VwGH AW 2000/03/0008

VwGHAW 2000/03/000827.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Jagdgesellschaft W, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 1999, Zl. LF1-J-216, betreffend Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Waldgefährdung (mitbeteiligte Partei: J, G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

JagdRallg;
VwGG §30 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin "als Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes

W verpflichtet zur Vermeidung weiterer Waldgefährdungen auf den Grundstücken Nr. 49/3 und 52/8, beide KG K die folgenden Schutzmaßnahmen bis spätestens 31. Jänner 2000 durchzuführen:

1. Die Douglasienkulturen auf den Grundstücken Nr. 49/3 und 52/8 in der KG K sind rehwildsicher einzuzäunen.

2. Die mit Laubbäumen aufgeforsteten Teilflächen der Grundstücke Nr. 49/3 und 52/8 in der KG K sind entweder durch Einzelschutz in Form von Stammschutzsäulen oder Drahtkörben oder durch einen rehwildsicheren Zaun zu schützen.

3. Die Schutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass sie den Grundeigentümer in der Bewirtschaftung und Benutzung seines Grundes nicht unzumutbar behindern und Pflanzen nicht schädigen sowie die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigen."

Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Er hat daher, wenn das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.

Diese ging, gestützt auf das Gutachten eines jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen, davon aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nötig seien, um eine Gefährdung von Neuaufforstungen standortsmäßiger Holzartenmischungen hintanzuhalten. Diese Annahme kann durch die Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls nicht von vornherein entkräftet werden. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten des Ass. Prof. Dipl. Ing. Dr. J vom 30. März 2000 kann in diesem Zusammenhang wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden.

Das mit dem angefochtenen Bescheid verfolgte Interesse an der Abwendung der Gefährdung von Wald ist als zwingendes öffentliches Interesse iS des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. November 1987, AW 87/03/0036, vom 12. Jänner 1988, AW 87/03/0044, und vom 22. Jänner 1988, AW 87/03/0041). Als solches steht es der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen.

Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen (vgl. auch dazu die oben angeführte Vorjudikatur).

Dem Aufschiebungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 27. April 2000

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