VwGH 99/14/0330

VwGH99/14/033027.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HG in L, vertreten durch Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 15. Oktober 1999, RV 727/1-7/99, betreffend Einkommensteuer 1998, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §32 Z1 lita;
EStG 1988 §32 Z1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte einen Verkehrsunfall erlitten. Er erhielt von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadenersatzleistungen, und zwar die Abgeltung des Verdienstentganges aus der nichtselbstständigen Arbeit für den Zeitraum April 1993 bis April 1996. Am 17. März 1997 zahlte die Versicherung dem Beschwerdeführer den Nettoverdienstentgang (Verdienst nach Abzug der Einkommensteuer) von 355.759 S, im Jahr 1998 leistete sie ihm eine Ersatzzahlung von 164.652 S zur Abgeltung der auf den Verdienstentgang entfallenden Einkommensteuer.

In dem an den Beschwerdeführer erlassenen Einkommensteuerbescheid 1997 rechnete das Finanzamt den Ersatz des Nettoverdienstentganges den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Im Einkommensteuerbescheid 1998 erfasste es die Ersatzzahlung für die Einkommensteuer ebenfalls im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Beschwerdeführer berief gegen den Einkommensteuerbescheid 1998. Die Zivilgerichte würden bei Berechnung des Schadenersatzes für Verdienstentgang vom Nettoschaden ausgehen und zusätzlich den Ersatz von Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung hervorgerufen würden, zusprechen. Die Schadenersatzleistung sei so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie entstandenen Abgabepflichten dem Nettoschaden entspreche. Der Ersatz der Einkommensteuer durch die Haftpflichtversicherung könne keiner Einkommensbesteuerung unterliegen. Die Einkommensteuer sei für den Geschädigten ein reiner Durchlaufposten.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, wäre die berechnete Einkommensteuer dem Nettoverdienstentgang zugeschlagen worden und der Ersatz in Form einer einzigen Zahlung im Jahr 1997 geleistet worden, wäre der gesamte Betrag beim Beschwerdeführer einkommensteuerpflichtig gewesen. Das steuerliche Ergebnis dürfe aber nicht davon abhängen, ob die Schadenersatzleistung bereits im Jahr 1997 so bemessen wird, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie hervorgerufenen Steuerbelastung dem Nettoschaden entspreche, oder ob zuerst der Nettoschaden und erst nach der entsprechenden Einkommensteuervorschreibung die darauf entfallende Einkommensteuer ersetzt würden.

Nachdem der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt hatte, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Gemäß § 32 Z. 1 lit. a EStG 1988 gehörten zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Schadenersatzleistung sei so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie hervorgerufenen Abgabepflicht dem Nettoschaden entspreche. Es werde jener Bruttobetrag ermittelt, der nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer denjenigen Betrag ergebe, der dem entgangenen Nettobetrag entspreche. Die Einkommensteuer stelle sohin einen Teil des zu ersetzenden Schadens dar. Der Schadenersatz zähle zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Für die Zuordnung sei es nicht entscheidend, ob eine Zahlung oder mehrere Zahlungen erfolgten. Die ersetzte Einkommensteuer könne nicht als durchlaufender Posten angesehen werden, weil Steuerschuldner der Einkommensteuer der Beschwerdeführer sei und die Steuer nach dessen persönlichen Verhältnissen berechnet werde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 32 Z. 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen.

Entschädigungen fallen dann unter § 32 Z. 1 lit. a EStG 1988, wenn auch die Einnahmen, für die Ersatz geleistet wird, steuerpflichtig wären (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz 6.2).

Der Beschwerdeführer hat eine Entschädigung in Höhe des aus einem Dienstverhältnis entgangenen Nettoverdienstes und der entsprechenden Einkommensteuer erhalten. Schadenersatz wurde sohin, wie die belangte Behörde zutreffend dargestellt hat, in Höhe des entgangenen Bruttobezuges geleistet. Da aber der Bruttolohn zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zählt, entspricht die Auffassung der belangten Behörde, die Entschädigung für den entgangenen Bruttobezug zähle zur Gänze zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, dem Gesetz. Der Umstand, dass die Ersatzzahlung in zwei Tranchen geleistet worden ist, ist für deren Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht relevant.

Durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die im Jahr 1998 zugeflossene Ersatzzahlung für jenen Teil des Bruttobezuges, welcher der Einkommensteuer entspricht, erfasst worden ist, wurde der Beschwerdeführer sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2000

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