VwGH 99/12/0267

VwGH99/12/026717.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitisch, Rechtsanwalt in Graz, Schiffgasse 6/1, gegen 1. den Bescheid der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz vom 23. Juni 1999, Zl. Präs K - 182/1997-5, betreffend Dienstbeschreibung für das Jahr 1996 und 2. den Bescheid der obgenannten Behörde von gleichen Tag mit derselben Zahl betreffend die Dienstbeschreibung für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
BEinstG;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs8 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §20 Abs2 idF 1959/035;
DGO Graz 1957 §47 Abs2 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §78 idF 1989/037;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
BEinstG;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs8 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §20 Abs2 idF 1959/035;
DGO Graz 1957 §47 Abs2 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §78 idF 1989/037;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Beide Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 30.000,-- (jeweils pro angefochtenem Bescheid S 12.500,-- und die Eingangsgebühr von S 2.500,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter in handwerklicher Verwendung (Betriebsoberoffizial) seit 1. Jänner 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. In den beiden von den angefochtenen Bescheiden erfassten Kalenderjahren war er als Hausbearbeiter im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt G. und im Pensionistenheim Gries tätig. Seine letzte vor den angefochtenen Bescheiden erfolgte Dienstbeurteilung für das Jahr 1995 lautete auf Grund des im zweiten Rechtsgang (nach Aufhebung des den ersten Rechtsgang abschließenden Bescheides der belangten Behörde vom 6. August 1997 durch den Verwaltungsgerichtshof; vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/12/0341) gleichfalls mit Datum vom 23. Juni 1999 ergangenen Bescheides der belangten Behörde auf "gut".

Die Beschreibungskommission - Senat IV beurteilte mit Datum vom 9. Oktober 1997 in der "Dienstbeschreibung 1996" die Dienstleistungen des Beschwerdeführers für dieses Jahr mit "minder entsprechend". Die nach einem Formblatt, das vier Beurteilungskriterien aufweist, vorgenommene Dienstbeschreibung geht auf den auf diesem Formular vorgesehenen Antrag seiner Dienststellenleiterin F. vom 6. Mai 1997 zurück, den diese näher in einem Begleitschreiben begründet hatte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die in der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden kurz DO) vorgesehene Beschwerde an die belangte Behörde, die er im Wesentlichen damit begründete, er sei immer bemüht gewesen, die ihm angeordneten Tätigkeiten nach besten Wissen und Gewissen zu erledigen. Deshalb sei er mit der Qualifikation "minder entsprechend" nicht einverstanden.

Die Beschreibungskommission - Senat IV beurteilte mit Datum vom 13. August 1998 in der "Dienstbeschreibung 1997" die Dienstleistungen des Beschwerdeführers für dieses Jahr (formularmäßig) mit "minder entsprechend". Auch diese Dienstbeschreibung geht auf den im Formular vorgesehenen Antrag der Vorgesetzten des Beschwerdeführers F. zurück, die zu den vier genannten Beurteilungskriterien angab, es sei "keine Änderung" eingetreten.

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" an die belangte Behörde, die er im Wesentlichen gleich wie sein Rechtsmittel gegen die Dienstbeschreibung für das Jahr 1996 begründete.

Die belangte Behörde führte am 15. Februar, 23. März, 16. April und 26. Mai 1999 zu den bei ihr anhängigen Verfahren (für 1995, 1996 und 1997) Verhandlungen durch, bei denen die F. sowie Mitarbeiter aus dem Bereich der Dienststelle - nämlich Sch., P. und Z. - und der Beschwerdeführer angehört wurden. Außerdem wurde in der Sitzung vom 23. März 1999 eine von der Amtsleitung verfasste Stellenbeschreibung und Leistungsbewertung für die Kalenderjahre 1996 und 1997 vorgelegt.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und 7 DO ab und bestätigte die für das Jahr 1996 auf "minder entsprechend" lautende Dienstbeschreibung.

