VwGH 2000/11/0074

VwGH2000/11/007411.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. November 1999, Zl. MA 65-8/508/99, betreffend Anordnung einer begleitenden Maßnahme, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid gemäß § 26 Abs. 8 Führerscheingesetz (FSG) angeordnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer binnen vier Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides "als begleitende Maßnahme zur Entziehung der Lenkberechtigung einer Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Verkehr" zu unterziehen hat. Dem lag zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. März 1999 die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden war, weil er laut rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 1999 am 19. Februar 1999 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung) begangen hatte.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass ihr angesichts der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Ansehung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme kein Entscheidungsspielraum zur Verfügung gestanden sei.

Gemäß § 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG hat die Behörde u.a. bei einer Entziehung nach Abs. 2 begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 (zu denen das gegenständliche Einstellungs- und Verhaltenstraining zählt) anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass ihm die Lenkberechtigung nicht nach § 26 Abs. 2 (sondern nach § 24 Abs. 1 Z. 1) FSG entzogen worden sei und damit kein Raum für die Anwendung des Abs. 8 bestanden habe. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme sei in seinem Fall nicht zwingend vorgesehen, sondern wäre im - zu begründenden - Ermessen der Behörde gelegen. Eine solche Begründung aber fehle im angefochtenen Bescheid.

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer insoferne auf eine durch die 2. FSG-Novelle überholte Rechtslage bezieht, als er wiederholt die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 1 zitiert. Der im Beschwerdefall anzuwendende § 26 Abs. 2 FSG (in der Fassung der 2. Novelle BGBl. I Nr. 94/1998) enthält keine Gliederung in Ziffern, sodass auch in Fällen einer (erstmaligen) Verweigerung der Atemluftuntersuchung zwingend eine begleitende Maßnahme anzuordnen ist.

Dem Beschwerdeführer ist ferner in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass die in Rede stehende Regelung so zu verstehen ist, dass in jedem Fall einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine begleitende Maßnahme anzuordnen ist, gleichgültig, ob es sich um die erstmalige oder um eine wiederholte Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 handelt. Ein Verständnis, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme beim Ersttäter zwingend geboten, beim Wiederholungstäter jedoch im Ermessen der Behörde gelegen sei, verbietet sich schon auf Grund eines Größenschlusses.

Weiters ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass das Gesetz nicht vorschreibt, dass die der betroffenen Person durch die Befolgung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme erwachsenden Kosten im Spruch des Anordnungsbescheides aufscheinen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer die Begehung des Alkoholdeliktes in Abrede stellt, ist dieses Vorbringen schon im Hinblick auf die ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Bestrafung mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 1999 verfehlt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 11. April 2000

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