Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Am 26. Februar 1998 wurde bei der erstinstanzlichen Baubehörde eine Bauanzeige der mitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) vom selben Tag betreffend die Errichtung einer Einfriedung hinsichtlich ihres Grundstückes im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde (kurz: Gemeinde) eingebracht (den Plänen zufolge soll dabei ein Teil des Gehsteiges, aber auch der Fahrbahn der R-Gasse von dieser Einfriedung umfangen werden. In der Gegenschrift der Bauwerberin heißt es, sie und ihr Neffe Dr. X hätten Teile ihrer Grundstücke der Gemeinde zur Verfügung gestellt, um die Führung des Verkehrs durch die R-Gasse zu erleichtern, wobei es zu Differenzen mit der Gemeinde gekommen sei). In einem Amtsvermerk vom selben Tag ist festgehalten, es erscheine RA Dr. X in Vertretung der Bauwerberin und überreiche in der Kanzlei des Bauamtes diese Bauanzeige und ersuche um Eingangsbestätigung.
Unter dem Datum 8. April 1998 richtete die erstinstanzliche Baubehörde eine mit "Verständigung" überschriebene Erledigung an die Bauwerberin, in welcher es heißt, die Bauwerberin habe mit Eingabe vom 26. Februar 1998 das Bauvorhaben der Errichtung einer Einfriedung auf dem näher bezeichneten Grundstück angezeigt. Da nicht mit der erforderlichen Sicherheit zeitgerecht beurteilt werden könne, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes durch das angezeigte Bauvorhaben bestehen würde, leite die Behörde innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) hinsichtlich dieses Bauvorhabens ein Baubewilligungsverfahren ein, wovon die Bauwerberin gemäß dieser Gesetzesstelle verständigt werde. Diese Verständigung sei kein Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG 1991 und es sei dagegen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Im Akt erliegt ein diesbezüglicher Zustellschein (Zustellschein b, also so genannter "weißer" Zustellschein), mit welchem die Übernahme dieser Sendung unter dem Datum 8. April 1998 bestätigt wird; von den vorgedruckten Rubriken betreffend die Eigenschaft des Quittierenden (Empfänger, Zustellbevollmächtigter für RSb-Briefe, etc.) ist keine angekreuzt bzw. ausgefüllt.
Mit Erledigung vom 30. April 1998 wurde die Bauverhandlung anberaumt; hiezu wurden unter anderem die Bauwerberin (persönlich), aber auch verschiedene Nachbarn, darunter RA Dr. X, geladen.
An dieser Bauverhandlung nahmen unter anderem die Bauwerberin persönlich sowie ihr Vertreter, RA Dr. Y (der Beschwerdevertreter) teil. Soweit vorliegendenfalls erheblich, brachte die Beschwerdeführerin (durch ihren Vertreter) vor, die Durchführung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sei jedenfalls unzulässig, weil der Bauwerberin nicht innerhalb der Achtwochenfrist des § 35 Abs. 5 Stmk. BauG eine Verständigung hinsichtlich der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens zugekommen sei. Die im Akt erliegende Verständigung vom 8. April 1998 sei der Bauwerberin nie zugestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Zustellschein, der zweifelsfrei nicht die Unterschrift der Bauwerberin trage und auch nicht einer Person, die deren Rechtssphäre zuzuordnen wäre, sodass diese Verständigung entgegen den Vorschriften des Zustellgesetzes erfolgt und daher "nichtig" sei. Tatsächlich sei diese Verständigung der Bauwerberin überhaupt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der achtwöchigen Frist, zugekommen. Daher habe das angezeigte Vorhaben als genehmigt zu gelten.
Die hiezu in der Bauverhandlung vernommene Bauwerberin gab dazu an, die Unterschrift auf dem Zustellschein vom 8. April 1998 stamme nicht von ihr. Sie wisse auch nicht, von wem die dort aufscheinende Unterschrift stamme. In ihrem Wohnhaus wohne außer ihr noch ein (namentlich bezeichneter) Mieter in einer eigenen Wohneinheit.