In der Begründung gab sie - nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens - die für das Jahr 1996 vorgelegte Stellenbeschreibung und Leistungsbewertung des Beschwerdeführers wieder, wonach er die nachstehenden Aufgaben durchzuführen gehabt und diese wie folgt erledigt habe:

  1. "1. Erledigung zu 100%
    • Wäsche Ver - und Entsorgung
    • Vor - und Nachbereitung bei Veranstaltungen

      2. Erledigungen zu 50%, d.h. der Beschwerdeführer konnte im Vergleich zu den anderen Hausarbeitern im selben Zeitraum nur 50% der zu erledigenden Aufgaben erfüllen:

    • Reparaturen, Wartungs- und Installationsarbeiten an Maschinen und Geräten
    • Müllentsorgung

    • Reinigung der Verkehrswege im Aussenbereich
    • Reinigung von Keller und Dachbodenflächen
    • Hilfestellung beim Übersiedeln von Bewohnern und Patienten nach diversen Adaptierungs- bzw. Umbauarbeiten der Zimmer
    • Diverse Hilfsdienste für Pflegedienst/Stationen, Küche, Nähstube, Verwaltung- und Pensionistenheime

      3. Erledigungen zu 20%, d.h. der Beschwerdeführer konnte im Vergleich zu den anderen Hausarbeitern im selben Zeitraum nur 20% der zu erledigenden Aufgaben erfüllen:

    • Instandhaltungsarbeiten im Außenbereich
    • Streugutaufbringung und Schneeräumung
    • Einlagerung nach Übernahme von diversen Lieferungen

      4. Keine Erledigung, d.h. die Aufgaben konnten dem Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Verfassung nicht übertragen werden:

    • Pflege und Reinigung der Parkanlagen
    • Bühne Cafe Graz - Auf- und Abbau, Transport und Einlagerung
    • Hilfestellung für Veranstaltungsteilnehmer im Rollstuhl."

F. habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer arbeitsunwillig gezeigt habe und nur zu leichten Arbeiten einzuteilen gewesen sei. Bei Tätigkeiten wie Schneeräumen und Heben von Lasten habe er immer wieder auf seine Abnützungen (Wirbelsäule) hingewiesen. 1996 sei der Beschwerdeführer 112 Tage im Krankenstand gewesen. Die in der Stellbeschreibung und Leistungsbewertung angeführten Defizite seien vorwiegend bei schweren Arbeiten "nachzuvollziehen", etwa bei der Beförderung der Patienten im Rollstuhl, wenn das Tragen anlässlich diverser Veranstaltungen im Pensionistenheim (kein Lift) erforderlich sei, beim Bühnenaufbau (Bühnenbild Cafe G.), bei der Streugutaufbringung oder Schneeräumung, zu der der Beschwerdeführer gemeint habe, dass es ihm zu nass oder zu schwer sei. Wenn er eingeteilt worden sei, sei er am nächsten Tag oder etwas später krank gewesen. Der Hausaufseher habe ihm solche Arbeiten gar nicht zugemutet, da er dann ausgefallen sei und eine ärztliche Bestätigung vorgelegt habe. Auch vom Amtsarzt habe er immer wieder eine Bestätigung seiner Einschränkung erhalten. Gemäß den vorgelegten ärztlichen Gutachten habe der Beschwerdeführer fallweise nicht mehr als 5 kg heben, nicht auf Leitern steigen, sich nicht bücken und sich nicht in Zwangshaltungen begeben (Patienten heben) dürfen. Laut F. handle es sich im Beschwerdefall nicht um eine zeitweise Rücksichtnahme, sondern um eine dauernde, weshalb der Beschwerdeführer nur eingeschränkt als Hausarbeiter habe eingesetzt werden können. Außerdem sei er - aus welchen Gründen auch immer - demotiviert und widerwillig gewesen. Er habe es verstanden, sich aus Belastungen herauszuhalten. Zu Schneeräumungszeiten sei er grundsätzlich nicht erreichbar gewesen.

Sch. (Hausaufseher seit Oktober 1996) habe angegeben, die Ermittlung des prozentuellen Ausmasses der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei durch Schätzung im Vergleich zu anderen Kollegen, die die gleiche Arbeit verrichteten, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, dass ihm angeschaffte Arbeiten, auch wenn es sich dabei um leichte auf Grund seines Gebrechens gehandelt habe (wie z.B. Kehrarbeiten im Park), nicht gepasst hätten. Er sei dann am nächsten Tag krank gewesen. Es seien ärztliche Bestätigungen vorhanden gewesen, was der Beschwerdeführer alles nicht machen solle. Zwar habe er nie eine Arbeit verweigert, jedoch eine Unwilligkeit gezeigt. Wenn er den Auftrag erhalten habe, z.B. Schotter auf Schneeflächen zu streuen, habe er dazu zwar ja gesagt, aber beim Hinausgehen "vor sich hingemurrt."

Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass er seine Arbeit seit seinem Dienstantritt im Pensionistenheim bzw. geriatrischen Krankenhaus immer ordentlich gemacht und jede Tätigkeit verrichtet habe. Die schlechte Dienstbeschreibung von F. führe er darauf zurück, dass sie ihm wegen einiger Vorfälle in den vergangenen Jahren "aufsitze" (Vorwurf der Alkoholisierung im Dienst). Diese Vorwürfe hätten nicht bewiesen werden können. Zum von Sch. erhobenen Vorwurf der Unwilligkeit wies der Beschwerdeführer auf einen (seiner Meinung nach) unsinnigen Auftrag hin, den er erhalten und durchgeführt habe (Streichen einer Säule mit Wasserschutzfarben bei minus 4 Grad). Er habe alle ihm aufgetragenen Arbeiten (einschließlich Installationsarbeiten und Reparaturen) trotz seines eingeschränkten Gesundheitszustandes durchgeführt. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, weil er gewusst habe, dass die Dienststellenleiterin F. "ein Auge auf ihn geworfen hat".

Laut Z., der gleichfalls als Hausarbeiter im Pensionistenheim und fallweise als Vertreter des Hausaufsehers verwendet werde, sei der Beschwerdeführer anlässlich des Umbaues des großen Personenliftes im Jahr 1996 für den im Freien befindlichen Lastenaufzug (Transport von Essenswagerln) eingeschult worden und habe diesen ca. 3 Wochen lang bedient und jedes Wochenende Dienst gemacht.

Ergänzend sei noch anzuführen, dass laut Information des Personalamtes im Jahre 1996 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgende ärztliche Gutachten vorgelegen seien:

1. Bestätigung des LKH G. vom 26. Juli 1995:

Der Beschwerdeführer leide seit ca. einem Jahr an chronischen Schulterbeschwerden rechts. Es liege eine Riss der Rotatorenmanschette rechts vor, die am 26. April 1995 genäht worden sei. Zusätzlich sei der subacromiale Raum (Schulterdach) erweitert worden. Da diese Verletzung nicht durch einen Unfall bedingt gewesen sei, sei sie als chronische Degeneration anzusehen. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter nicht überbeanspruche. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie das Überkopfarbeiten sollte weitgehend vermieden werden, da es sonst zu einer weiteren Abnützung und zu einer neuerlichen Ruptur der Sehne kommen werde.

2. Laut Bescheid des zuständigen Landesinvalidenamtes (LIA) vom 7. Oktober 1991 gehöre der Beschwerdeführer seit 7. August 1990 zum Kreis der begünstigt Behinderten (Grad der Behinderung: 50 %). Der Grad der Behinderung sei mit Bescheid des LIA vom 24. April 1996 (ab 12. September 1995) mit 60 % neu festgesetzt worden. Folgende Gesundheitsschädigungen seien dafür die Grundlage gewesen:

  1. "a) erhebliche Spondylopathie mit neurologischen Ausfällen (50 %)
  2. b) Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Operation eines Rotatorenmanschettenrisses (20 %)
  3. c) Varicen rechte untere Extremität (20 %)"

Nach genauer und sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Fakten in Verbindung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Beschreibung des Beschwerdeführers für das Jahr 1996 mit "minder entsprechend" gerechtfertigt sei. Die in der vorgelegten Stellenbeschreibung und Leistungsbewertung aufscheinenden Angaben seien durch die Aussagen der Dienststellenleiterin F. sowie des Hausaufsehers Sch. glaubhaft untermauert worden seien. Der Beschwerdeführer habe zwar ärztliche Bestätigungen vorgelegt, wonach er das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie das Arbeiten über Kopf weitgehend vermeiden solle, doch seien gerade diese Arbeiten zwangsläufig die Haupttätigkeit eines Hausarbeiters, sodass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nur eingeschränkt einsetzbar gewesen sei. Die belangte Behörde nehme es daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entsprochen habe, ohne jedoch das Durchschnittsmaß erreicht zu haben. Die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers über seine Dienstleistung im Jahr 1996 und die Aussage von Z. über eine ordnungsgemäße dreiwöchige Dienstleistung seien nicht geeignet, die Unterlagen und Aussagen der Vorgesetzten derart zu entkräften, dass eine Qualifikation der Dienstleistung der Beschwerdeführers im Jahr 1996 - bezogen auf das gesamte Jahr - mit "gut" begründet gewesen wäre.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und 7 DO ab und bestätigte die für das Jahr 1997 auf "minder entsprechend" lautende Dienstbeschreibung.

