Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 16. November 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.
Bei seiner Vernehmung durch die Fremdenpolizei gab der Beschwerdeführer am 19. November 1998, 11.40 Uhr, an, Zweck seiner Einreise sei gewesen, in Europa zu arbeiten und Geld zu verdienen. Er werde in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und möchte so schnell wie möglich dort hin zurück.
Bei der am selben Tag um 15.00 Uhr fortgesetzten Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe folgendermaßen:
"Vor ca. 4 Monaten bekam mein Bruder Ärger mit der Partei. Mit welcher weiß ich nicht, jedoch wurde er von unbekannten Leuten ermordet. Da meine Familie Angst bekam, da ich der einzige Sohn bin, haben meine Eltern gesagt, ich solle das Land verlassen. Ich fuhr anschließend mit einem Schiff nach DHAKA. Dort besuchte ich einen Bekannten Namens AL (braune Hautfarbe, ca. 40-42 Jahre, StA., von Bangladesh, ca. 175 cm., mittlere Statur, schwarze Haare). Dieser versprach meinem Vater mich nach Europa zu bringen. Wie viel mein Vater dafür bezahlen musste kann ich nicht angeben. Er musste jedoch dafür Kühe und Land verkaufen. Mein Zielland war Österreich. Der L hat gesagt in Österreich bekommt man Arbeit und Geld."
Bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt deponierte der Beschwerdeführer am 12. März 1999, Grund für seinen Asylantrag sei die Ermordung seines Bruders durch Mitglieder der terroristischen Gruppierung Sharbohara im März 1997. Nachdem sein Vater Anzeige erstattet habe, seien seine Eltern von Mitgliedern dieser Gruppe gefesselt, misshandelt und geschlagen worden. Man habe sie aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen 80.000 Dhaka zu bezahlen und ihnen das im Besitz des ermordeten Bruders befindliche Gewehr auszuhändigen. Sollten die Eltern der Aufforderung nicht nachkommen, würde der Beschwerdeführer getötet werden. Auch er selbst sei von Männern der Sharbohara angehalten, geschlagen und erpresst worden. Auf den Rat seiner Eltern habe er sich danach nach Dhaka begeben, wo er sich vier bis fünf Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er für zwei Tage in seinen Heimatort zurückgekehrt. Seinen Eltern sei es gut gegangen. Als er anschließend wieder nach Dhaka zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass Angehörige der Sharbohara wieder bei seinem Elternhaus gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Bis zu seinem Fluchtantritt im Juli 1998 habe sich der Beschwerdeführer in Dhaka bei seinem Onkel aufgehalten. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits einige Monate in Dhaka aufhältig gewesen sei und er dort hätte bleiben können, ohne Verfolgung befürchten zu müssen, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn die "Sharbohara" vielleicht irgendwie hätte finden können. Man habe keine Anzeige erstattet, weil die Sharbohara gedroht habe, den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen.
Mit Bescheid vom 29. März 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG zulässig ist.
Auf Grund von Berichten und Länderinformationen stellte das Bundesasylamt fest, dass in Bangladesch in der Praxis keine unmittelbaren staatlichen Verfolgungen von Personen auf Grund ihrer ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit feststellbar seien. Abgewiesene Asylwerber aus Bangladesch hätten im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten. Dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen gewesen. Auf Grund des vom Beschwerdeführer angegebenen unproblematischen Aufenthalts in Dhaka über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten sei für ihn dort keine Verfolgung zu befürchten und bestünde somit eine inländische Fluchtalternative. In Bangladesch bestehe allgemein ein gut funktionierendes Rechtssystem.
Das Bundesasylamt schenkte dem Beschwerdeführer auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben vor der Fremdenpolizei und vor dem Bundesasylamt keinen Glauben und ging davon aus, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Bei seiner Rückkehr nach Bangladesch habe der Beschwerdeführer weder staatliche oder staatlich gebilligte Verfolgung aus asylrelevanten Gründen noch eine unmenschliche Behandlung oder Strafe zu befürchten.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er würde getötet werden, wenn er in sein Heimatland zurückkehre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich unter anderem darauf stützt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor der Fremdenpolizei angegeben hatte, eingereist zu sein, um in Europa zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die belangte Behörde hätte in Anbetracht der Asylantragstellung am 16. November 1998 Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung bzw. Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers in der fremdenpolizeilichen Einvernahme hätte hegen müssen. Damit vermag die Beschwerde aber die aus § 15 AVG resultierende Beweiskraft der gemäß § 14 AVG aufgenommenen Niederschrift vom 19. November 1998 nicht zu erschüttern. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Angaben des Beschwerdeführers über die Bedrohung durch eine kriminelle Organisation in Bangladesch keinen Glauben geschenkt hat, denn dem Verwaltungsgerichtshof obliegt gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur die Prüfung der Schlüssigkeit, aber nicht der Richtigkeit der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof billigt schließlich auch die Ausführungen der belangten Behörde bzw. der Behörde erster Instanz, auf deren Bescheid die belangte Behörde in ihrer Begründung verwies (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0501), wonach selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers die Verfolgung durch private kriminelle Organisationen nur unter bestimmten, im vorliegenden Fall nicht erfüllten Voraussetzungen dem Staat Bangladesch zugerechnet werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Staat gegen Übergriffe Dritter nur unzureichenden Schutz gewähren könnte, sodass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256), sind nicht hervorgekommen. Überdies verweist die belangte Behörde zutreffend auch darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben mehrere Monate von der kriminellen Organisation unbehelligt in Dhaka bei seinem Onkel leben konnte, womit vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen wäre (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zlen. 98/01/0648, 98/01/0503, 99/01/0126 und 98/01/0620, sowie vom 31. August 1995, Zl. 94/19/1373).
Nach § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe besteht.
Entsprechen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" kein Neuerungsverbot) - die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so liegt in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen erweist sich auch der Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG als zutreffend.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 8. Juni 2000
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