In einem Amtsvermerk vom 20. Mai 1998 hielt M.P. (der das Geschäftsstück vom 8. April 1998 zuzustellen gehabt hatte) Folgendes fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Über Auftrag der Stadtgemeinde T... habe ich am 08.04.1998 im Wohnhaus von Frau (Bauwerberin) in T..., R...gasse 14, einen Zustellversuch der an sie adressierten Postsendung zu GZ. 131- 9/1998 unternommen. Sie war anwesend und bat mich, ihr das Schriftstück vorzulesen. Sie lehnte die Übernahme ab mit der Begründung 'dass sie sich in dieser Sache sowieso nicht auskenne und ich das Schriftstück gleich in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Neffen Dr. (X) abgeben solle, der sowieso mit ihren ganzen Bauangelegenheiten befasst sei'. Dort habe ich dann die Zustellung des Schriftstückes (...) gegen Übernahmsbestätigung durch die in der Kanzlei anwesende Angestellte, Frau A... T..., vorgenommen."
Die Behörde erster Instanz brachte mit Erledigung vom 9. Juni 1998 diesen Amtsvermerk den Rechtsanwälten Dr. Y einerseits und Dr. X andererseits zur Kenntnis.
Letzterer antwortete mit Schreiben vom 17. Juni 1998, es sei ihm unklar, aus welchem Grund diese Mitteilung an ihn ergehe. Er könne nur ausführen, dass er im gegenständlichen Verfahren die Bauwerberin niemals vertreten habe und auch jetzt nicht vertrete. Zur Bauverhandlung vom 19. Mai 1998 sei er lediglich richtigerweise in seiner Eigenschaft als Nachbar geladen worden und sei auch nicht zugegen gewesen. Da ihm jedoch die Möglichkeit gegeben werde, sich zu äußern, könne er hiezu nur festhalten, es entspreche den Tatsachen, dass die Verständigung vom 8. April 1998 an diesem Tag seiner Sekretärin, Frau A.T., übergeben worden sei. Frau T. habe den Zustellschein persönlich gefertigt und richtigerweise keine Kanzleistampiglie darauf angebracht. Er sei übrigens in der Karwoche 1998 auf Urlaub gewesen. Er selbst habe die Verständigung vom 8. April 1998 der Bauwerberin in keiner Weise bekannt gegeben. Weder habe er ihr Mitteilung davon gemacht noch diese Verständigung in Original oder Fotokopie weitergeleitet. Die Bauwerberin habe somit bis zum Einlangen der Kundmachung zur Bauverhandlung keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gemeinde ein Baubewilligungsverfahren einleiten wolle. Demzufolge sei seinem Wissenstand zufolge innerhalb der achtwöchigen Frist (des § 33 Abs. 5 Stmk. BauG) die Bauwerberin nicht dem Gesetz entsprechend benachrichtigt worden, weshalb von einer Baufreistellung auszugehen sei.
RA Dr. Y antwortete mit Eingabe vom 22. Juni 1998 (unter anderem), die Richtigkeit der Darstellung in diesem Amtsvermerk vom 20. Mai 1998 werde ausdrücklich bestritten. Tatsache sei, dass ein Bediensteter der Gemeinde - die Bauwerberin könne nicht sagen, ob es M.P. gewesen sei oder nicht - am 8. April 1998 an der Haustüre der Bauwerberin angeläutet habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt "etwas krank" gewesen, habe letztlich die Haustüre geöffnet und habe nach dem Begehren gefragt. Daraufhin sei ihr vom Zusteller erklärt worden, er habe ein Schreiben der Gemeinde zu überbringen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Anberaumung einer Bauverhandlung in einem näher bezeichneten (anderen) Bauverfahren erwartet. Aus diesem Grund habe sie den Zusteller gefragt, ob es sich um ein Schreiben "betreffend ihr Bauverfahren wegen der Mauer" (Zitat im Original) handle, ein solches Schreiben müsse zu Dr. X gebracht werden. Damit sei das Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer 2 m hohen Grenzmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gemeint gewesen (wird näher dargelegt). Der Zusteller habe auf diese Äußerung erwidert, dass dies keine Rolle spiele. Es sei ihm ohnedies aufgetragen worden, dass er im Falle der Abwesenheit der Bauwerberin das Schreiben zu Dr. X bringen möge.