Die Begründung dieses Bescheides weist im Wesentlichen denselben Aufbau wie der erstangefochtene Bescheid auf. Die von der Amtsleitung vorgelegte Stellenbeschreibung und Leistungsbewertung für das Jahr 1997 stimmt mit jener (oben wiedergebenen) für das Jahr 1996 wörtlich überein. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Aussagen der Dienststellenleiterin F. sowie von Sch. und dem Beschwerdeführer zu seinen Leistungen im Kalenderjahr 1997, wobei er in diesem Jahr laut F. 105 Tage im "Krankenstand" war. P., der im Jahr 1997 nicht Vorgesetzter des Beschwerdeführers gewesen sei, gab an, er habe mit dem Beschwerdeführer deshalb zu tun gehabt, weil ihm der Beschwerdeführer im April 1997 zur Durchführung der Übersiedlung des KH 1 (samt Patienten) als Mitarbeiter zugeteilt worden sei, Er habe genauso "zugepackt" wie alle anderen auch und ebenso Überstunden gemacht. Allerdings könne er über die reguläre Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum nichts sagen. U.a. habe der Beschwerdeführer den Auftrag gehabt, den Aufzug im Haus (Betten - Lift) zu betätigen. Zusätzlich zu den im erstangefochtenen Bescheid enthaltenen ärztlichen Gutachten verwies die belangte Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 1997 auf die Stellungnahme der Amtsärztin vom 26. September 1997, Dr. St., die dem Beschwerdeführer folgende Leidenszustände attestiert habe: LWS-Syndrom, Zustand nach Schulteroperation. Als nicht zumutbare Tätigkeiten seien die folgenden genannt worden: Heben und Tragen von Lasten (über 7 kg), Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, Arbeit in Nässe und Kälte.

Die Erwägungen der belangten Behörde entsprechen (unter Berücksichtigung der Feststellungen der Stellungnahme der Amtsärztin vom 26. September 1997 und des Umstandes, dass für diesen Zeitraum nur die zusätzliche Aussage von P. vorlag) den im erstangefochtenen Bescheid angestellten.

Gegen beide Bescheide richtet sich die in einem Schriftsatz erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1961 - dessen Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1980 und sein Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/1996 - lautet auszugsweise:

"(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf 'minder entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf 'nicht entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß entspricht.

(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich zu beurteilen, definitiv angestellte Beamte sind mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die jeweils letzte Beurteilung bleibt, sofern sie nicht auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' lautet, so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung über Antrag des Vorstandes bzw. Leiters der Dienststelle oder des Beamten erfolgt. Der Antrag auf eine neue Beurteilung kann gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Die neue Beurteilung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen. Lautet die Dienstbeschreibung auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend', so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.

...

(6) Der Beamte ist von der durch den Bürgermeister bzw. durch die Beschreibungskommission vorgenommenen Beurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen die Beurteilung kann der Beamte innerhalb von 2 Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(7) Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten. ...

(8) Wird ein Beamter als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 aufeinanderfolgenden Jahren als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben, so kann eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs. lit. b oder die Versetzung in den Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v.H. betragen."

Nach § 19 Abs. 1 DO ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Anmerkung: Das ist der 5. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen (§ 78 DO in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989)

Gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz DO (in der Fassung LGBl. Nr. 35/1959) sind Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstesrücksichten zulässig.

Nach § 15 Abs. 1 DO (Stammfassung und LGBl. Nr. 37/1989) erfolgt die Entlassung auf Grund:

a) eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat (§ 106);

b) eines rechtkräftigen auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses (§ 79 Abs. 1 Z. 5);

  1. c) des § 5 Abs. 2;
  2. d) des § 25 Abs. 2.

