Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs12;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs12;
ROG Stmk 1974 §23 Abs13;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem am 23. April 1998 eingelangten Baugesuch kam die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) um baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf einem Grundstück in Graz ein, welches der Aktenlage zufolge im Flächenwidmungsplan als "Reines Wohngebiet" mit einer zulässigen Bebauungsdichte von 0,1 - 0,6 ausgewiesen ist.
Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes ist, erhob Einwendungen gegen das Vorhaben, und machte unter anderem eine Überschreitung der höchstzulässigen Dichte, aber auch Abstandsverletzungen geltend. Es habe sich nämlich eine Grenzkorrektur ergeben; auch ergebe sich aus den vorgelegten Plänen, dass das Kellergeschoß zu mehr als 50 % und im Mittel mindestens 1,5 m über dem natürlichen Gelände gelegen sei, "was sich auf Grund der örtlichen Ausbildung (des) schon begonnenen Baus, jederzeit verifizieren" lasse.
In weiterer Folge (nach der Bauverhandlung) legte die Bauwerberin einen technischen Bericht eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vor, in welchem die Abstände des (bereits bestehenden) Kellermauerwerks (Betonaußenkante) zu den Grenzen kotiert sind. Der Beschwerdeführer gab dazu (unter Vorlage zweier Lichtbilder) eine Äußerung ab, in welcher er unter anderem abermals darauf verwies, dass die bereits in der Natur vorhandenen "Kellerbauten" mehr als 1,5 m über dem natürlichen Gelände "angelegt" worden seien. Auf Grund der vorgelegten Lichtbilder sei eindeutig zu ersehen, dass das natürliche Gelände sich unter dem Niveau der angrenzenden Straße befinde (wird näher dargelegt). Es sei daher davon auszugehen, dass dieses natürliche Gelände zumindest ein halber Meter unter dem Niveau der Straße gelegen sei.
Am 29. September 1998 legte die Bauwerberin Austauschpläne (vom 15. September 1998) vor, in welchen die Abstände des Objektes zu den Nachbargrundgrenzen entsprechend dem zuvor genannten technischen Bericht des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen kotiert wurden. Den Akten ist zu entnehmen, dass dies dem Beschwerdeführer nicht eigens zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. März 1999 wurde die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. In der Begründung heißt es unter anderem, dass Projekt halte eine Dichte von 0,599 ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liege das Kellermauerwerk gegenüber seinem Grundstück in keinem Bereich mehr als 1,5 m über dem natürlichen Gelände. Die terrassenartigen Vorbauten seien nicht abstandsrelevant.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Begründend heißt es nach Darstellung des Berufungsvorbringens insbesondere, soweit in der Berufung eine Überschreitung "der maximalen Bebauungsdichte von 0,5" gerügt werde (Zitat im Original gemäß dem Berufungsvorbringen), könne davon nicht die Rede sein. Gemäß dem Flächenwidmungsplan belaufe sich die höchstzulässige Dichte nämlich auf 0,6, das Projekt (mit einer Dichte von 0,599) halte diese ein, womit dahingestellt bleiben könne, ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Mitspracherecht zukomme.
Die vorgesehene Bebauung entspreche dem Flächenwidmungsplan, sodass von einer "Ortsunüblichkeit" und einer damit verbundenen unzumutbaren Immissionsbelastung nicht die Rede sein könne.
Richtig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm der auf Grund des technischen Berichtes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen abgeänderte Lageplan nicht mehr gesondert vorgehalten worden sei. Darin könne aber kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer die Relevanz dieser Unterlassung nicht aufzeige.
