VwGH 2000/01/0354

VwGH2000/01/035415.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der MN, geboren am 20. August 1979, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel, Dr. Harald Kronberger und Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 51, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000, Zl. 0/912-12317/7-2000, betreffend Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §28 Abs2;
StbG 1985 §28;
StbG 1985 §28 Abs2;
StbG 1985 §28;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Februar 2000 einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesen begründete sie folgendermaßen:

"Ich, MN, geboren am 20. August 1979 in Oberndorf bei Salzburg, lebe seit dem 25. Mai 1981 mit meinen Eltern L und NN in Shellmouth/Manitoba/Kanada.

Nun möchte ich aus verschiedenen Gründen, die ich Ihnen nachfolgend erklären möchte, die kanadische Staatsbürgerschaft erwerben und die österreichische Staatsangehörigkeit beibehalten.

Als Hauptgründe für die Annahme der kanadischen Staatsbürgerschaft stehen für mich folgende Punkte im Vordergrund:

* Meine Eltern, Geschwister und Verwandten väterlicher Seite leben alle in Kanada.

* Meine schulische Ausbildung (bis Graduation) und nachfolgend ein College für Massage-Therapie habe ich in Kanada genossen, deshalb bezieht sich der Großteil meiner Erfahrungen auf Kanada.

Für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft möchte ich Ihnen die für mich wichtigsten Gründe vor Augen führen:

* Sämtliche Verwandten mütterlicher Seite sind österreichische Staatsbürger und leben in Österreich.

* Ich habe im Zeitraum vom 2. September 1998 bis 18. Juli 1999 in Österreich verbracht um durch den Besuch der Universität in Salzburg meine Deutschkenntnisse zu verbessern. Während dieser Zeit habe ich meinen Freund Christian Flöckner, Fahrenzaglstr. 4 in 5161 Elixhausen, kennen gelernt. Wir planen nun eine gemeinsame Zukunft in Österreich, da es für meinen Freund schwer möglich ist nach Kanada zu ziehen, weil er in Österreich als Gas- und Wasserleitungsinstallateur selbständig ist und diesen Betrieb nicht einfach aufgeben möchte und kann.

* Außerdem habe ich dieses wunderbare Land mit all seinen Naturschönheiten und kulturellen Bauten, Veranstaltungen und Brauchtümern, seinen Ausflugszielen und Freizeitanlagen, den Möglichkeiten nahezu alles zu unternehmen und mit seiner überaus freundlichen und netten Bevölkerung während dieser Zeit kennen gelernt und fühle mich seither sehr mit Österreich verbunden."

Beigelegt war ua. ein "Prüfungsnachweis" der Universität Salzburg betreffend folgende Fächer:

"Literaturwiss. PS I (P), Gruppe a

Sprachliches PS 1 (P), Gruppe f

Einführung in die Literaturwissenschaft (P)

Einführung in die Sprachwissenschaft (P)

American English: Oral Practice (P)

Sprachkurs Spanisch 1A

Deutsch als Fremdsprache. Mittelstufe II a

Deutsches Sprachlabor. Mittelstufe II a

Landes- u. Kulturkunde der Vereinigten Staaten

Sprachliches PS 2 (P), Gruppe c

Phonetik und Phonologie des Englischen (P)

William Faulkner (P)

Fluency and the Written Word (P)"

Mit Schreiben vom 14. April 2000 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Antrag ein Grund des § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - StbG - nicht entnommen werden könne. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2000 folgendermaßen Stellung:

"Ich bin als einjähriges Kind mit meinen Eltern nach Kanada gekommen. Ich habe hier meine Kindheit und Jugendjahre verbracht. Das heißt meine gesamte Schulung und Ausbildung ist in Kanada. Ich betrete Österreich als produktiver Staatsbürger ohne die typischen Kosten einer Ausbildung verursacht zu haben.

Ich bin zweisprachig aufgewachsen und sehe Österreich als auch Kanada als meine Heimat an. (Die Familie väterlicherseits ist in Kanada, mütterlicherseits in Österreich.)

Bei meinem Aufenthalt in Österreich vor nun schon fast zwei Jahren habe ich meinen Freund (ein Elixhausener) kennen gelernt.

Wir planen nun eine gemeinsame Zukunft in Österreich.

Dies ist mir aber nur möglich, wenn ich mich mit einer kanadischen Staatsbürgerschaft absichern kann.

