VwGH 99/13/0193

VwGH99/13/019326.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dr. G in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien II, Harkortstraße 9/19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 19. März 1999, GZ RV/333-15/09/94, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §19;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §19;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig. In den Jahren 1993 und 1994 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Nach dem über die Prüfung erstellten Bericht ermittelte der Beschwerdeführer den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Weiters wurde im Prüfungsbericht ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Berater der W. GmbH tätig gewesen. In der Bilanz der W. GmbH sei eine Darlehensforderung an den Beschwerdeführer ausgewiesen ("Verrechnungskonto Dr. W."). Die vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in Rechnung gestellten Beträge seien in der Buchhaltung der GmbH zum Teil gegen die aushaftende Schuld verrechnet worden und zum Teil durch Banküberweisung beglichen worden. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seien nur die "tatsächlich zugeflossenen" Beträge als Betriebseinnahmen berücksichtigt worden. Da vom Beschwerdeführer die Verfügung getroffen worden sei, einen Teil der Honorarnoten mit seiner Schuld gegenüber der GmbH zu verrechnen, liege lediglich "ein verkürzter Zahlungsfluss" vor. Nach Auffassung der Prüfer seien daher sämtliche in Rechnung gestellten Beträge als Betriebseinnahmen anzusetzen.

In der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide wurde ausgeführt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die vom Beschwerdeführer gelegten Honorarnoten von seiner Mandantin als überhöht angesehen und daher nicht vollständig beglichen worden seien. Die W. GmbH habe durch ihren Geschäftsführer immer darauf hingewiesen, dass die Honorarnoten nur insoweit Anerkennung finden würden, als diese überwiesen worden seien.

In einer Stellungnahme des Prüfers vom 20. Juli 1994 wurde ausgeführt, der Sitz der W. GmbH sei an der Anschrift des Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers gelegen. An der W. GmbH seien Dr. Gerhard W. (Beschwerdeführer) und Christine W. sowie Josef und Ingrid P. beteiligt. Geschäftsführer sei Ing. Gerhard P. Der Beschwerdeführer sei für die W. GmbH einerseits rechtsberatend tätig, andererseits führe er nach seiner eigenen Aussage auch verschiedene Verwaltungsarbeiten aus (z.B. Erledigung der Post, Eingangsrechnungen, Überweisungen, Lohnverrechnung, Bilanzarbeiten). Für diese Leistungen sei ein monatliches Leistungsverzeichnis erstellt worden und der W GmbH als Honorarnote vorgelegt worden. Diese Honorarnoten seien laufend als Rechts- und Beratungsaufwand verbucht worden und mit dem "Verrechnungskonto Dr. W." (=Beschwerdeführer) verrechnet worden. Einmal jährlich sei ein so genanntes "Honorar-a-conto" erfolgt (29. Dezember 1989 brutto S 1,200.000,--, 31. Dezember 1990 brutto S 1,440.000,-- und 30. Dezember 1991 brutto S 1,600.000,--). Der Einwand, dass die Honorarnoten von der W. GmbH als überhöht angesehen worden seien, werde erstmals in der Berufung vorgebracht. Die laufende Gegenverrechnung deute nicht auf eine Beanstandung der Honorarnoten hin. Die Berichtigung des Rechts- und Beratungsaufwandes für 1989 bis 1991 sei bei der W. GmbH erst am 28. Februar 1993, also nach Beendigung der Betriebsprüfung, erfolgt.

Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers legte bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 23. Februar 1999 unter anderem zwei "Aktenvermerke" des Geschäftsführers Ing. P. vor. Im "Aktenvermerk" vom 23. Jänner 1992 (tatsächlich adressiert an den Beschwerdeführer mit der Bitte um Kenntnisnahme) wurde von Ing. P. ausgeführt, er habe sich die Honorarnoten für Beratungsleistungen für 1991 angesehen und dabei festgestellt, dass ihm diese überhöht erschienen. Er habe auch hinsichtlich der Vorjahre 1989 und 1990 eine ähnliche Situation vorgefunden. Der Beschwerdeführer fordere über die an ihn bezahlten Beträge ein deutliches Mehr. Ing. P. werde dies mit den anderen Gesellschaftern besprechen. Es könne eine Bezahlung dieser Beträge über jenes Ausmaß hinaus, wie sie bereits bezahlt worden seien, nicht erfolgen.

In einem an den Beschwerdeführer gerichteten, ebenfalls als Aktenvermerk bezeichneten Schriftstück vom 4. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer "auf Grund der Besprechungen mit den übrigen Gesellschaftern" mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer als offen geführten Honorare nicht anerkannt würden.