    § 5 Abs. 2 DO (Stammfassung) lautet:

    "Kommt es nachträglich heraus, dass ein Beamter sich die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung von Umständen, die nach Abs. 1 die Anstellung ausschließen, erschlichen hat, so kann er, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, ohne Disziplinarverfahren entlassen werden."

    § 25 Abs.2 DO (Stammfassung) lautet:

    "Tritt der Beamte innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtfertigung nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen."

    Nach § 44 DO (in der Fassung LGBl. Nr. 46/1996) verfügt der Stadtsenat die Versetzung in den Ruhestand

    a) über Antrag des Beamten, dem entsprochen werden muss, wenn gemäß § 45 ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand besteht,

  1. b) von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46,
  2. c) von Amts wegen oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47,

    d) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 8.

    § 47 DO in der Fassung LGBl. Nr. 46/1996 lautet:

    "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

II. Beschwerdeausführungen

1. Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vorallem geltend, auf Grund des Aufbaues der Begründung der angefochtenen Bescheide (Wiedergabe von Berichten und Aussagen) sei es unklar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgehe, weil sie keine entsprechenden Feststellungen getroffen habe. Seine gesundheitlichen Probleme hätten nicht die Grundlage für die getroffenen Dienstbeschreibungen sein dürfen. Soweit er auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben im vollen Ausmaß zu erledigen, könne ihm dies im Rahmen der Dienstbeschreibung nicht angelastet werden. Den Aussagen von F. sei zu entnehmen, dass er in den Beurteilungszeiträumen durchaus für Arbeiten eingeteilt worden sei, die er auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht habe verrichten dürfen. Dass dies zu weiteren Krankenständen geführt habe, sei nicht verwunderlich. Der Dienstgeber könne den Beamten, der auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen jene Arbeiten, die "zwangsläufig die Haupttätigkeiten eines Hausarbeiters" darstellten, nicht mehr verrichten könne, nicht mit jenen Bediensteten gleichsetzen und vergleichen, die gesund seien und die Arbeiten daher zu 100 % verrichten könnten. Eine (in Missachtung dieses Unterschiedes) darauf aufbauende Leistungsbeschreibung, wie sie im Beschwerdefall erfolgt sei, stelle den Beschwerdeführer wegen den mit einer auf "minder geeignet" lautenden Dienstbeschreibung verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen deutlich schlechter und würde ihn letztlich "bestrafen". Mit der Dienstbeschreibung solle lediglich die Dienstleistung eines Beamten - soweit er körperlich dazu in der Lage sei, diese zu erbringen - beurteilt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme die ihm zugewiesen Aufgaben nicht mehr in vollem Umfang erbringen könne, könne daraus - für die Dienstbeschreibung - nicht der Schluss gezogen werden, dass er nur mehr zeitweise den Anforderungen des Dienstes entspreche oder nur unterdurchschnittliche Leistungen aufweise. Unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigung entspreche aber seine Leistung zumindest den Anforderungen des Dienstes; eine Beurteilung auf "minder entsprechend" sei unzulässig. Wie auch Sch. bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer niemals Arbeiten verweigert, sondern diese stets (wenn auch unter gelegentlichem Murren) verrichtet. Letzteres stelle aber keine Grundlage für eine auf "minder entsprechend" lautende Dienstbeschreibung dar. Soweit die belangte Behörde ihm dessen ungeachtet "Arbeitsunwilligkeit" vorwerfen sollte (Hinweis auf die Aussage der Dienststellenleiterin F.), hätte sie im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen den Grad seiner Gesundheitsbeeinträchtigung klären und das Ergebnis in Relation zu den ihm übertragenen Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz setzen müssen, um hinreichend beurteilen zu können, in welchem Ausmaß er überhaupt in der Lage gewesen sei, diese Aufgaben zu erledigen.

2. Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die angefochtenen Bescheide sind mangels Feststellung des von der belangten Behörde auf Grund der durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommenen Sachverhaltes in hohem Grade auslegungsbedürftig.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht, die angestellten Ermittlungen "aufzulisten", ohne allenfalls vorhandene Widersprüche aufzuklären oder von der Rechtslage her gebotene Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Aus dem sehr knapp gehaltenen Erwägungsteil in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt sich jedoch hinreichend, dass der wesentliche Ausgangspunkt der Überlegungen die jeweils von der Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer im maßgebenden Beurteilungszeitraum verwendet wurde, erstellte "Stellenbeschreibung und Leistungsbewertung" war, die auch durch die Aussagen von F. und Sch. glaubhaft untermauert worden sei. Unbeschadet der (verfahrensrechtlichen) Frage, ob damit hinreichend das Prozentausmaß der jeweils vom Beschwerdeführer (angeblich) erfüllten Teilaufgaben seines Arbeitsplatzes hinreichend dargetan wurden, geht diese Unterlage von einem Quervergleich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in gleicher Verwendung (als Hausarbeiter) stehenden Kollegen aus, die unbestritten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (jedenfalls von der Art, wie sie beim Beschwerdeführer festgestellt wurden) aufweisen. Im Erwägungsteil werden auch nicht die jeweils angeführten ärztlichen Bestätigungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unzutreffend bezeichnet. Im Gegenteil: Die belangte Behörde geht aufbauend auf von den daraus aus medizinischer Sicht gezogenen Schlüssen von der "Restarbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers aus und kommt zum Ergebnis, dass er auf Grund des (offenbar aus der Stellenbeschreibung abgeleiteten) Anforderungsprofiles seines Arbeitsplatzes in den "Haupttätigkeiten" als Hausarbeiter im Beurteilungszeitraum nur "eingeschränkt einsetzbar" gewesen sei (wobei sich das angenommene Ausmaß der Einschränkung in einzelnen Tätigkeitsbereichen wiederum aus der "Stellenbeschreibung und Leistungsbewertung" ergibt). Dies allein (also die begrenzte Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz auf Grund seiner Gesundheitszustandes) ist die tragende Begründung dafür, dass die Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers für die Jahre 1996 und 1997 mit "minder entsprechend" festgesetzt wurde.

Dass der Beschwerdeführer "arbeitsunwillig" gewesen ist, was z. B. in der Aussage der Dienststellenleiterin F. massiv zum Ausdruck kommt, durch die vom Hausaufseher Sch. aber zumindest weitgehend relativiert wird (vgl. dazu dessen Aussage, dass der Beschwerdeführer nie eine Arbeit verweigert habe; das "Vor-sich-Hinmurren" des Beschwerdeführers beim Hinausgehen nach Erhalt eines konkreten Dienstauftrages lässt in diesem Zusammenhang für sich allein noch keinen Schluss auf eine Arbeitsunwilligkeit zu, zumal Sch. nicht ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe trotz "Murrens" in der Folge die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht erfüllt oder sich zumindest nicht einmal ernsthaft um deren Durchführung bemüht), hat die belangte Behörde auf Grund der Begründung nicht als entscheidungswesentlichen Umstand angesehen. Insoweit gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere, die allerdings auf Grund der auslegungsbedürftigen Begründung der angefochtenen Bescheide in Verbindung mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht geradezu "provoziert" wurden. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Dienstbeurteilung nur auf Grund der Art der Erledigung von (leichten) Arbeiten erfolgte, deren Besorgung dem Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes möglich und zumutbar gewesen wäre.

Damit lautet die im Beschwerdefall entscheidende Rechtsfrage:

Darf allein die gesundheitlich bedingte eingeschränkte Einsatzfähigkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz und die damit Hand in Hand gehende Einschränkung der Leistungserbringung auf bestimmte Teilbereiche bzw. in bestimmten Bereichen der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben nach der DO zu einer Dienstbeurteilung "minder entsprechend" führen?

Dies ist unter Berücksichtung der von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden angeführten Begleitumstände zu verneinen.

