VwGH AW 2000/10/0002

VwGHAW 2000/10/000225.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Naturschutzanwältin für Vorarlberg in Dornbirn, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, Goethestraße 5, der gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Dezember 1999, Zl. IVe-151.50, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1. S Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, und 2. R Gesellschaft m.b.H. in St. Pölten-Harland, vertreten durch Dr. Heimo Puschner, Mag. Martin Spernbauer und Mag. Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien I, Schubertring 6-8), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
AVG §8;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. November 1999 wurde den mitbeteiligten Parteien die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Autobahnraststätte einschließlich der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen an der Autobahn A 14 im Gemeindegebiet der Stadt Hohenems erteilt.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1999 wies die Vorarlberger Landesregierung die Berufung wegen mangelnder Parteistellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden diesem Ansinnen nicht entgegen. Überhaupt sei das gesamte von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Projekt nicht vom öffentlichen Interesse getragen. Die von den mitbeteiligten Parteien und der Behörde ins Treffen geführte erhöhte Verkehrssicherheit sei auch schon bisher gewährleistet gewesen. Die behaupteten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen seien bei genauerer Betrachtung nicht gegeben. Sollte dagegen bereits im jetzigen Stadium mit groß angelegten Baumaßnahmen begonnen werden, wäre nicht nur von vornherein der Erfolg der Beschwerde in Frage gestellt, sondern es würden irreversible Schäden an den wenigen letzten geschlossenen Grünflächen im Hohenemser Rheintal entstehen. Dies sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden Rechtsgüter.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien haben sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Die mitbeteiligten Parteien bestreiten die Legitimation der beschwerdeführenden Partei zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und damit auch zur Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters vertreten sie die Auffassung, ein Bescheid, mit dem eine Berufung mangels Parteistellung des Berufungswerbers zurückgewiesen werde, sei keinem Vollzug zugänglich; es könne daher auch keine aufschiebende Wirkung geben.

In der Sache selbst meinen die mitbeteiligten Parteien, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen und eine Interessenabwägung ergebe, dass mit der Ausübung der den mitbeteiligten Parteien erteilten Bewilligung für die beschwerdeführende Partei kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Jänner 1999 sei der Republik Österreich

- Bundesstraßenverwaltung/ASFINAG die Rodungsbewilligung erteilt worden. Von dieser Rodungsbewilligung sei mittlerweile Gebrauch gemacht worden. Dadurch sei der von der beschwerdeführenden Partei als Nachteil empfundene Eingriff in die von ihr zu vertretenden Rechtsgüter bereits durchgeführt worden. Zwingende öffentliche Interessen für die Durchführung des geplanten Vorhabens ergäben sich aus der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Vermeidung ungebührlicher Belästigungen und Störungen des Wohlbefindens der Anrainer durch Lärmimmissionen, der öffentlichen Versorgung mit Energie (Treibstoff) sowie aus europarechtlichen Überlegungen. Die Errichtung der Raststätte Hohenems führe außerdem zur Schaffung von krisensicheren Arbeitsplätzen. Die beschwerdeführende Partei habe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in ihrem Antrag nicht konkret dargelegt. Sofern überhaupt die Rede von irreversiblen Schäden sein könne, dann treffe dies - wenn überhaupt - nur für den Wald zu; dieser sei aber bereits gerodet. Die weitere Durchführung des Projektes würde dem gegenüber keine erhebliche Verschärfung einer allfälligen Interessenbeeinträchtigung herbeiführen. Das Raststättenareal sei größtenteils von naturfremden und landschaftsuntypischen Merkmalen gekennzeichnet.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese wird von den mitbeteiligten Parteien in Frage gestellt. Sie begründen dies damit, der vorliegende Fall falle nicht unter § 50 Abs. 4 lit. c des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen, weil die belangte Behörde - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - die Auffassung vertrat, bei der den mitbeteiligten Parteien erteilten Bewilligung handle es sich nicht um eine Angelegenheit des § 50 Abs. 4 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. Vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig ist also, ob die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei zu Recht oder zu Unrecht verneint wurde. In einem Verfahren betreffend den Streit über die Parteistellung besteht aber Beschwerdelegitimation.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der mitbeteiligten Parteien, ein Zurückweisungsbescheid sei keinem Vollzug zugänglich und es könne der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid daher auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Auch gegenüber solchen Bescheiden ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1994, AW 94/04/0010, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Recht sind die mitbeteiligten Parteien aber im Ergebnis, wenn sie geltend machen, die beschwerdeführende Partei habe eine ausreichende Konkretisierung der für den Fall der Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Parteien als verletzt erachteten Interessen unterlassen.

Die mitbeteiligten Parteien behaupten mit eingehender Begründung und unter Vorlage von Unterlagen, in jenem Bereich, in welchem allenfalls die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten irreversiblen Schäden an den wenigen letzten geschlossenen Grünflächen in Hohenemser Rheintal entstehen könnten, sei der Schaden durch die Rodung bereits eingetreten, während sich das Gelände der eigentlichen Raststätte in einem Gebiet befinde, welches keine derart hohe Wertigkeit für den Naturschutz aufweise.

Die beschwerdeführende Partei hat sich darauf beschränkt, von irreversiblen Schäden an den wenigen letzten geschlossenen Grünflächen im Hohenemser Rheintal zu sprechen, ohne das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien und dessen Auswirkungen auf von der beschwerdeführenden Partei zu schützende Interessen näher darzustellen. Aus diesem Grund kann das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien nicht widerlegt werden.

Es war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 25. Februar 2000

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