VwGH 2000/16/0193

VwGH2000/16/019325.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 1997, Zl. Gem - 521171/1 - 1997 - KEH, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1991 bis 1995 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wartberg/Krems, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §201;
BAO §276;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §12;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §8;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §207 Abs2;
BAO §201;
BAO §276;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §12;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §8;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §207 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird betreffend Getränkesteuer für das Jahr 1995 sowie Säumnis- und Verspätungszuschlag für die Jahre 1991 bis 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. November 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer nach einer durchgeführten Getränkesteuerprüfung für die Jahre 1991 bis 1995 die nicht geleistete Getränkesteuer von S 50.279,-- zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von insgesamt S 45.187,-- sowie von dieser Summe den Säumniszuschlag von S 3.818,-- und den Verspätungszuschlag von S 9.546,-- vor. Im Spruch des Bescheides wurden die Bemessungsgrundlagen und die Getränkesteuer sowie der Sicherheitszuschlag für die einzelnen Jahre getrennt angeführt. Der Säumnis- und der Verspätungszuschlag wurde in einem einzigen Betrag für die Jahre 1991 bis 1995 vorgeschrieben. Innerhalb der einzelnen Jahre wurde weiters zwischen alkoholischen, alkoholfreien und Aufgussgetränken sowie Speiseeis unterschieden.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 3. März 1997 die Berufung und die belangte Behörde die als Berufung bezeichnete Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1997 als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, Rechtsgrundlage für die Erhebung der Getränkesteuer für die Jahre 1991 bis 1995 seien die jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetze, das Oberösterreichische Gemeinde-Getränkesteuergesetz und die Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde mit dem Abgabentatbestand und dem Steuersatz gewesen. Es seien daher Rechtsgrundlagen für die Einhebung der Getränkesteuer in Kraft gestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht "ohne ausreichende gesetzliche und rechtliche Grundlage eine Getränkesteuernachforderung" vorgeschrieben zu erhalten, verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof entschied auf Grund der auch an ihn erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1997 mit seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, B 1620/97 - 13, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden, und wies die an ihn erhobene Beschwerde ab. Dies mit der Begründung, die in der Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz angeführten Bestimmungen bildeten mit dem Erhebungsbeschluss der Gemeinde eine ausreichende materiellrechtliche Grundlage für die Einhebung der Getränke- und Speiseeissteuer.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde

erstatteten jeweils Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, B 1620/97 - 13, auf Grund einer Parallelbeschwerde entschieden, dass gegen die die Vorschreibung der Getränke- und Speiseeissteuer tragenden Rechtsgrundlagen keine Bedenken bestünden. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch in seinen geltend gemachten Rechten vor dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Abgabenvorschreibung für die Jahre 1991 bis 1994 nicht verletzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aufgrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30. März 2000, Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete; dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall für einen Zeitraum ab 1. Jänner 1995 erfolgt.

Bei der Getränke- und Speiseeissteuer handelt es sich um eine (einheitliche) Abgabe, sodass auch im Fall der getrennten Angabe der Bemessungsgrundlage und der anteiligen Steuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Speiseeis bei Wegfall der Abgabe für die alkoholischen Getränke keine Teilaufhebung der Vorschreibung der Steuer für das Jahr 1995 aus dem Grund der verminderten Bemessungsgrundlage erfolgen kann.

Hinsichtlich der Steuerperiode vor dem 1. Jänner 1995 hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 96/16/0173, ausführlich begründet dargelegt, dass ein Verstoß gegen Art 14 des EWR-Abkommens nicht vorliegt.

Die Vorschreibung des Säumnis- und Verspätungszuschlages erfolgte gesamthaft für die Jahre 1991 bis 1995. Der auf die Jahre 1991 bis 1994 entfallende Säumnis- und Verspätungszuschlag ist nicht getrennt angeführt und könnte nur aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden. Aufgrund der Untrennbarkeit dieser Beträge erweist sich wegen des Wegfalls eines Teiles des vorgeschriebenen Säumnis- und Verspätungszuschlages die gesamte Vorschreibung des Säumnis- und Verspätungszuschlages als rechtswidrig.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid betreffend Vorschreibung der Getränkesteuer für das Jahr 1995 sowie des Säumnis- und Verspätungszuschlages für die Jahre 1991 bis 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die in der Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Zur Frage der sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebenden, durch die nach Ergehen des angefochtenen Bescheides erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen jedoch eingeschränkten Rückzahlungspflicht wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei Bescheidbeschwerden der angefochtene Bescheid auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen ist. Nächträgliche Sachverhalts- oder Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1020, mit weiteren Zitaten). Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage rückwirkend geändert hat (vgl. VwSlgNF 12.197A und VfSlg 10.402).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. April 2000

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