Keinesfalls habe sie das Zustellorgan aufgefordert, ihr das Schriftstück vorzulesen. Sie habe sich lediglich erkundigt, um welches Verfahren es sich gehandelt habe, wobei sie eben der Meinung gewesen sei, dass im Bauverfahren betreffend die Errichtung einer Grenzmauer eine Verhandlung ausständig wäre. Sie habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Ahnung gehabt, dass im Anzeigeverfahren betreffend die Einfriedung das Bauverhandlungsverfahren hätte eingeleitet werden können. Sie habe auch niemals erklärt, dass ihr Neffe Dr. X mit ihren "ganzen Bauangelegenheiten" (Zitat im Original) befasst sei. Sie habe auch niemals die Erklärung abgegeben, dass sie im nun gegenständlichen Verfahren von Dr. X vertreten werde.
Es sei im Wesentlichen auch davon auszugehen, dass sie an ein Gespräch, das sie selbst betreffe, eine bessere Erinnerung habe als das Zustellorgan, welches den Amtsvermerk erst rund 2 1/2 Monate nach dem Zustellvorgang unterfertigt habe.
Im Übrigen sei zu bemerken, dass auch für den Fall der Richtigkeit des Inhaltes dieses Amtsvermerkes die Zustellung der Verständigung vom 8. April 1998 an Dr. X an Stelle der Bauwerberin nicht nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt sei und daher auch keine Rechtsfolgen hervorrufe.
Hierauf hat die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 16. Juli 1998 das (als Baugesuch behandelte) Ansuchen der Baubwerberin vom 26. Februar 1998 abgewiesen.
Soweit für die strittige Zustellproblematik erheblich, heißt es begründend, aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem Amtsvermerk vom 26. Februar 1998 ergebe sich, dass Dr. X persönlich die gegenständliche Bauanzeige für die Bauwerberin überreicht und um eine entsprechende Eingangsbestätigung ersucht habe. Da trotz dieses Vorganges auf den eingereichten Unterlagen kein Hinweis auf ein Bevollmächtigungsverhältnis vorhanden gewesen sei, sei die Verständigung über die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens vom 8. April 1998 der anzeigenden Bauwerberin direkt zugestellt worden. Der mit der Zustellung betraute Gemeindebedienstete M.B. habe die Bauwerberin hiebei persönlich angetroffen und sei von dieser gebeten worden, ihr das Schriftstück vorzulesen. Danach habe die Bauwerberin die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, dass sie sich in dieser Sache "sowieso nicht auskenne" und das Schriftstück vom Zusteller gleich in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Neffen, Dr. X, abgegeben werden solle, "der sowieso mit ihren ganzen Bauangelegenheiten befasst" sei. Nach dieser Erklärung der Bauwerberin sei die Zustellung der Verständigung in der Kanzlei Dris. X erfolgt, wo das Schriftstück durch die in der Kanzlei anwesende Angestellte, A.T., gegen Bestätigung übernommen worden sei (Hinweis auf dem Amtsvermerk vom 20. Mai 1998).