Als weitere Mangelhaftigkeit werde die unterbliebene Festlegung oder Befunderhebung hinsichtlich des natürlichen Geländes anlässlich der Bauverhandlung gerügt und vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörde erster Instanz im erstinstanzlichen Bescheid von einem Höhenbezugspunkt für das Erdgeschoß von +/- "80 bzw. 90 cm" über der Oberkante des bestehenden Straßenkanalschachtes ausgegangen sei. Ganz abgesehen davon, dass eine "Festlegung" oder eine "Befunderhebung" hinsichtlich des natürlichen Geländes bei einer Ortsaugenscheinsverhandlung von der Behörde nur dann vorgenommenen werden könne, wenn ein diesbezüglich besonderer "Sachverstand" (diese drei Worte im Original unter Anführungszeichen) in Gestalt eines Amtssachverständigen für Vermessungswesen zur Verfügung stünde, was nicht der Fall sei, sei auf Folgendes hinzuweisen: Dem Beschwerdeführer sei unter anderem auch die Stellungnahme der Bauwerberin vom 5. November 1998 vorgehalten worden, auf deren Seite 4 zur behaupteten Lage der Kellerbauten mehr als 1,5 m über dem natürlichen Gelände Folgendes ausgeführt werde (Zitat gemäß dem angefochtenen Bescheid):
"Über das natürliche Gelände des Baugrundes liegt eine Höhenaufnahme der ausführenden Baufirma und Profile des Widmungsplanes vom Jänner 1990 vor. Der Höhenbezugspunkt für das Erdgeschoß +/- 0,00 beträgt 80 cm über Oberkante des bestehenden Straßenkanalschachtes in der H...-Straße. Dies bedeutet, dass das Kellermauerwerk des Neubaues an den Eckpunkten keinesfalls einen Wert von 1,5 m über dem natürlichen Gelände erreicht."
Im Punkt 8. des Widmungsbescheides vom 26. Juni "1999" (richtig: 1990) werde - obwohl diese Widmung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht mehr verbindlich sei - im Übrigen auch ausdrücklich die Gebäudehöhe auf die Höhenlage der angrenzenden Verkehrsfläche der H...-Straße bezogen. Im Übrigen sei im bewilligten Plan (Hinweis auf den Schnitt 0,2 - 0,2) in Übereinstimmung mit der erwähnten Geländeaufnahme ein Bezug zur H...-Straße hergestellt (wird näher dargelegt).
Jedenfalls gehe auch die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde davon aus, dass das Kellermauerwerk lediglich in einem Ausmaß von ca. 20 cm unter der erdgeschossigen Terrassenunterkante in Erscheinung trete, sodass es bei der Abstandsbemessung außer Betracht zu bleiben habe.
Zutreffend habe auch die erstinstanzliche Behörde erkannt und dargelegt, weshalb die fraglichen Terrassen (Balkone) bei der Abstandsbemessung nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Auch der Verweis auf § 4 Z. 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Bestimmung werde die Gebäudefront als Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie beispielsweise Balkone, Erker, Vordächer gewöhnlichen Ausmaßes "legaldefiniert". Hauer/Trippl merkten dazu "(bemerkenswerterweise)" in Steiermärkisches Baurecht3, FN 48 auf Seite 110, Nachstehendes an: "Der Begriff 'in gewöhnlichen Ausmaßen' scheint sich nur auf Vordächer zu beziehen. Beabsichtigt dürfte aber wohl gewesen sein, diesen Begriff auf sämtliche vorspringende Bauteile zu beziehen. Hier werde es auf die ortsüblichen Verhältnisse ankommen. S. auch § 12 sowie E zu § 12 und § 13".
Was ein Gesetzgeber beabsichtigt habe oder nicht, sei für die Gesetzesauslegung nicht entscheidend, vielmehr sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung deutlich mache, vom Gesetzestext auszugehen, der sich jenseits jeden Zweifels hinsichtlich der "gewöhnlichen Ausmaße" nur auf die Vordächer (und nicht auf die Balkone) beziehe. Die belangte Behörde könne im Übrigen nicht finden, dass, hätte der Gesetzgeber das, was er nach Meinung der genannten Autoren beabsichtigt habe, auch in den Gesetzestext gegossen und demgemäß auch für Balkone von "gewöhnlichen Ausmaßen" auszugehen wäre, ein Balkon von 13 m2 kein "gewöhnliches Ausmaß" aufweise, oder dass seine Konstruktion irgendwie "ungewöhnlich" (Hervorhebungen jeweils im Original) wäre. Vielmehr fänden sich solche Balkonflächen und solche Balkonkonstruktionen allenthalben in Graz bei Geschoßwohnbauten für Eigentums- oder Mietwohnungen.