Für den Fall von erheblichen, nicht bloß gelegentlich auftretenden Mängeln (wie sie jedem Menschen unterlaufen können) der von einem definitiv gestellten Beamten des Dienststandes erbrachten Dienstleistungen stellt die DO - abstrakt betrachtet - der Dienstbehörde eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um dem bzw. den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb wirksam begegnen zu können (z.B. Versetzung auf einen anderen Dienstposten nach § 20 Abs. 2; Dienstbeurteilung nach § 18; Überstellung nach § 18 Abs. 8 iVm § 20 Abs. 4 lit. b; Versetzung in den Ruhestand nach § 18 Abs. 8 iVm § 44 lit. d; disziplinäre Ahndung einer Dienstpflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 iVm §§ 78 ff; Entlassung nach § 15 Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 und § 25 Abs. 2; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 47). Dabei ist jeweils nach dem maßgebenden Sachverhalt des konkreten Einzelfalles in Verbindung mit den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen dieser vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen, welche Maßnahmen davon überhaupt in Betracht kommen. Dabei werden in vielen Konstellationen mehrere Maßnahmen in Frage kommen, die auch rechtmäßig nebeneinander (kumulativ) ergriffen werden können. So stellt eine schuldhafte, erheblich mangelhafte Erbringung von Dienstleistungen eine Dienstpflichtverletzung dar, die jedenfalls disziplinär zu ahnden ist, aber auch zum Anlass für eine Personalmaßnahme nach § 20 Abs. 2 DO genommen werden kann (insoweit, nämlich § 20 Abs. 2 leg. cit. betreffend, liegt eine Gestaltungsmöglichkeit der Dienstbehörde vor), wobei es bei der Personalmaßnahme für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "Dienstesrücksichten" grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Beamten ankommt (vgl. allerdings auch die Rechtsprechung, wonach die Schuldkomponente in Fällen, in denen mehrere Beamte an der die Personalmaßnahme tragenden Situation wie z.B. an einem Spannungsverhältnis beteiligt sind, bei der Auswahl des/der von der Personalmaßnahme Betroffenen eine Rolle spielen kann). Fehlt es allerdings an der Schuldhaftigkeit des Beamten bezüglich der von ihm mangelhaft erbrachten Dienstleistung, scheidet das Disziplinarrecht als mögliche Rechtsfolge aus, weil in diesem Fall keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Disziplinarrechts vorliegt (siehe § 78 DO). Schwerwiegende Behinderungen werden auch die Überprüfung des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung zu führen hat, indizieren, wobei in diesem Fall eine Personalmaßnahme nach § 20 Abs. 2 allenfalls im Rahmen der Prüfung des Verweisungsarbeitsplatzes iS des § 47 Abs. 2 DO in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis Versetzung: Versetzung in den Ruhestand das zum BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, 92/12/0130, sowie die Entscheidung der Berufungskommission vom 14. Juni 1999, 2116/14-BK/99 = 2/VB Berk 1999/5/35).

Nur ausnahmsweise regelt die DO ausdrücklich das Verhältnis der oben erwähnten Maßnahmen zueinander (vgl. z.B. die Ruhestandsversetzung oder die Überstellung nach § 18 Abs. 8 DO im

Verhältnis zur Dienstbeurteilung, setzen jene Maßnahmen doch

jeweils eine auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" lautende Dienstbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Jahren voraus; ebenso geht die "administrative" Entlassung in den Fällen nach § 15 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 2 und lit. d iVm § 25 Abs. 2 DO als speziellere Maßnahme dem Disziplinarverfahren vor).

Wo es an einer derartigen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, hat die Behörde die Frage, ob die ins Auge gefasste Maßnahme zulässig ist, jeweils im konkreten Einzelfall zu klären. Da für die oben angeführten Maßnahmen verschiedene Behörden zuständig sind bzw. sein können (Dienstbehörde; Dienstbeschreibungs- und Beschwerdekommission; Disziplinarbehörden) hat jede Behörde für ihren Bereich zu prüfen, ob die Maßnahme, für die sie zuständig ist, auch von ihr rechtmäßig verfügt werden kann. Kommt sie zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, weil ihrer Meinung nach nur eine andere Maßnahme dem Gesetz entspricht, dann hat sie dies ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, dies auch dann, wenn für jene Maßnahme eine andere Behörde zuständig sein sollte. Eine Bindungwirkung für die gleichsam "gegenbeteiligte" Behörde ergibt sich aus einer solchen Entscheidung freilich nicht. Die "gegenbeteiligte" Behörde kann aber die in einem von dieser Behörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches geführten Verfahren durchgeführten Ermittlungen für ihr Verfahren übernehmen. Im Fall der Übernahme der Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren einer anderen Behörde sind der übernehmenden Behörde deren allfällige Fehlleistungen zuzurechnen.

