VwGH 2000/10/0074

VwGH2000/10/007429.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, in der Beschwerdesache des H in Wilhelmsburg, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. März 2000, Zl. LF1-Fo-238/13, betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. 96/3 der KG V unbefugt errichtete Straße in näher beschriebener Art und Weise binnen 6 Monaten rückzubauen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (BH) Lilienfeld vom 9. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme unter neuerlicher Fristsetzung angedroht.

Mit Bescheid der BH vom 5. November 1999 wurde die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten in Höhe von S 15.000,-- aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Begründend brachte er vor, auf Grund seiner - näher dargelegten - Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Unterhaltsverpflichtungen sei er zur Leistung der Vorauszahlung nicht in der Lage.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. März 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Anordnung der Ersatzvornahme auf Grund eines rechtmäßigen Titelbescheides eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 2 VVG nicht in Betracht komme. Ebenso wenig komme es dabei auf Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Zumutbarkeit oder einer (subjektiven) Unmöglichkeit an. Die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Kosten im Hinblick auf die vorzunehmenden Arbeiten sei gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde die Sicherung seines notdürftigen Unterhaltes und des Unterhaltes jener Personen, für die er unterhaltspflichtig sei, und seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen hätte müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Geldleistungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde die Sicherung seines notdürftigen Unterhaltes und des Unterhaltes jener Personen, für die er unterhaltspflichtig sei, wie auch insgesamt seine - näher dargelegte - wirtschaftliche Lage berücksichtigen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12.942/A) bei Erlassung des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs. 2 erster Satz VVG die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist. Diese ist erst bei der Einbringung der Geldleistung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 VVG zu prüfen. Es bestand daher auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, in Richtung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers Erhebungen durchzuführen.

Bei der Erlassung des Kostenvorauszahlungsbescheides gemäß § 4 Abs. 2 VVG ist aber auch sonst die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen. Dies hat ebenfalls erst bei Vollstreckung des Kostenvorauszahlungsauftrages zu geschehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1984, Zl. 84/07/0279, und vom 20. April 1998, Zl. 98/06/0032).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, sodass auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich war.

Wien, am 29. Mai 2000

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