Interessant sei freilich, und das dürfte der Beschwerdeführer übersehen haben, dass Hauer/Trippl in der genannten Anmerkung ausdrücklich auf die Entscheidungen unter anderem zu § 13 in ihrem Werk verwiesen. Dort fände sich etwa unter der Entscheidung Nr. 5a die zusammenfassende Darstellung dreier einschlägiger Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, aus welchen, wie dies die Behörde erster Instanz richtig erkannt habe, "eindeutig genug" hervorgehe, dass die Gebäudeabstände nicht von vorspringenden Bauteilen, wie Balkone oder Balkonplatten oder dergleichen zu bemessen seien. Die Behörde erster Instanz habe in ihrer Begründung, die zu teilen sei, ausreichend dargetan, weshalb die Balkone zum Grundstück des Beschwerdeführers hin bzw. die betreffenden "Unterbauten" nicht bei der Abstandsbemessung heranzuziehen sein (Anm.: Im erstinstanzlichen Bescheid heißt es, das geplante Objekt trete zum Grundstück des Beschwerdeführers hin zweigeschossig entgegen, woran auch die terrassenartigen Vorbauten nichts änderten, weil einerseits der Gebäudeabstand vom aufgehenden Mauerwerk, nicht aber von vorspringenden Bauteilen, wie beispielsweise Balkonplatten zu berechnen sei (Hinweis auf hg. Judikatur) und demgemäß auch für Flugdächer die Abstandsbestimmungen keine Gültigkeit hätten (Hinweis auf hg. Judikatur) und andererseits diese Bauteile auf Grund ihrer untergeordenten Ausmaße im Verhältnis zum aufgehenden Mauerwerk der gesamten Mauerfront diese nicht an die Nachbargrundgrenze heranrückten).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§ 4 Stmk. BauG enthält verschiedene Begriffsbestimmungen,
darunter:
"29. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, Vordächer in gewöhnlichen Ausmaßen;"
"33. Geschoß: der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird;"
§ 13 leg. cit. lautet auszugsweise:
"(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) ...
(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
- die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und
- deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m
hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
...
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."
Es ist richtig, dass die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die Planänderung (betreffend den Lageplan) vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht hat. Der Beschwerdeführer zeigt aber, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht auf. Es trifft nämlich nicht zu, dass er dadurch "insbesondere auch daran gehindert" gewesen wäre, die sich aus dem Abstandsplan ergebende Unterschreitung der Mindestabstände einzuwenden (davon ganz abgesehen, dass er dies bereits eingewendet hatte), und es trifft auch nicht zu, dass damit eine Prüfung der Frage, ob diese Terrassen abstandsrelevant sind oder nicht, nicht möglich wäre.
Es trifft auch nicht zu, dass sich die belangte Behörde bei der Frage, ob das Kellergeschoß mehr als 1,50 m im Mittel über das ursprüngliche Gelände ragt, auf das Niveau an den Gebäudeecken bezogen hätte, vielmehr handelt es sich dabei (Niveau an den Eckpunkten) um die Wiedergabe eines Vorbringens der Bauwerberin. Richtig ist aber, "dass die belangte Behörde keinerlei Erhebungen an Ort und Stelle, betreffend die Situierung und die Höhenlage des natürlichen Geländes durchgeführt hat". Der Beschwerdeführer zeigt aber auch diesbezüglich nicht die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels auf:
In Frage steht nämlich, ob das Kellergeschoß als (weiteres) Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG anzurechnen ist. Das ist nach Abs. 4 leg. cit. jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Außenwandfläche dieses Geschosses nicht zu mehr als 50 % und im Mittel nicht mindestens 1,5 m über dem natürlichen Gelände liegt, wobei auf das Projekt abzustellen ist und nicht etwa auf eine in Abweichung vom Projekt bereits bestehende Wand.