Nach § 10 AVG liege es grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreite oder sich vertreten lassen wolle. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlange erst durch die diesbezügliche Erklärung der Partei für die Behörde Bedeutung. Eine solche Erklärung sei von der Bauwerberin (im Sinne einer Vertretungsvollmacht für ihren Neffen Dr. X) abgegeben worden, wobei die Behörde hier den Angaben des als zuverlässig und glaubwürdig bekannten Zustellorganes M.P. folge (zumal diesem kein wie immer geartetes Interesse an der Sache selbst unterstellt werden könne). Auch scheine kein wesentlicher Widerspruch in der Stellungnahme der Bauwerberin zu diesen Vorgängen zu bestehen, die den Zustellvorgang im Wesentlichen gleich wie das Zustellorgan schildere und sich letztlich nur darauf berufe, eine solche Verständigung nicht erwartet zu haben und von einer Zustellung in einem anderen Verfahren ausgegangen zu sein; diese Angaben müssten aber im Lichte des offensichtlichen Interesses der Bauwerberin an einer nicht rechtzeitigen bzw. nicht rechtswirksamen Zustellung der Verständigung im gegenständlichen Verfahren relativiert werden.
Die Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Bauwerberin (auch) in diesem (wie auch in allen anderen anhängigen) Verfahren entsprechend der von ihr abgegebenen Erklärung zum damaligen Zeitpunkt von ihrem Neffen Dr. X vertreten habe lassen, wodurch die Zustellung der Verständigung vom 8. April 1998 sowohl rechtswirksam als auch rechtzeitig erfolgt sei.
In der Sache selbst wurde die Abweisung damit begründet, dass die Straße eingeengt und die Ausführungsart auch eine empfindliche Störung des Straßenbildes erwarten lasse.
Dagegen erhob die Bauwerberin Berufung, in welcher sie unter anderem vorbrachte, im erstinstanzlichen Bescheid werde in keiner Weise behauptet, dass Dr. X anlässlich der Überreichung der Bauanzeige erklärt hätte, dass er sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufe. Zutreffend werde im Bescheid ausgeführt, dass trotz des Überreichens des Dr. X kein Hinweis auf ein Bevollmächtigungsverhältnis vorgelegen sei und deshalb die Verständigung vom 8. April 1998 der Bauwerberin direkt zugestellt worden sei. Entschieden bestritten werde, dass die Bauwerberin die Übernahme des Schriftstückes abgelehnt habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass es sich um ein Schriftstück betreffend ein anderes Verfahren, nämlich um jenes hinsichtlich der Errichtung einer Gartenmauer handle. Sie habe in keiner Weise damit gerechnet, dass im Anzeigeverfahren das Baubewilligungsverfahren eingeleitet würde. Da sie im Bauverfahren wegen der Errichtung der Gartenmauer von Dr. X vertreten gewesen sei, habe sie um Zustellung des Schriftstückes an Dr. X ersucht, worauf der Zusteller erwidert habe, dass ihm ohnedies aufgetragen worden sei, im Falle der Abwesenheit der Bauwerberin das Schriftstück zu Dr. X zu bringen. Der Zusteller habe in keiner Weise darauf hingewiesen, dass es sich um das gegenständliche Anzeigeverfahren handle, ein solches Schriftstück hätte die Bauwerberin selbstverständlich entgegengenommen.
In diesem Zusammenhang sei auf ein Schriftstück Dris. X vom 30. September 1996 zu verweisen, welches der Berufung beigelegt werde, wonach Dr. X schon im "ersten Bauverfahren" darauf hingewiesen habe, dass er es für zweckmäßig erachte, ein Schreiben der Behörde dann, wenn er keinen Vertretungsauftrag habe, direkt der Bauwerberin zu übermitteln. Schon dieses Schreiben zeige, dass es die Gemeinde auch im Bauverfahren betreffend die Errichtung der Einfriedungsmauer an der Grundgrenze mit den Zustellvorschriften "nicht sehr genau genommen" habe.
Auch heiße es im Amtsvermerk vom 20. Mai 1998 lediglich, der Zusteller sei von der Bauwerberin aufgefordert worden, das Schreiben vorzulesen, es sei jedoch nicht behauptet worden, dass das Schreiben auch vorgelesen worden sei. Dies sei auch nicht geschehen, sodass auch der Inhalt der Verständigung vom 8. April 1998 überhaupt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bekannt gegeben worden sei, zumal Dr. X am Tag der Zustellung und auch danach auf Urlaub gewesen sei.
