VwGH 2000/05/0055

VwGH2000/05/005529.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Mag. Dr. Josef Wurditsch und 2. der Elisabeth Wurditsch, beide in Wien, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Februar 2000, Zl. 5-G-B43/3-1999, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Landeshauptmann von Burgenland), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §62 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 5. Mai 1998 beantragte der Landeshauptmann von Burgenland im Namen des Bundes, BGV I-Burgenland, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Garage, eines geschotterten Pkw-Abstellplatzes und einer Einfriedung beim Zollgebäude Ritzing, Lange Zeile 95. Aufgrund der diesem Antrag zugrunde liegenden Baubeschreibung soll bei den gegenständlichen Zollgebäuden für die Zollwacheabteilung laut Lageplan eine Garage mit drei Abstellflächen für Dienstautos sowie ein geschotterter Abstellplatz im Freien für sieben Dienst-Pkws geschaffen werden. Die Zufahrt soll über die vorhandene Asphaltfläche neben dem bestehenden Zollgebäude (Grundstück Nr. 3969/2) erfolgen.

Die Beschwerdeführer wurden mit Kundmachung vom 18. Mai 1998 zur mündlichen Bauverhandlung am 3. Juni 1998 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 40 bis 44 AVG persönlich geladen. Der Vertreter der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 18 Abs. 10 und 30 Abs. 3 Bgld. Baugesetz, LGBl. Nr. 10/1998, die beantragte Baubewilligung zur Errichtung einer Garage sowie einer Einfriedung "auf Grundstück Nr. 3969/2, KG Ritzing, unter Zugrundelegung des mit dem Baubewilligungsvermerk versehenen Planes sowie der folgenden Baubeschreibung und gegen Einhaltung der nachstehenden Auflagen" erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof am 22. März 2000 eingelangte Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Erhebung von Einwendungen (§ 28 Abs. 2 Bgld. BauO) verletzt". Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 2000, den Beschwerdeführern zugestellt am 21. Juni 2000, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt:

"Anstelle des Grundstückes Nr. 3969/2, KG Ritzing, wird im Spruch des vorzitierten Bescheides das Grundstück Nr. 3969/1, KG Ritzing, gesetzt."

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1998 klar gestellt worden sei, dass das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 3969/1, KG Ritzing, errichtet werden soll. Infolge mangelnder Flächenwidmung - gegenständliches Grundstück sei im Zeitpunkt der Verhandlung im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ritzing als Grünland ausgewiesen gewesen - sei das Bauverfahren ausgesetzt worden. Im Wege der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ritzing sei das Grundstück Nr. 3969/1 von "Grünfläche-Hausgärten" in "gemischtes Baugebiet" umgewandelt worden. In der Folge sei die baubehördliche Bewilligung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Februar 2000 erteilt worden. Da die Falschbezeichnung des Grundstückes in diesem Bescheid eine auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit sei, sei spruchgemäß die Berichtigung vorzunehmen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer gehen in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Beschwerde ebenfalls davon aus, dass das Grundstück Nr. 3969/1, KG Ritzing, nunmehr im gemischten Baugebiet liege. Die Baubewilligung erstrecke sich jedoch dem Beschwerdevorbringen zufolge auf das Grundstück Nr. 3969/2, bezüglich dessen aber keine Umwidmung erfolgt sei. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit genommen worden, gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen zu erheben. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege einerseits darin, dass die Baubewilligung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 3969/2, KG Ritzing, ohne vorherige Widmungsänderung erteilt worden, ein Baubewilligungsantrag überhaupt nur hinsichtlich des Grundstückes Nr. 3969/1, KG Ritzing, vorgelegen sei und der angefochtene Bescheid ohne gesetzliches Verfahren und ohne Anhörung der Beschwerdeführer ergangen sei.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Sinne des Antrages der Bauwerberin vom 5. Mai 1998 durch Richtigstellung des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes berichtigt.

Im Grunde des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine solche Berichtigung kann nicht nur von einer Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern selbst in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde. Für das Berichtigungsverfahren im Grunde des § 62 Abs. 4 AVG besteht auch keine Norm dahin, dass den Parteien vor Erlassung des Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsste, da es sich bei der Frage der Voraussetzung einer Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen handelt. Auch kann eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG noch während eines Verfahrens, das aufgrund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde erst durch die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Berichtigung aufmerksam gemacht wurde, es muss sich jedoch um eine offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handeln; eine nachträgliche Änderung des Bescheidinhaltes darf nicht vorgenommen werden. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit, wenn sie für alle Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde zu Recht als gegeben angenommen, zumal aus den einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung eindeutig erkennbar war, auf welchem Grundstück das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt werden soll.

Da die Berichtigung eines Bescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zur Folge hat, dass der Berichtigungsbescheid insoweit anstelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht und so gesehen beide Bescheide eine Einheit bilden (vgl. hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A), ist nun im Beschwerdefall davon auszugehen, dass sich die beschwerdegegenständliche Baubewilligung auf das Grundstück Nr. 3969/1, KG Ritzing, bezieht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, entspricht nicht der Aktenlage.

Aus diesen Gründen erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. August 2000

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