VwGH 2000/15/0027

VwGH2000/15/002722.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HW in B, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Dezember 1999, Zl. UVS-07/F/25/4168/1999/3, UVS-07/V/25/4169-4175/1999/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis als verspätet, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
ZustG §22;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
ZustG §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. Hotelvideo-Systeme Vertriebs-GmbH in Wien unterlassen, in bestimmt bezeichneten Zeiträumen die Vergnügungssteuer für bestimmt bezeichnete Monate in einem bestimmten Betrag einzubekennen und zu entrichten, und dadurch die Vergnügungssteuer verkürzt und Verwaltungsübertretungen begangen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 und des § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verletzt; es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß § 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 1987 verhängt und der Kostenersatz ausgesprochen. Auf dem im Akt erliegenden, vom Zusteller unterfertigten (RSb) Zustellnachweis weist die Übernahmsbestätigung das Datum "7.7.99" auf, darunter findet sich eine unleserliche Unterschrift; in der daneben befindlichen Rubrik ist das Kästchen für "Empfänger" angekreuzt.

Am 7. September 1999 langte beim Magistrat der Stadt Wien der mit 6. September 1999 datierte Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, womit er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist stellt und Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhebt. Darin führt der Beschwerdeführer eingangs aus, das Straferkenntnis der MA 4 sei an die P GmbH in Wien am 9. Juli 1999 zugestellt worden. Das Straferkenntnis sei allerdings an den Beschwerdeführer, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der P.M. AG adressiert; der Beschwerdeführer sei "nicht in Wien bei der hiesigen P. GmbH ansässig, sondern vielmehr ständig in Köln bei der P.M. AG befindlich". Eine Zustellung an den Beschwerdeführer sei daher am Firmensitz der P. GmbH in Wien, da es sich hiebei nicht um eine dem Zustellgesetz entsprechende Abgabestelle für den Beschwerdeführer handle, nicht möglich, sodass die Zustellung nicht mit 9. Juli 1999 bewirkt worden sei. In der Folge sei seitens des Geschäftsführers der P. GmbH in Wien, Herrn Helmut F. das Straferkenntnis an die P.M. AG in Köln weitergeleitet worden und sei dieses am 23. August 1999 der P.M. AG in Köln zugestellt worden. Die 14-tägige Frist zur Einbringung einer Berufung habe daher erst am 23. August 1999 zu laufen begonnen, sodass die vorliegende Berufung rechtzeitig sei. Aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch dennoch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die allenfalls versäumte Berufungsfrist erhoben und das vorstehende Vorbringen wiederholt. Nach der Anführung von Bescheinigungsmitteln führte der Beschwerdeführer weiters aus, er habe durch den Umstand, dass die Zustellung nicht an seinen Aufenthaltsort, sondern vielmehr an die Tochterfirma in Wien erfolgt sei, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis nicht rechtzeitig von der Zustellung des hier angefochtenen Straferkenntnisses Kenntnis erlangt. Dem Beschwerdeführer treffe an diesem Umstand kein oder allenfalls ein äußerst geringfügiges Verschulden, sodass dies einer Wiedereinsetzung ebenfalls nicht entgegenstehe.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis zurück. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das (mit RSb zugestellte) Straferkenntnis sei laut Übernahmsbestätigung auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt eingelegten Rückschein am 7. Juli 1999 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 7. Juli 1999 begonnen und habe am 21. Juli 1999 geendet. Die Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 6. September 1999 zur Post gegeben worden. Der gleichzeitig mit der Berufung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei von der Behörde erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Berufung sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die "Rechtswidrigkeit" geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn zur Gänze kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie das mitbeteiligte Land Wien eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er übe seine Geschäftsführertätigkeit für die P. GmbH in Wien überwiegend von Deutschland aus und komme lediglich anlässlich gelegentlicher Geschäftsreisen nach Wien. Gemäß § 4 Zustellgesetz sei Abgabestelle zwar auch der Arbeitsplatz des Empfängers. Dies allerdings nur dann, wenn sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhalte. Gerade dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Auch im Firmenbuch sei die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland angeführt. Die Zustellung am 7. Juli 1999 am Sitz der P. GmbH in Wien sei daher nicht rechtswirksam erfolgt.

Mit diesem - bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltenen - Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 22 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Der im Verwaltungsakt einliegende Zustellschein wird diesen Anforderungen gerecht. Damit ist aber der Zustellschein eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist (vgl. § 168 BAO und Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und ein entsprechendes Beweisanbot dafür. Das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 1999 erstattete Vorbringen erweist sich aber als untauglich. Die Ausführungen, er sei nicht in Wien bei der P-GmbH "ansässig", sondern vielmehr ständig in Köln, sodass es sich bei dem Firmensitz in Wien nicht um eine entsprechende Abgabestelle handle, sind Ausführungen, die nicht von dem im Zustellschein umschriebenen Sachverhalt ausgehen und daher darauf vorerst nicht einzugehen ist. In der genannten Eingabe führte er weiters aus, in der Folge sei vom Geschäftsführer der P. GmbH in Wien das Straferkenntnis an die P.M. AG in Köln weitergeleitet worden und am 23. August 1999 der P.M. AG in Köln zugestellt worden. Auch mit diesem weiteren Vorbringen wird der im Zustellschein beurkundete Sachverhalt in keiner Weise bestritten. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 7. Juli 1999 persönlich übernommen hat. Dagegen bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor, dass nicht er das Straferkenntnis persönlich übernommen habe, sondern dieses von einer Sekretariatsangestellten übernommen worden sei. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Zufolge des Neuerungsverbotes hat daher der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht einzugehen.

Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass selbst ausgehend von seiner Rechtsmeinung, wonach er im Inland keine Abgabestelle habe, die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Die im Zustellschein beurkundete Empfangnahme des Straferkenntnisses durch den Beschwerdeführer persönlich in Wien zeigt nämlich, dass ihm das Straferkenntnis am 7. Juli 1999 tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustellG), wodurch der behauptete Zustellmangel geheilt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. September 2000

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