VwGH 2000/18/0047

VwGH2000/18/004714.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Z P, geboren am 8. April 1977, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 2000, Zl. SD 905/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §39 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 8. Jänner 1990 in Österreich, habe jedoch erst am 9. November 1990 erstmals einen Sichtvermerk erhalten. In weiterer Folge seien ihm Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 1998 sei der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern in der Nacht zum 21. Mai 1998 in ein Reisebüro in Wien eingebrochen und eine Handkasse mit etwa S 38.000,-- Bargeld erbeutet habe. Noch in derselben Nacht sei von der drei Männern in einem weiteren Reisebüro eingebrochen und wieder eine Handkasse mit S 9.800,-- Bargeld sowie andere Gegenstände gestohlen worden. Zwei Tage später seien die Täter in ein Frisörbedarfsgeschäft in Wien eingebrochen und hätten Frisörartikel im Wert von mindestens S 120.000,-- erbeutet. Die Beute sei in den Pkw des Beschwerdeführers eingeladen worden und hätte in der Folge verkauft werden sollen. Die Täter hätten beabsichtigt, sich den Erlös zu teilen.

Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben verheiratet und lebe mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Sorgepflichten bestünden nicht. Seine Mutter befinde sich ebenfalls im Bundesgebiet, lebe mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Schutz der Rechte und des Eigentums Dritter, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Durch die wiederholte Tatbegehung innerhalb von zwei Tagen habe der Beschwerdeführer seine Geringschätzung der zum Schutz des Eigentums Dritter aufgestellten strafrechtlichen Normen erkennen lassen. Wer, wie der Beschwerdeführer, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen wiederholt Einbruchsdiebstähle begehe, könne nicht erfolgreich eine "einmalige Entgleisung" geltend machen. Die Taten des Beschwerdeführers wögen derart schwer, dass eine positive Prognose für ihn nicht möglich sei. Das Aufenthaltsverbot erweise sich sohin im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich in ihrem Gewicht gemindert werde. Diesen persönlichen Interessen stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gegenüber. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage wögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Ein Sachverhalt, auf dessen Grundlage das Aufenthaltsverbot gemäß § 38 FrG unzulässig wäre, sei nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde auch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand nehmen können. Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stelle keinen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand dar. Die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fällung des Gerichtsurteiles geleistete teilweise Schadenswiedergutmachung sei bereits vom Gericht als mildernd berücksichtigt worden. Dass er den Schaden nunmehr zur Gänze beglichen habe, sei zwar zu seinen Gunsten zu veranschlagen, habe allerdings in Anbetracht der gesamten Umstände keine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Entscheidung bewirken können.

In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht vor Verstreichen eines Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des unbestrittenen Sachverhaltes bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.

2.1. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer verdiene S 14.500,-- und seine Gattin S 12.000,-- je Monat, zeigt keine Umstände auf, die gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, zumal die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnehin seine Berufstätigkeit zu Gute gehalten hat.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während seines gesamten Aufenthaltes nur die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten begangen und sich seither wohlverhalten habe; es handle sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde um eine "einmalige Verfehlung". Dem ist zu entgegnen, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nur eine Verfehlung, sondern drei Einbruchsdiebstähle zu Grunde liegen und die seit Tatbegehung verstrichene Zeit zu kurz ist, um auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können.

2.3. Das übrige gegen das Ergebnis der Abwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG gerichtete Beschwerdevorbringen verweist lediglich auf von der belangten Behörde ohnehin - wie dargestellt in unbedenklicher Weise - berücksichtigte Umstände.

3. Weiters wendet sich die Beschwerde - ohne nähere Ausführungen - gegen die zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/18/0389, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die Einbruchsdiebstähle des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. April 2000

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