VwGH 99/09/0086

VwGH99/09/008628.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des M A in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 95, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Jänner 1999, GZ. 10/13117/854 955, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien vom 6. Feber 1998, mit dem der am 5. Feber 1998 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4c Abs. 2 AuslBG keine Folge gegeben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin M A, geb. S im Besitze eines Befreiungsscheines für die Zeit vom 27.3.1991 bis 26.3.1996 gewesen. Mit Urteil "der Staatsanwaltschaft Wien" (richtig: des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) vom 11. August 1993 sei diese Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt und aus diesem Grund der erteilte Befreiungsschein widerrufen worden. Allerdings sei dem Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitserlaubnis mit einer Gültigkeit vom 19.4.1994 bis 18.4.1996 ausgestellt und in weiterer Folge für die Zeit vom 19.4.1996 bis 18.4.1998 verlängert worden. Daher könnten Beschäftigungszeiten lediglich in dem Zeitraum vom 19.4.1994 bis 18.4.1998 Berücksichtigung finden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer vom 19.4.1994 bis 27.12.1996, vom 12.5.1997 bis 20.6.1997 beschäftigt gewesen. Die Beschäftigungszeit vom 28.7.1997 bis 31.10.1998 könne nicht einberechnet werden, weil sich die Arbeitserlaubnis nur auf den örtlichen Geltungsbereich Wien, nicht aber auf den Geltungsbereich Niederösterreich bezogen habe und eine dort erworbene Beschäftigungszeit nicht als "erlaubt" zu qualifizieren sei. Selbst unter Einrechnung dieser Zeit ergäbe sich nur eine reguläre Beschäftigungszeit von 3 Jahren, 6 Monaten und 10 Tagen, sodass die zeitlichen Voraussetzungen weder des § 15 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4c Abs. 2 AuslBG noch jene des Art. 6 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Feststellung von Tatumständen, die im Akteninhalt Deckung finden" und in seinem Recht, "nur dann von der Ausstellung eines Befreiungsscheines gem. § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ausgeschlossen zu sein, wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist", verletzt.

Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

Artikel 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) hat folgenden Wortlaut:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

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