Nach nur sechs Monaten Abwesenheit von Kanada werde ich meine Landed Immigrant Klassifizierung verlieren und kann nur als Besucher (Tourist) zurück in meine kanadische Heimat.

Das heißt, dass falls meine Österreichpläne nicht in Vollfüllung kommen, ich effektiv von meiner Familie in Kanada getrennt wäre!

Nach kanadischem Gesetz kann ich weder eine eventuelle Erbschaft, meine Eltern besitzen eine Farm und ein österreichisches Gasthaus in Manitoba, antreten. Nur Landed Immigrants und Citicens, können mehr als 10 acre (~5 ha) Land besitzen!

Außerdem könnte ich mich nicht um meine Eltern kümmern falls dieses einmal notwendig würde.

Es ist nicht erlaubt als Besucher mit oder auch ohne Bezahlung in Kanada zu arbeiten!

Es ist auch mein Wunsch meine eventuellen Kinder 'International' aufzuziehen. Auch dies ist nur möglich bei Beibehaltung beider Staatsbürgerschaften.

Zusammenfassend möchte ich noch erwähnen, dass meine Familie nie ihren Kontakt zu Österreich verloren hat."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abwies. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Darstellung der Rechtslage und des Verwaltungsgeschehens folgendermaßen:

"Die Worte 'besonders berücksichtigungswürdiger Grund' haben zur Voraussetzung, dass sie eine nicht jedermann treffende rechtliche oder sittliche Verpflichtung bedeuten. Eine allfällige Pflege und Sorge für die Eltern der Antragstellerin stellen eine solche Verpflichtung dar und sind daher kein Grund für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. VwGH vom 7.9.1976, 1505/75). Ebenso wenig ist es ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dass die Antragstellerin eine Zukunft mit ihrem österreichischen Freund in Österreich plant. Eine solche Zukunft ist ihr auch ohne den Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit möglich. Die Antragstellerin bringt vor, dass es ihr ohne die kanadische Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, in Kanada zu arbeiten. Dieses Vorbringen steht allerdings im Widerspruch mit dem Vorbringen, dass die Antragstellerin ihre Zukunft in Österreich plant. Auch eine allfällige in der Zukunft liegende Erbschaft rechtfertigt nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der kanadischen Staatsangehörigkeit. Die Tatsache, dass die Verwandten mütterlicherseits in Österreich leben und österreichische Staatsbürger sind, sowie die Tatsache, dass die Antragstellerin ein Jahr in Österreich verbracht hat, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, rechtfertigen ebenfalls nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der kanadischen Staatsangehörigkeit.

Ziel des § 28 (2) ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können. Solche extremen Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens liegen im vorliegenden Fall nicht vor."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 StbG lautet:

"(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und

2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und

3. die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.

..."

Die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 (RV 1283 BlgNR 20. GP), mit der der Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG geschaffen wurde, erwähnen in ihrem allgemeinen Teil die genannte Bestimmung nicht. Im Besonderen Teil führen sie aus:

"Die vorgeschlagene Einfügung eines neuen Abs. 2 soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen dann ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben könnten."

Den Gesetzesmaterialien kommt für sich allein keine normative Kraft zu, sie sind jedoch als Auslegungshilfe heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall versteht der Gesetzgeber den unbestimmten Begriff des § 28 StbG, "in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund", in der in den zitierten Erläuterungen genannten Weise. Da sich aus dem Gesetzeswortlaut keine zwingende andere Auslegung ergibt, ist sohin dem in den Erläuterungen genannten Sinn der Bestimmung zu folgen.

Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Zitat in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem hg. Erkenntnis vom 7. September 1976, Zl. 1505/76, auf Grund der jetzt gültigen Normenlage im konkreten Fall nahezu keine Aussagekraft besitzt. Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Wie die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin richtig erkennen, handelt es sich bei den gegenständlich zu bewertenden Beeinträchtigungen um solche, die sich in der Zukunft ergeben könnten. Dabei muss es sich allerdings um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft von der Antragstellerin selbst zu setzenden Handlungen abhängen. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind daher am bisherigen Gesamtverhalten der Antragstellerin zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist.