Weiters wurde eine Kopie der Gewinn- und Verlust-Rechnung der W. GmbH vom 1. März 1993 bis 28. Februar 1994 vorgelegt, worin eine Berichtigung der Honorare des Beschwerdeführers in Höhe von S 1,251.810,-- als sonstiger Erlös ausgewiesen war.

Bei einer vor der belangten Behörde durchgeführten Vernehmung am 8. März 1999 führte der Beschwerdeführer aus, er habe über die strittigen gegenverrechneten Honorarbeträge keine Verfügungsmacht gehabt. Es sei zwar diese Forderung in den einzelnen Jahren gegen seine Schuld an die W. GmbH gegenverrechnet worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien bis 1988 an der W. GmbH zu je 25 % beteiligt gewesen. Ab dem Jahre 1989 seien mehrere neue Gesellschafter aufgenommen worden, wodurch sich der Anteil des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf je 10 % verringert habe. Auf die Frage, warum erst einige Jahre nach dem Streitzeitraum eine Vereinbarung über die strittigen Honoraranteile getroffen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, auf Grund des Umstandes, dass es viele Gesellschafter gab, sei eine einvernehmliche Regelung schwieriger gewesen als in früheren Jahren. Es habe auch persönliche "Dissonanzen" gegeben, weshalb nicht zeitnahe abgerechnet worden sei. Ab 1994 würden seine Honoraransprüche als Ergebnis dieser langwierigen Auseinandersetzungen monatlich abgerechnet und bezahlt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides die Auffassung, dass die Verrechnungen auf dem Konto des Beschwerdeführers einen "verkürzten Zahlungsfluss" darstellten. Der Beschwerdeführer habe daher über die Einnahmen verfügt, sodass diese als zugeflossen anzusehen gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss an (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/14/0025). Nach § 19 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist dabei dem Abgabepflichtigen auch dann zugeflossen, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom 5. März 1986, Zl 85/13/0085).

Im Beschwerdefall wurden nach den Feststellungen des Prüfers vom Beschwerdeführer monatlich Honorarnoten an die W. GmbH, deren Gesellschafter er war, über die von ihm erbrachten Leistungen gelegt und über sein Verrechnungskonto, das eine entsprechende Forderung der W. GmbH ausgewiesen hat, verbucht. Übereinstimmend mit diesen Feststellungen des Prüfers wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am 8. März 1999 zugestanden, dass seine Forderungen (aus seiner beratenden und sonstigen Tätigkeit) gegen seine Schuld gegenüber der W. GmbH verrechnet worden sei. Mit dieser Verrechnung gegen die Forderung der GmbH hat aber der Beschwerdeführer - der nach den unwidersprochenen Feststellungen des Prüfers unter anderem auch die Bilanzarbeiten für die W. GmbH durchführte - über seine Honorarforderung in einer Weise verfügt, dass ein Zufluss des jeweiligen Rechnungsbetrages im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG anzunehmen ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird demgegenüber in der Beschwerdeschrift allein Folgendes wörtlich vorgebracht:

Grundlage der Annahme der belangten Behörde, dass durch das Einbuchen der Empfängerin meiner Honorarnoten für mich ein verkürzter Geldfluss und somit eine Verkürzung meines Verbindlichkeitenstandes eingetreten ist, dass die Behörde davon ausging, dass damit (durch die Buchung der W. GmbH) ich einen geringeren Verbindlichkeitenstand gehabt hätte. Dieser Schluss ist mE unzulässig. Nur wenn der Verbindlichkeitenstand auf null zurückgegangen wäre, dann hätte ich "Verfügungsmacht" über die schließlich dann von mir gutgeschriebenen Beträge gehabt.

Dieses sprachlich nur schwer verständliche Vorbringen ist auch inhaltlich verfehlt, weil gerade durch die jeweils vorgenommene Kompensierung der Beratungshonorare mit den bestehenden Verbindlichkeiten die im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG maßgebliche Verfügung ausgeführt worden ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Behörde habe sich mit der "Änderung der Verrechnungsweise" ab dem Jahre 1994 nicht auseinander gesetzt. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf den Umstand, dass der angefochtene Bescheid die Veranlagungsjahre 1989 bis 1991 betrifft, unverständlich. Da der Einkommensteuer nach § 2 Abs. 1 EStG das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, sind Sachverhalte, die sich in anderen Kalenderjahren ereignen, von hier nicht in Betracht kommenden andersartigen Regelungen abgesehen, für die jeweilige Jahressteuer nicht von Bedeutung.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. September 2000

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