VwGH 99/15/0045

VwGH99/15/004522.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der Universal Versand GmbH in Salzburg, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 10. Dezember 1998, Zl. RV 15/1-5/97, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum und ab 1.1.1991, 1.1.1992 und 1.1.1993, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1053;
ABGB §1080;
ABGB §1081;
ABGB §861;
BewG 1955 §4;
VwRallg;
ABGB §1053;
ABGB §1080;
ABGB §1081;
ABGB §861;
BewG 1955 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft m.b.H. Bei der von Oktober 1995 bis März 1996 vorgenommenen Buch- und Betriebsprüfung wurde unter Tz 33 unter anderem Folgendes festgehalten:

"Die Betriebsprüfung konnte sich der Argumentation des Unternehmens, jeder Umsatz sei ein 'unverbindlicher Kauf auf Probe', bei dem die Gefahr des Untergangs mit der Genehmigung durch den Käufer auf diesen übergeht, nicht anschließen. Der Zeitpunkt der Genehmigung wäre nach Ablauf der verbindlichen Rückgabefrist als aufschiebend bedingt anzusehen.

Die Betriebsprüfung erachtet den Übergang der Preisgefahr bei der Übergabe der Ware (spätestens ab Gebrauch der Ware) als verwirklicht. Die Preisgefahr geht an das Unternehmen nur mehr dadurch zurück, dass der Kunde die ungebrauchte Ware innerhalb der Probefrist zurücksendet (auflösend bedingter Kauf). Diese Beurteilung wird u.a. auch auf die Aussage der Geschäftsleitung während der Schlussbesprechung am 30.4.1996 gestützt, dass eine Ware, die nach Übernahme des Käufers bei diesem 'zufällig untergeht', bezahlt werden muss.

Die Betriebsprüfung erkennt grundsätzlich die Rückstellung für Warenretouren nicht als Schuldposition für die Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens an, kann sich aber der Argumentation anschließen, dass Waren im Wert von ca. 10 % der Rückstellung als auf dem Postweg befindlich bereits als Verbindlichkeit des Unternehmens anzusehen sind."

Das Finanzamt folgte der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren entsprechende Sachbescheide.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - nach einer der Berufung teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung und einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - nicht Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens (im Erwägungsteil) Folgendes aus:

Strittig sei, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Versandkatalog Frühjahr/Sommer 1998 ihren Kunden ein 3-Wochen Umtausch- und Rückgaberecht (ab dem Herbst/Winter-Katalog 1998/99 abgeändert auf 2 Wochen) eingeräumt habe, eine für beide Vertragsteile verbindliche Nebenvereinbarung darstelle oder nicht.

Eine Nebenvereinbarung zu einem Vertrag komme grundsätzlich ebenso zustande, wie die Hauptvereinbarung selbst; die in Rede stehende aufschiebende Bedingung müsse daher im Schriftverkehr mit den Versandhandelskunden der Beschwerdeführerin nachweisbar und widerspruchslos vereinbart worden sein.

Im aktenkundigen Teil des Versand-Kataloges Frühjahr/Sommer 1998 seien folgende AGB und entscheidungswesentliche Rechte zu entnehmen:

"3 Wochen Umtausch- und Rückgaberecht: Alles, was Sie bestellen erhalten Sie zur unverbindlichen Ansicht zugesandt - ohne Kaufverpflichtung. Sie haben 3 Wochen (!) Zeit, sich zu entscheiden. Sind Sie nicht zufrieden, können Sie die Ware auf unsere Kosten zurückschicken.

Universal-Versand Kauf- und Lieferbedingungen:

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