Es treffe nicht zu, dass Dr. X im gegenständlichen Verfahren die Bauwerberin vertreten habe. Eine gültige Zustellung sei nicht erfolgt, zumal auch dann, wenn man von einer Verweigerung der Zustellung ausgehe, die Förmlichkeiten des § 20 des Zustellgesetzes nicht eingehalten worden seien (wird jeweils näher ausgeführt).
Die Berufung enthält weiters ein Vorbringen in der Sache selbst.
Hierauf wurde der Zusteller ergänzend vernommen, worüber ein Amtsvermerk vom 17. November 1998 aufgenommen wurde. Darin heißt es (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Über nochmaliges Befragen betreffend die Zustellung vom 08.04.1998 im Wohnhaus von Frau (Bauwerberin) in T..., R...gasse 14, halte ich Nachstehendes fest:
Der Inhalt des von mir unterfertigten Amtsvermerkes vom 20.05.998 ist richtig. Ich habe Frau (Bauwerberin) am 08.04.1998 das zuzustellende Schriftstück zur Gänze verlesen wollen, doch nachdem ich den Betreff und die Überschrift "Verständigung" verlesen habe, hat Frau (Bauwerberin) mit der Begründung, dass sie sich in dieser Sache sowieso nicht auskenne, mich ersucht, das Schriftstück gleich in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Neffen, Dr. (X), zu übergeben.
Festhalten möchte ich, dass sich das Schriftstück in keinem Kuvert befunden hat. Es wurde also nur Frau (Bauwerberin) der Betreff und der Titel des Schriftstückes verlesen. Nochmals halte ich fest, dass Frau (Bauwerberin) mir ausdrücklich mitgeteilt hat, dass in ihrer ganzen Bauangelegenheit ihr Neffe, Dr. (X) befasst sei, sie sich in dieser Sache sowieso nicht auskenne und ich das Schriftstück in der Rechtsanwaltskanzlei Dr.(X) abgeben solle. Dies habe ich dann mit der Übernahmsbestätigung durch die dort anwesende Angestellte Dris.(X) getan."
Die Bauwerberin äußerte sich über Aufforderung der Berufungsbehörde dahin, dass die Aufforderung eine unrichtige Geschäftszahl aufweise, die "lediglich ein Fragment der tatsächlichen Geschäftszahl" darstelle. Dieser Fehler ziehe sich offensichtlich schon "durch den ganzen Akt, so sei schon die Verständigung vom 8. April 1998 samt den dazugehörigen Zustellschein und auch der Amtsvermerk vom 20. Mai 1998 in diesem Sinne fehlerhaft gewesen. Es müsse daher mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass sich die Verständigung vom 8. April 1998 "nicht einmal auf das gegenständliche Bauverfahren bezogen hat, sodass jedenfalls die Baufreistellung gegeben" sei.
Die Bauwerberin nehme erfreut zur Kenntnis, dass der Zusteller einräumen habe müssen, dass sie mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 1998 Recht gehabt habe. Der Zusteller habe die Mitteilung vom 8. April 1998 nicht verlesen. Aus der nunmehrigen Darstellung vom 17. November 1998 ergebe sich auch im Wesentlichen eine Übereinstimmung mit der Darstellung der Bauwerberin, die der Meinung gewesen sei, dass sich die Verständigung vom 8. April 1998 auf jenes andere Bauverfahren bezogen habe und nicht auf die nun verfahrensgegenständliche Einfriedung. Sie habe jedoch mit Sicherheit den Zusteller nicht aufgefordert, das Schriftstück in die Rechtsanwaltskanzlei (im Original hervorgehoben) ihres Neffen Dr. X zu bringen, von einer Rechtsanwaltskanzlei sei überhaupt nie die Rede gewesen. (In der Folge wird abermals ausgeführt, weshalb ihrer Auffassung zufolge keine wirksame Zustellung im Rechtssinne vorliege).