Wenngleich die belangte Behörde dies nur knapp andeutet, so ist doch aus dem angefochtenen Bescheid zu erkennen, dass die belangte Behörde Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichten der Beschwerdeführerin hat, nach Österreich zu übersiedeln und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aufzubauen. Die Beschwerdeführerin war lediglich von ihrer Geburt (20. August 1979) bis zum 25. Mai 1981 in Österreich wohnhaft, verbrachte ihre Kindheit, Jugend samt schulischer Ausbildung bis 1. September 1998 zur Gänze in Kanada, hielt sich danach nur für den Zeitraum vom 2. September 1998 bis 18. Juli 1999 (zehneinhalb Monate) zu Studienzwecken in Österreich auf, wobei sich ein wesentlicher Teil der von ihr belegten Fächer mit englischsprachigem Kulturgut befasst, und hat nicht behauptet, seit ihrer Rückkehr nach Kanada (18. Juli 1999) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2000 zugestellt) wieder in Österreich gewesen zu sein. Daraus ist zu ersehen, dass die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe "den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich", nicht stimmt. Ebenso wenig ist die Beschwerdebehauptung richtig, sie lebe "in Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher", weil sie nicht behauptet hat, dass dieser Österreicher mit ihr in Kanada gemeinsam gelebt hätte. Aus ihren Angaben ist sogar das Gegenteil abzuleiten. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, welche auf die Arbeitsmöglichkeit in Kanada hinweisen, lassen nicht erkennen, sie werde tatsächlich nach Österreich ziehen und eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger eingehen.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, sie hätte hiezu einvernommen werden müssen, so übersieht sie, dass sie auch in der Beschwerde nicht dartut, aus welchen konkreten Umständen tatsächlich eine bevorstehende Übersiedelung nach Österreich anzunehmen sei.

Doch selbst dann, wenn man tatsächlich von der bevorstehenden Verlegung des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen nach Österreich ausgeht, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Denn im gegenständlichen Fall liegen keine derartigen "extremen Beeinträchtigungen" vor, welche die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der kanadischen Staatsbürgerschaft iSd § 28 Abs. 2 StbG rechtfertigten.

a) Zu allenfalls zu erwartenden Beeinträchtigungen aus dem Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft:

Der Kontakt zu den Verwandten mütterlicherseits (die Eltern, Geschwister und Verwandten väterlicherseits leben ohnehin in Kanada) wurde in der Vergangenheit nicht durch oftmaligen bzw. langdauernden Besuch gepflegt. Ein zukünftiger weiterer Kontakt in bisheriger Art und Weise wäre durch den Verlust der Staatsbürgerschaft überhaupt nicht beeinträchtigt. Zur Begründung der Lebensgemeinschaft in Österreich wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, aus welchen konkreten (rechtlichen) Gründen ihr eine solche in Österreich verwehrt wäre. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind aber keine Beeinträchtigungen iSd § 28 Abs. 2 StbG.

b) Beeinträchtigungen, die sich aus der Nichtannahme der kanadischen Staatsbürgerschaft ergeben könnten:

Die Beschwerdeführerin behauptet, sie könne bei Verlegung ihres (dauernden) Wohnsitzes nach Österreich auf Grund des Verlustes ihres Status als "Landed Immigrant" nicht mehr als "10 acre (~ 5 ha) Land besitzen" und deshalb eine "eventuelle Erbschaft" (Farm und Gasthaus ihrer Eltern) nicht "antreten". Damit behauptet sie aber nicht, dass eine Ablöse in Geldeswert für jenen Teil der "eventuellen Erbschaft", der die Grenze von 10 acre Land überschritte, nicht stattfände. Die bloße Begrenzung der Größe des Liegenschafts-"Besitzes" ist keine extreme Beeinträchtigung iSd § 28 Abs. 2 StbG.

Die über diese Behauptungen im Verwaltungsverfahren hinausgehenden - aber gleichfalls nicht konkretisierten - Sachverhaltsbehauptungen zum "Verlust der Erbenstellung" sind auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Warum sich die Beschwerdeführerin nicht um ihre Eltern kümmern könne, falls dies "einmal notwendig" sein würde, wird nicht näher dargelegt. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin keine Einreisebeschränkungen auf, die dem "Kümmern um die Eltern" in extremer Weise entgegenstünden. Auch die Behauptung, als "Besucher" in Kanada nicht "arbeiten" zu dürfen, lässt keine solche Beeinträchtigung erkennen, wird doch damit nicht dargetan, dass die Erlangung einer "Arbeitserlaubnis" für Ausländer unmöglich wäre.

Der Wunsch, "eventuelle" Kinder "international aufzuziehen", wird durch die Staatsangehörigkeit nicht berührt, weil die Beschwerdeführerin zur Art, Kinder "aufzuziehen", keine konkreten, aus der Staatsangehörigkeit resultierenden Beeinträchtigungen nennt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

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