in Rede stehende Verwendungsänderung konkret beeinträchtigt worden wären, lässt sich den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.

Die Prämisse der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde einer interimistischen Leiterbestellung der Beschwerdeführerin präjudiziellen Charakter für eine erfolgreiche Bewerbung in einem Ausschreibungsverfahren zur definitiven Besetzung dieser Funktion zugebilligt hätte, entbehrt jeglicher Grundlage in den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Auch erweist sich das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihr nachfolgend Dr. M. mit der interimistischen Leitung der Abteilung Innere Revision betraut worden wäre, weil eine definitive Vergabe der Funktion nicht möglich gewesen wäre und kein Präjudiz für eine allfällige spätere definitive Bestellung eines Abteilungsleiters geschaffen werden sollte, als kein tragfähiges Argument zu ihren Gunsten, dass ihre Laufbahnerwartung einer definitiven Betrauung mit der Leitung der Abteilung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeit gerückt wäre, weil sich daraus eine ausreichend konkrete Laufbahnerwartung nicht ergibt.

Weiters sieht die Beschwerdeführerin eine jeweilige Verschlechterung ihrer gesamten dienstrechtlichen Situation darin, dass die Stabstelle Revision als Funktionsgruppe 6, die Exportförderung jedoch als Funktionsgruppe 5 bewertet worden sei und nach dem absehbaren Wegfall der nationalen Exportförderung in der EU künftig entweder ausgegliedert oder abgewertet werden würde. Die belangte Behörde hätte sich ferner nicht mit dem Aspekt des direkten Zugriffes im Haftungsfall auf den Bediensteten in der Privatwirtschaftsverwaltung befasst. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin komme es nicht auf die formale Gleichheit der Verwendung an, sondern auf eine inhaltliche Vergleichbarkeit und auf die Fortführbarkeit der Arbeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Sinn dieser notwendigen Vergleichbarkeit der Verwendungen im § 40 Abs. 2 BDG 1979 sei es, dass jemand, der schon gleichartige Erfahrungen und Kenntnisse hätte sammeln können, auch in einer gleichartigen und gleichwertigen Verwendung einsetzbar sei. Nur wenn ein Beamter gleichwertig und gleichartig verwendet werde, könne er sein Vorwissen problemlos auch in einer neuen Verwendung einbringen und damit effektiv und effizient arbeiten.

Entgegen diesem Vorbringen ist für eine Gleichwertigkeit der bisherigen Verwendung mit der neuen Verwendung im Sinn des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlicher Maßstab in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann nur dann von einer Ungleichwertigkeit gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 94/12/0086, mwN.).

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass sämtliche im Beschwerdefall miteinander zu vergleichenden Verwendungen zur Verwendungsgruppe A gehören. Konkrete Umstände, die dafür sprächen, eine Ungleichwertigkeit - zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung - innerhalb derselben Verwendungsgruppe anzunehmen, ergeben sich weder aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage noch werden solche von der Beschwerdeführerin aufgezeigt.

Abgesehen davon, dass die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer unterschiedlichen Bewertung der Abteilung Innere Revision gegenüber den nachfolgenden Abteilungen nach Funktionsgruppen dem Neuerungsverbot widerspricht, ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig aufzeigt - auf den Zeitpunkt der (ersten) Verwendungsänderung abzustellen, für den eine erst Jahre später erfolgte Bewertung nach Funktionsgruppen keine Bedeutung entfalten konnte.

Die Frage einer allfälligen anderweitigen haftungsrechtlichen Behandlung durch eine Tätigkeit in einer Abteilung der Privatwirtschaftsverwaltung ist für die vorliegende Frage einer qualifizierten Verwendungsänderung nicht von Belang.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, sie habe in der Abteilung III B 11 niemals den Dienst angetreten, vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits in Punkt 4.2. seines in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068, ausgesprochen hat, dass für den Wirksamkeitsbeginn der in Frage stehenden Personalmaßnahmen Umstände wie Urlaub, Dienstzuteilung und Krankheit ohne Bedeutung sind.

Wenn die Beschwerdeführerin auf eine Inkompatibilität der Leitung der Abteilungen Innere Revision und Äußere Revision und auf die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Betrauung mit der Leitung dieser Abteilungen hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass es auf das Nichtvorliegen von dienstlichen Interessen an dieser Maßnahme bei der Behandlung der vorliegenden Frage nicht mehr ankommt. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist nur von einer schlichten Verwendungsänderung in der Person der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Frage eines wichtigen dienstlichen Interesses an der rechtmäßig durch Weisung verfügten Personalmaßnahme dahingestellt bleiben kann.

Werden durch die in Rede stehenden Änderungen in der Verwendung der Beschwerdeführerin solcherart nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt, so kann darin entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin als Frau gelegen sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte schon deshalb abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Antrag entgegen der Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht innerhalb der Beschwerdefrist stellte.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 49 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. März 2001

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