Mit Berufungsbescheid vom 28. Jänner 1999 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich der Frage der Zustellung heißt es begründend, es ergäben sich aus dem ergänzten Ermittlungsverfahren keine neuen Erkenntnisse. Der Amtsvermerk vom 17. November 1998 erhelle nochmals den damaligen Vorgang, wobei auch nach Auffassung der Berufungsbehörde kein wesentlicher Widerspruch in der Stellungnahme der Bauwerberin betreffend diese Vorgänge zu den Angaben des Zustellers gegeben sei.
Die Berufungsbehörde schließe sich daher der Auffassung der Behörde erster Instanz an, die dahin gehe, dass sich die Bauwerberin auch in diesen wie auch in allen anderen anhängigen Bauverfahren betreffend die gegenständliche Liegenschaft entsprechend der von ihr abgegebenen Erklärung zum damaligen Zeitpunkt von ihrem Neffen, Dr. X, vertreten habe lassen, wodurch die Zustellung der Verständigung vom 8. April 1998 sowohl rechtswirksam als auch rechtzeitig erfolgt sei.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Bauwerberin in der Berufungsschrift und in ihrer Äußerung im Berufungsverfahren seien nicht geeignet, die Unwirksamkeit der Zustellung darzutun, zumal nach § 10 AVG der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, für den Zustellvorgang von Bedeutung sei. Eine solche Erklärung sei von der Bauwerberin abgegeben worden, was von ihr auch bestätigt werde. Der Hinweis, dass sie sich trotz der entsprechenden Information über den Gegenstand des Verfahrens, in welchem die Zustellung erfolgt sei (Hinweis auf den Amtsvermerk vom 17. November 1998) über das Verfahren geirrt habe und allenfalls tatsächlich davon ausgegangen sei, dass die Zustellung ein anderes Bauverfahren betroffen habe, könne weder der zustellenden Behörde noch dem Zustellorgan zur Last gelegt werden bzw. auf die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges Auswirkungen haben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in welcher sie unter anderem (Seiten 2 bis 12 der Vorstellung) ihren bisherigen Standpunkt bekräftigte, die fragliche Zustellung sei nicht rechtswirksam gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.
Nach kurz gefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen heißt es begründend, dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass die Bauanzeige von Dr. X in Vertretung der Bauwerberin im Bauamt abgegeben worden sei. Die Gemeindebehörden hätten diesbezüglich richtigerweise festgestellt, dass durch diese Vorgangsweise kein Hinweis auf Bevollmächtigungsverhältnis gegeben gewesen sei. Die Verständigung über die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG sei daher an die Bauwerberin direkt zuzustellen gewesen.
Die "in weiterer Folge eingetretene Nichtannahme der Sendung" durch die Bauwerberin sei aus Sicht der belangten Behörde als Annahmeverweigerung im Sinne des § 20 Abs. 1 ZustellG zu werten. Entgegen der Rechtsansicht der Berufungsbehörde könne der Erklärung der Bauwerberin, wonach das Schriftstück in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Neffen, Dr. X, abgegeben werden solle, der sowieso mit ihren ganzen Bauangelegenheiten befasst sei (Hinweis auf den Amtsvermerk vom 20. Mai 1998), nicht der Inhalt beigemessen werden, dass dadurch eine mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde erfolgt sei. Diesem Amtsvermerk vom 20. Mai 1998 sei nämlich nicht zu entnehmen, ob die Bauwerberin ausdrücklich im gegenständlichen Verfahren eine Vollmacht habe erteilen wollen. Da zumindest Zweifel über die Erteilung der Vollmacht vorgelegen seien, hätte das Zustellorgan jedenfalls im Sinne des § 20 ZustellG vorgehen müssen (dem Sinnzusammenhang nach zu ergänzen: was aber nicht erfolgt sei).
