VwGH 2000/11/0223

VwGH2000/11/022321.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 2000, Zl. 11-39-864/99-8, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass ihre ärztliche Amtssachverständige in Gutachten vom 17. Februar 2000 und vom 15. Mai 2000 die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B festgestellt hatte. Sie hatte dabei verkehrspsychologische Stellungnahmen vom 20. Oktober 1999 bzw. vom 6. April 2000 verwertet, in denen jeweils ausgesagt wurde, dass der Beschwerdeführer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht besäße.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, weil er sich darauf beschränke, die Aussagen der ärztlichen Amtssachverständigen auszugsweise wiederzugeben. Diese Aussagen seien aber unschlüssig, weil aus einer einmaligen "Alkoholfahrt" (der Beschwerdeführer hatte am 15. Mai 1999 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,81 mg/l betragen hatte; ihm wurde deswegen mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 2. Juni 1999 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen; bei der vor Wiederausfolgung des Führerscheines durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20. Juli 1999 war zum ersten Mal das Fehlen seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt worden) nicht auf seine gesundheitliche Nichteignung geschlossen werden könne.

Es kann dahinstehen, ob die Verbindung, die die Sachverständige zwischen dem festgestellten kraftfahrspezifischen Leistungsdefizit und der hohen Alkoholisierung bei dem Alkoholdelikt vom 15. Mai 1999 hergestellt hat, zutreffend ist oder nicht. Wenn das Fehlen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, sind im jeweiligen Verwaltungsverfahren die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen (hier: die Lenkberechtigung zu entziehen), ohne dass eindeutig feststehen muss, ob dieses Leistungsdefizit auf Alkoholkonsum oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, um die ihm bei der kraftfahrspezifischen Befundaufnahme gestellten Aufgaben zu verstehen, so ist ihm zu entgegnen, dass ihm die Aufgabenstellungen durch einen Dolmetscher vermittelt worden sind, es sich mit einer Ausnahme um non-verbale Tests gehandelt hat und dass der Schwerpunkt des festgestellten Leistungsdefizits in verzögerten Reaktionen und verlangsamtem Arbeitstempo gelegen ist, und nicht etwa in auf sprachliche Faktoren rückführbare unrichtige oder fehlende Reaktionen. Wenn der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde ausführt - den Tests "mit Mißtrauen und Ablehnung" gegenüber gestanden ist, so hat er dies schließlich selbst zu vertreten. Dass die Untersuchung, der er unterzogen wurde, nicht noch weitere Aufgaben umfasst hat, kann die Bedeutung der erzielten negativen Ergebnisse nicht schmälern. Die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests sind - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen Beschwerdefällen bekannt ist - unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können, insbesondere im Hinblick auf eine dem eigentlichen Test vorangehende Probephase (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1988, Zl. 87/11/0233, und vom 9. Mai 1989, Zl. 88/11/0105, die jeweils Fälle ohne Beiziehung eines Dolmetschers betrafen). Dass der Beschwerdeführer schon während der Untersuchung angegeben habe, die ihm gestellten Aufgaben nicht zu verstehen, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Bescheidbeschwerde unbeachtliche Neuerung dar und steht auch mit der Aktenlage nicht im Einklang, wonach der Beschwerdeführer dem Dolmetscher gegenüber jeweils angegeben habe, die Fragestellungen zu verstehen.

Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2000

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