Bei einer derartige Prüfung im Verhältnis Leistungsfeststellung : Disziplinarrecht nach dem BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/12/0521, ausgesprochen, dass einem Beamten, der infolge des schuldhaften Nichtantretens seines Dienstes an seinem neuen, ihm durch Bescheid zugewiesenen Arbeitsplatz überhaupt keine Leistung erbringt (schuldhafte Nichtdienstleistung), nicht mit dem Mittel einer (negativen) Leistungsfeststellung (nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979) zu begegnen ist, sondern gegen ihn disziplinär vorzugehen ist .

Im Beschwerdefall ist zu berücksichtigen, dass die in § 18 Abs. 8 DO im Falle einer in zwei aufeinander folgenden Jahren ausgesprochenen im Ergebnis unterdurchschnittlichen Dienstbeurteilung (mit den Worten des Gesetzgebers einer auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" lautenden Dienstbeurteilung) zur Versetzung in den Ruhestand auch mit bis zu einem Viertel geminderten Ruhebezügen führen kann, während die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit diese Rechtsfolge nicht aufweist. Wäre für die Dienstbeurteilung nach § 18 leg. cit. ausschließlich auf die vom Beamten erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zu den mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen abzustellen, ohne dass es überhaupt auf die Ursachen für eine danach festgestellte "Minderleistung" ankäme, könnte auch der im Sinne des § 47 Abs. 2 DO dienstunfähige Beamte eine unterdurchschnittliche Dienstbeurteilung (im obigen Sinn) erhalten und müsste (im Falle einer solchen in zwei aufeinander folgenden Jahren ausgesprochenen Dienstbeurteilung) mit der Rechtsfolge der Ruhestandsversetzung mit möglicher Einkürzung nach § 18 Abs. 8 DO rechnen. Bei einer solchen Auslegung fehlte es aber an einer klaren Abgrenzung zwischen beiden Formen der Ruhestandsversetzung, für die - in Bezug auf die Ruhegenussbemessung - unterschiedliche Regelungen gelten. Daraus ist abzuleiten, dass im Falle einer Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 47 Abs. 2 DO die Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung der Leistungsbeurteilung vorgeht.

Die durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1996 neugefasste Bestimmung des § 47 Abs. 2 DO stimmt nunmehr wörtlich mit der Regelung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 überein, so dass die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die landesrechtliche Bestimmung herangezogen werden kann. Danach liegt Dientunfähigkeit durch Erkrankung vor, wenn dadurch die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung eine objektiv unzumutbare Unbill darstellte (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1997, 96/12/0242 = Slg. NF Nr. 14.625 A, oder vom 16. Dezember 1998, 97/12/0172 uva). Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit oder eine diesbezügliche Bindung der Dienstbehörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandsversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach § 8 Abs. 1 DVG verpflichtet, sich mit diesem Umstand erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/12/0301). Dies gilt mutatis mutandis auch für die für die Dienstbeurteilung zuständige Behörde, wenn in ihrem Verfahren nach den Umständen des Falles die Frage zu behandeln ist, ob nicht die "Minderleistung" auf eine Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist und daher ein Ruhestandsversetzungsverfahren an Stelle des Dienstbeurteilungsverfahrens durchzuführen ist. Auch die Dienstbeurteilungsbehörden haben das DVG in ihrem Verfahren anzuwenden (so schon zB das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0120).

Auf dem Boden dieser Rechtslage indiziert aber die tragende Begründung der hier angefochtenen Dienstbeurteilungen für die Jahre 1996 und 1997 (Minderleistungen auf Grund der gesundheitlich bedingten eingeschränkten Einsetzbarkeit in den "Haupttätigkeiten" als Hausarbeiter) das Vorliegen der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 47 Abs.2 DO. Bei dieser Annahme des maßgebenden Sachverhaltes wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, die bei ihr im Instanzenzug bekämpften Dienstbeurteilungen der Behörde erster Instanz, die als Bescheid anzusehen sind (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/12/0341 und die dort genannte Vorjudikatur), ersatzlos aufzuheben und die für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 47 DO zuständige Dienstbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden hat.

Da die belangte Behörde dessen ungeachtet in Verkennung der Rechtslage mit den angefochtenen Bescheiden für die Kalenderjahre 1996 und 1997 im Instanzenzug eine auf "minder entsprechend" lautende Dienstbeurteilung bestätigte, belastete sie diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 2000

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