VwGH 2000/16/0636

VwGH2000/16/06369.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. der U-GmbH in W und 2. der A Bankaktiengesellschaft in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 14. September 2000, Zl. Jv 628-33/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GBG §105;
GBG §107 Abs1;
GBG §15 Abs1;
GGG 1984 TP9 Anm7;
GBG §105;
GBG §107 Abs1;
GBG §15 Abs1;
GGG 1984 TP9 Anm7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der ebenfalls vorgelegten Kopie der Pfandurkunde vom 4. August 1999 ergibt sich folgendes:

Auf Grund der Pfandurkunde vom 4. August 1999 war zur Tz 4861/99 über Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf einer ihrer in der Pfandurkunde genannten Liegenschaften zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ein Pfandrecht zur Sicherstellung aller Ansprüche bis zum Höchstbetrag von S 400 Millionen einverleibt worden. Die dafür in Höhe von S 4,8 Millionen vorgeschriebene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG wurde entrichtet.

Am 12. Jänner 2000 beantragte die Erstbeschwerdeführerin unter Vorlage derselben Pfandurkunde, in deren Aufsandungserklärung ausdrücklich (fettgedruckt) der Begriff "Simultan-Pfandrecht" verwendet wird und auf der die Tz 4861/99 betreffend die vorangegangene Pfandrechtseinverleibung deutlich sichtbar war, die Einverleibung des Pfandrechtes für die Zweitbeschwerdeführerin auf einer der anderen in der Pfandurkunde genannten Liegenschaften der Erstbeschwerdeführerin.

Die Eintragung wurde mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 14. Jänner 2000 unter der Tz 1218/00 bewilligt und am gleichen Tag vollzogen, wobei die Anmerkung der Simultanhaftung zunächst unterblieb.

Erst mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 31. Jänner 2000, Tz 441/00 erfolgte die Anmerkung der Simultanhaftung.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 9. Februar 2000 wurde für den zweiten Pfandrechtserwerb Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag, der darauf verwies, dass für die Einverleibung von Simultanhypotheken nur einmal Eintragungsgebühr zu bezahlen ist, gab die belangte Behörde unter anderem mit der Begründung keine Folge, es wäre von Amts wegen auf die Simultanhaftung nicht Bedacht zu nehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit nach Anm. 7 zur TP 9 GGG verletzt.

In der Beschwerde wird unter Hinweis darauf, dass aus der Pfandurkunde eindeutig ersichtbar gewesen sei, dass es sich um eine Simultanhypothek gehandelt habe und dass auf Grund dieser Urkunde schon zuvor auf einer anderen Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt worden sei, im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 1996, Zl. 93/16/0112, der Standpunkt vertreten, der Kostenbeamte hätte ohne weiteres bemerken können, dass der Antrag vom 14. Jänner 2000 eine Simultanhypothek betroffen habe und dass daher die Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zur TP 9 GGG anzuwenden gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde mit Aufforderung vom 23. Oktober 2000 unter Fristsetzung von drei Tagen gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zu einer Äußerung dahin gegeben, dass die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Dabei wurde der belangten Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde und des oben zitierten hg. Erkenntnisses übermittelt.

Daraufhin teilte am 24. Oktober 2000 der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde telefonisch mit, dass keine Stellungnahme erstattet werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG unterliegt die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes einer Gebühr in Höhe von 1,2 v.H. vom

Wert des Rechtes.

Die Anm. 7 zur TP 9 GGG lautet:

"7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zur verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anlässlich der ersten Eintragung zu entrichten."

§ 15 Abs. 1 GBG lautet:

"(1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek)."

§ 105 leg. cit. bestimmt:

"(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die durch Eintragung in verschiedene Grundbuchseinlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so wird die im Gesuch erstgenannte Einlage als Haupteinlage angenommen.

(2) Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe Forderung bereits haftenden Hypothek auf andere Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage behandelt.

(3) Bei der Haupteinlage ist auf die Nebeneinlagen und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupteinlage durch eine Anmerkung hinzuweisen."

§ 107 Abs. 1 GBG lautet:

"(1) Sollte die Anmerkung einer Simultanhaftung aus was immer für einen Grund unterblieben sein, so kann der Hypothekarschuldner um die Anmerkung ansuchen. Die hierdurch verursachten Kosten hat der Gläubiger zu ersetzten, wenn ihm diesfalls ein Verschulden zur Last fällt."

Die Befreiungsvorschrift der Anm. 7 zur TP 9 GGG bezieht sich ohne weitere Voraussetzungen auf die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek und stellt insbesondere nicht darauf ab, ob im Grundbuch die Anmerkung der Simultanhaftung vorgenommen wird bzw. bereits ersichtlich ist.

Nach dem von der Beschwerde zu Recht zitierten hg. Erkenntnis Zl. 93/16/0112 ist für die Anwendung der zitierten Befreiungsbestimmung allein entscheidend, ob das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, dass ein Pfandrecht für dieselbe Forderung eingetragen wird.

Da die belangte Behörde trotz der ihr gemäß § 35 Abs. 2 VwGG gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme insbesondere auch der Behauptung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, dass aus der Pfandurkunde (einerseits durch die dort aufscheinende Tz 486/99 und andererseits durch den dort verwendeten Begriff "Simultan-Pfandrecht") erkennbar war, dass es sich um die Eintragung einer Simultanhypothek handelt, ergibt sich bereits aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, dass die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 35 Abs. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur bereits klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. November 2000

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