Da ein Zustellvorgang im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes und somit eine rechtswirksame Zustellung nicht erfolgt sei, vielmehr die Berufungsbehörde von einer rechtswirksamen Zustellung ausgegangen sei, habe sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Dadurch seien Rechte der Bauwerberin verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) regelt das Anzeigeverfahren. Nach Abs. 4 hat die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeigen Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen, wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht.
Abs. 6 bestimmt unter anderem, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gilt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei, dass nach dem Regelungsinhalt des § 33 Stmk. BauG das angezeigte Vorhaben auch dann als bewilligt gilt, wenn die Verständigung im Sinne des Abs. 5 nicht rechtzeitig innerhalb der genannten achtwöchigen Frist zugestellt wurde (siehe dazu Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anmerkung 20 zu § 33 Stmk. BauG). Der Bauwerberin ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu entgegnen, dass die streitgegenständliche Verständigung vom 8. April 1998 den nach § 33 Abs. 5 leg. cit. erforderlichen Inhalt aufweist; es kann keine Rede davon sein, dass sie sich auf kein bestimmtes Vorhaben bezöge. Eine mögliche Verstümmelung des Aktenzeichens vermag daran nichts zu ändern.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 leg. cit. anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Daher ist davon auszugehen, dass sie die Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsbehörde übernommen hat. Diese ging davon aus, dass die Bauanzeige am 26. Februar 1998 von Dr. X bei der Baubehörde abgegeben wurde (was auch unstrittig ist); weiters hat die Berufungsbehörde die tatsächlichen Vorgänge hinsichtlich der fraglichen Zustellung gemäß den Angaben des Zustellers im Amtsvermerk vom 20. Mai 1998 in der modifizierten Fassung des Amtsvermerkes vom 17. November 1998 festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die rechtliche Beurteilung (schon der Behörde erster Instanz), dass aus dem Überbringen der Bauanzeige durch Dr. X dessen Bevollmächtigung für das weitere Verfahren nicht abzuleiten war (auch nicht hinsichtlich einer Zustellvollmacht). Es war daher zutreffend, die Verständigung vom 8. April 1998 an die Bauwerberin zu richten.
Was nun die rechtliche Beurteilung dieser Vorgänge am 8. April 1998 betrifft, ist davon auszugehen, dass die Bauwerberin über diese ihr zuzustellende Verständigung (die ihr, gemäß dem festgestellten Sachverhalt, entgegen der Annahme in ihrer Gegenschrift nicht kuvertiert, sondern offen zugestellt wurde) verfügt hat, ließ sie sich doch über Aufforderung zumindest einen Teil vorlesen, wobei sie daraufhin noch den Zusteller an ihren Neffen Dr. X, weiterverwies. Nach der besonderen Lage des Falles ist dies - auch entgegen der rechtlichen Beurteilung des Zustellers im Aktenvermerk vom 20. Mai 1998 - nicht als Annahmeverweigerung im Sinne des § 20 ZustellG zu werten, sondern vielmehr als wirksame Zustellung. Dass der Zusteller in der Folge das bereits wirksam zugestellte Stück in die Kanzlei des Dr. X brachte, ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die Bauwerberin das wirksam zugestellte Stück selbst dorthin gebracht hätte. Darauf, ob sie dabei eine unrichtige Vorstellung von der betreffenden Angelegenheit hatte (Verwechslung der baubehördlichen Verfahren), kommt es hier nicht an und auch nicht darauf, dass der Zusteller den Rückschein nicht im Sinne des zuvor Gesagten ausgefüllt hat.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde zugrundegelegten Sachverhalt, belastete diese den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt, dass die belangte Behörde durch dieses Erkenntnis nicht daran gehindert ist, im fortgesetzten Verfahren allenfalls einen abweichenden Sachverhalt festzustellen (was näher zu begründen wäre) und daraus abweichende rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 5. Dezember 2000
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