VwGH 2000/09/0016

VwGH2000/09/001621.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des J in Oberwart, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Dezember 1999, Zl. K 19/05/98.060/04, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG - schuldig erkannt, weil er am 26. November 1997, 10.45 Uhr, in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 4, zwei namentlich bezeichnete ungarische Staatsangehörige beschäftigt habe, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt) und ein Kostenbeitrag verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Niederschriften über die Einvernahmen der beiden ungarischen Arbeiter seien nahezu wortident. Deshalb komme ihnen keine Glaubwürdigkeit zu. Die Begründung der belangten Behörde, der nahezu wortidente Inhalt der aufgenommenen Niederschriften beeinträchtige die Glaubwürdigkeit deshalb nicht, weil fremdenpolizeiliche Befragungen von Ausländern in deren Muttersprache dem Erfahrungsschatz des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland nach regelmäßig mit beiden Ausländern gemeinsam erfolgten und das hier übereinstimmende Ergebnis der Aussagen sodann summarisch niederschriftlich festgehalten werde, was einen weitgehend gleichen Wortlaut der Niederschriften ergebe, stimme nicht. Aus den Niederschriften gehe hervor , die Einvernahme sei zu unterschiedlichen Zeitpunkten (unterschiedliches Beginndatum und unterschiedlicher Endigungszeitpunkt) durchgeführt worden.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff, abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Denn in der mit dem Ausländer H. aufgenommenen Niederschrift ist als Beginn "13 Uhr 12", als Ende "12 Uhr 26" eingetragen, was alleine für sich keinen Sinn ergibt. In der mit dem Ausländer R. aufgenommenen Niederschrift fehlt die Beginnzeit, als Ende ist "13 Uhr 21" vermerkt. Aus diesen Zeitangaben ließe sich daher sowohl die Vermutung der belangten Behörde als auch die Vermutung des Beschwerdeführers ableiten, jedoch ist keine der Varianten eindeutig. Es kommt aber zur Beweiswürdigung gar nicht darauf an, ob die beiden Ausländer nun gemeinsam anwesend waren oder nicht, denn es ist in den Niederschriften kein Hinweis darauf enthalten, dass die von dem der ungarischen Sprache mächtigen einvernehmenden Beamten durchgeführten Einvernahmen wortwörtlich protokolliert worden wären. Wie die belangte Behörde zu Recht vermerkt, findet in der Regel bei jeder Einvernahme eine inhaltliche Zusammenfassung der wesentlichen Aussageteile statt, welche sodann schriftlich festgehalten wird. Dass ein Einvernehmender (der wie im konkreten Fall auch als Dolmetscher fungiert) dabei die gleiche Wortwahl verwendet, ist - bei inhaltlich übereinstimmender Aussage der Einvernommenen - allein für sich kein Indiz dafür, dass die Aussagen unglaubwürdig wären.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, der vernehmende Beamte sei zum Inhalt der Niederschriften nicht einvernommen worden, übersieht er im konkreten Fall, dass das meldungslegende Organ, welches in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen worden war, bei der Aufnahme der Niederschriften die "ganze Zeit dabei" war und aus seiner Aussage keine Unregelmäßigkeiten bei der Aufnahme der Niederschriften zu ersehen sind.

Letztlich scheitert die bestreitende, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern versuchende Verantwortung des Beschwerdeführers aber auch an dem Umstand, dass er dem vom meldungslegenden Beamten angefertigten Vermerk im Protokoll über die gegenständliche Baustellenüberprüfung, der Beschwerdeführer "erschien im Zuge der Kontrolle, verließ jedoch den Ort der Kontrolle sofort, nachdem die Erhebungsbeamten ihn mit dem Zweck der Kontrolle informierten in einem blauen Nissan Sunny" (es folgt das Kennzeichen) "mit den Worten: "Ihr bringt ja nur die Wirtschaft um!" nur mit der Verantwortung entgegengetreten ist, er sei rein zufällig zur Kontrolle erschienen, um sich Werkzeug zu holen, und habe keinen Kontakt dieser Art zu dem Erhebungsbeamten gehabt. Angesichts der tatnahen, mit Details versehenen Schilderung des Kontaktes zwischen Erhebungsbeamten und Beschwerdeführer auf der Baustelle, welche vom als Zeugen vernommenen Erhebungsbeamten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die entgegenstehende Behauptung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht als bloße unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet wurde. Ist aber dieser nicht unwesentliche Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, so kann der belangten Behörde keine unschlüssige Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie auch der übrigen bestreitenden Verantwortung des Beschuldigten die Glaubwürdigkeit versagte und statt dessen den den Beschwerdeführer eindeutig belastenden, wenngleich auch nicht in Form einer Zeugenaussage abgelegten Aussagen der arbeitend angetroffenen Ungarn zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses folgte.

Letztendlich rügt der Beschwerdeführer, dass als Tatort seine Anschrift genannt worden sei. Folgte man den Aussagen der ungarischen Staatsbürger, "würde hier wohl der Ort, an welchem der Vorsatz gefasst wurde, in Ungarn liegen".

Auch mit diesem Argument führt der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn aus der Tatsache, dass die beiden Ungarn vom Beschwerdeführer in Steinamanger "angeheuert" worden seien, lässt sich nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den "Vorsatz" zur unerlaubten Beschäftigung in Steinamanger gefasst habe, zumal es im Dunkeln bleibt, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer von seinem Wohnort Oberwart überhaupt nach Ungarn begeben habe. Es ist aber ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Zweifel Tatort im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers (hier die Adresse des Beschwerdeführers) ist, denn dort wird in der Regel gegebenenfalls die nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0258, uva.).

Dem letzten Argument des Beschwerdeführers, es lasse sich aus "dem angefochtenen Erkenntnis ... nicht entnehmen, welche Arbeiten die ungarischen Staatsbürger" durchgeführt hätten, ist zu entgegnen, dass es im Spruch eines Strafbescheides nach § 28 AuslBG nicht auf die Nennung der Art der Beschäftigung ankommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1997, Zl. 95/09/0354), und im Übrigen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides die Arbeiten, bei deren Durchführung die beiden ungarischen Staatsangehörigen angetroffen wurden, nämlich "Einpassen von Styroporplatten bzw. Zuschneiden und Zureichen von Styroporplatten" angeführt sind, weshalb sie im "angefochtenen Erkenntnis" ohnehin enthalten sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

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