Nach § 13 Stmk. BauG (wie auch nach § 4 Z. 33 leg. cit.) bleibt offen, ob (hier:) die Dicke der Decke zwischen dem Keller- und Erdgeschoß zur Ermittlung dieser durchschnittlichen Höhe von 1,5 m dem Kellergeschoß zuzuordnen ist (so Rupprecht-Perner-Frank, Bauvorschriften für das Land Steiermark7, in den grafischen Beispielen bei den Anmerkungen 8. und 9. zu § 13 leg. cit.) oder nicht. Dieser Frage kommt aber im Beschwerdefall keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Den Plänen zufolge entspricht das Null-Niveau dem Niveau des Erdgeschoßfußbodens. Der Verlauf des natürlichen Geländes, wie es in den Plänen (insbesondere in den Ansichten) ausgewiesen ist, liegt an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewendeten Front des Projektes nicht unter - 1,45 m, ansteigend auf - 1,20 m, wobei das Niveau der H...-Straße (nicht etwa in einem früheren Widmungsbescheid, wie in der Beschwerde unzutreffend vermutet wird, sondern) in den verfahrensgegenständlichen Plänen (siehe Schnitt 02 - 02, aber auch Nordwestansicht) die genannte Kotierung von - 0,90 m aufweist, und auch im Lageplan die Höhenlage des Schachtdeckels in der H...-Straße mit - 0,80 m angegeben ist. Es entspricht dies dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach das natürliche Gelände mindestens 0,50 m unter jenem der H...- Straße liege. Dass der in den Plänen eingezeichnete Verlauf des natürlichen Geländes wie auch diese Kotierungen (dieser Verlauf und diese Kotierungen waren von der Planänderung nicht betroffen) unzutreffend sein sollten, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (und behauptet es auch jetzt nicht), wozu noch kommt, dass, wie gesagt, die vom Beschwerdeführer behauptete Höhendifferenz von zumindest 0,50 m ja ohnedies mit der planlichen Darstellung im Einklang steht und überdies unmaßgeblich ist, ob ein tatsächlich errichtetes Mauerwerk in Abweichung vom allein maßgeblichen Projekt allenfalls zu hoch ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kellergeschoß jedenfalls nicht als Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG anzurechnen ist.
Hinsichtlich der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten "Terrassen" (wie er sie nennt) gilt Folgendes:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um Balkone (zwei im Erdgeschoß und jeweils darüber (insgesamt) zwei im Obergeschoß, wobei die beiden nördlichen, übereinander gelegenen Balkone durch eine runde Stahlbetonsäule mit einem Durchmesser von 25 cm abgestützt sind).
Richtig ist der Hinweis der belangten Behörde, dass die Wortfolge "in gewöhnlichen Ausmaßen" im § 4 Z. 29 Stmk. BauG rein dem Wortlaut der Norm zufolge (nur) mit dem Begriff "Vordach" verknüpft ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Wortlaut korrigierend dahin auszulegen ist, dass sich diese Wortfolge nicht nur auf Vordächer, sondern auch auf alle in dieser Bestimmung genannten Bauteile zu beziehen habe. Auch dann, wenn man davon ausgeht, sind nämlich diese Balkone, bezogen auf diese Gebäudefront, als untergeordnete Bauteile anzusehen und treten nicht gleichsam als "teilweise vorgeschobene Gebäudefront" (um dies so zu nennen) in Erscheinung treten. Die Abstützung durch eine Stahlbetonsäule vermag daran nichts zu ändern (und vermag im Beschwerdefall insbesondere nicht zu bewirken, dass deshalb kein "vorspringender Bauteil" im Sinne des § 4 Z. 29 Stmk. BauG gegeben wäre).
Zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, dass diese Bauteile nicht abstandsrelevant sind.
Schließlich macht der Beschwerdeführer auch geltend, die belangte Behörde wäre verhalten gewesen, auch die Dachbodenfläche in die Dichteberechnung miteinzubeziehen (weil bereits ein halb ausgebautes Dachgeschoß mit Balkon und Balkonausgangstüren gegeben sei), sodass daraus "ebenfalls eine Überschreitung der Höchstbebauungsdichte sich ergibt und hätte dem gegenständlichen Projekt die Bewilligung versagen müssen, um eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmbelästigung des Beschwerdeführers hintanzuhalten". Dem ist zunächst zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer als Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob das Projekt die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene höchstzulässige Dichte überschreitet (was die Behörden des Verwaltungsverfahrens verneint haben), kein Mitspracherecht zukommt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zl. 97/06/0220, und vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196). Sollte der Beschwerdeführer hingegen mit diesem Vorbringen die Bestimmung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im Sinne haben (konkret bringt er dazu allerdings nichts vor), wäre ihm zu entgegnen, dass die Bebauung eines Grundstückes im "Reinen Wohngebiet" mit einem Wohnhaus nicht als Verwendungszweck anzusehen ist, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung im Sinne dieser Bestimmung erwarten lässt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil zuzüglich zum Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen ist (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697 wiedergegebene hg. Judikatur). Zuzuerkennen hingegen waren die zu entrichtenden Stempelgebühren.
Wien, am 5. Dezember 2000
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