VwGH 99/06/0057

VwGH99/06/005721.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. des W und 2. der M, beide in M, beide vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, als Rechtsnachfolger der A, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Februar 1999, Zl. 1/02-15.941/13-1999, betreffend baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Zell am See, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1983/048;
BauRallg;
ROG Slbg 1959 §16 lita;
ROG Slbg 1977 §14 Z1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1983/048;
BauRallg;
ROG Slbg 1959 §16 lita;
ROG Slbg 1977 §14 Z1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem Akt ergibt sich, dass die damalige Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes 1977/1978 eine Blockhütte im Ausmaß von 5 m x 7 m (ebenerdig) errichtet hat. Mit Antrag vom 1. Juni 1985 ersuchte der damalige Rechtsnachfolger dieser Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 Sbg. Raumordnungsgesetz 1977. Das verfahrensgegenständliche Grundstück war bereits im Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1961 als Grünland gewidmet und diese Widmung besteht auch nach dem Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1993. Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Jänner 1987 wurde dieses Ansuchen gemäß § 19 Abs. 3 Sbg. ROG 1977 abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung des damaligen Eigentümers des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1987 als unbegründet abgewiesen.

In der Folge wurde im Hinblick auf das ohne Bewilligung errichtete Gebäude ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. In der Augenscheinsverhandlung am 3. Mai 1988 stellte der Bausachverständige fest, dass nichts auf eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes hindeute. Dem widersprach der Vertreter des damaligen Eigentümers und gab an, dass das verfahrensgegenständliche Objekt landwirtschaftlich benützt werde. In einem Schreiben des damaligen Eigentümers vom 13. Mai 1988 wurde ausgeführt, dass das vorliegende Objekt als landwirtschaftlicher Zweckbau zu definieren sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht erforderlich, dass landwirtschaftliche Zweckbauten nur im Rahmen einer hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit errichtet werden dürften. Durch die bisherige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und des benachbarten Grundstückes sei nachgewiesen, dass diese landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke nachhaltig und auf Dauer ausgerichtet sei. Es sei von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb auszugehen.

In der Folge erstattete der Amtssachverständige zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung des Objektes folgendes Gutachten:

"Befund:

Die gegenständl. Grundparzellen Nr. ... und ..., KG T...

liegen im Bereich der sogen. V...halt, die vor einigen Jahren als zum V...gut zugehörige Alm amtlich anerkannt wurde. Die Gesamtfläche beträgt 4,7 ha und dient der Sömmerung von etwa 4 Kühen und einigen Jungrindern. Die Höhenlage befindet sich zwischen 1.200 und 1.300 m, somit deutlich über der örtlichen Dauersiedlungsgrenze (ca. 1000 m Seehöhe).

Dieses Gebiet stellt Grünland im engeren Sinne dar, das infolge der Höhenlage nicht mehr im Verband eines Bauernhofes (Heimgutes) genützt wird, sondern von diesem getrennt als Almweide nutzbar ist. Dies war auch Voraussetzung für die Anerkennung der V...halt als Alm. Eine mehr oder minder starke Verzahnung mit angrenzendem Wald ist dafür ohne Bedeutung.

Aus dieser kleinen Alm wurden die gegenständlichen landw. Nutzflächen abgetrennt.

Ein bestehender landwirtschaftlicher Betrieb muss jedoch infolge der Aussagen des ROG u.a. über eine Hofstelle verfügen. Durch die bloße Nutzung einer Weidefläche entsteht kein landw. Betrieb, dafür sind eine Reihe von Kriterien erforderlich, die sich u. a. an der Größe der landw. Nutzfläche entsprechend der gegebenen Agrarstruktur orientieren, was bedeutet, dass etwa 2 bis 4 ha vollwertige landw. Nutzflächen erforderlich sind.

Gutachten:

Bei der Nutzung einer ca. 3.500 m2 großen Almweide- oder -wiesenparzelle ist weder von einem bestehenden noch von einer möglichen Neugründung eines Betriebes auszugehen. Eine selbständige Bewirtschaftung und Schaffung von dafür erforderlichen Einrichtungen ist bei dieser Größe völlig unwirtschaftlich und daher auszuschließen. Sinnvoll ist lediglich die Verpachtung oder Überlassung der Nutzung an einen angrenzenden landw. Betrieb. Selbst bei Einrichtung einer (Hobby-)Schafweide sind hiefür lediglich ein Zaun, ein winziger Viehunterstand (4 Schafe) und eine Tränke erforderlich.

Ein Aufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen ist wegen der vollwertigen Erschließung und der äußerst geringfügigen Tätigkeit nur stundenweise erforderlich und es besteht keinerlei Grund zur Nächtigung.

Es gibt somit keinerlei Begründung für die Errichtung eines Wohnobjektes zwecks Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundflächen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Jänner 1989 wurde dem damaligen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes aufgetragen, das auf diesem Grundstück konsenslos errichtete Objekt innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu beseitigen und das bei der Durchführung des baupolizeilichen Auftrages anfallende Material zu entfernen.

Die dagegen vom damaligen Eigentümer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Juli 1989 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Nachweis der landwirtschaftlichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objektes nicht erbracht worden sei. In der Augenscheinsverhandlung am 3. Mai 1988 habe vom Bausachverständigen nichts festgestellt werden können, was auf eine landwirtschaftliche Nutzung hindeutete. Dem habe der Vertreter des Beschwerdeführers nur entgegnet, dass die landwirtschaftliche Nutzung derzeit nicht ersichtlich sei. Die Feststellung, dass keine landwirtschaftlichen Nutzung vorliege, werde dadurch erhärtet, dass die Parzellen nach den Aussagen des Landwirtes R. vom 24. August 1988 (also nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt habe, das Objekt werde sehr wohl landwirtschaftlich genutzt) jedenfalls bis zum Tag der Einvernahme von dessen Vieh beweidet worden sei. Es sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Der Sachverständige der belangten Behörde habe schlüssig dargelegt, welche Mindesterfordernisse für eine Anerkennung als landwirtschaftlicher "Urbetrieb" erforderlich seien. Es seien dazu 2 bis 4 ha vollwertige landwirtschaftliche Nutzfläche erforderlich. Dem stünden 3.500 m2 Nutzfläche gegenüber. Die Absichtserklärung, weitere Grundstücksflächen anzupachten, könne auch nicht als entsprechender Nachweis angesehen werden. Auch die Beurteilung der Übernachtungsmöglichkeit sei im Gutachten schlüssig beurteilt worden. Der Hinweis auf zu erwartende Notfälle in einer Höhe von

1.200 m bis 1.300 m sei unter dem Gesichtspunkt des nur stundenweise erforderlichen Aufenthaltes und der vollen Erschließung kein ausreichender Grund, der eine Nächtigung notwendig mache. Bei Beurteilung der Berufungsgründe, die darauf abzielen, dass es sich bei dem vorliegenden Gebäude um einen entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe erforderlichen Bau handle, könne - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Bau im Sinne des § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 handle.

Die dagegen erhobene Vorstellung des damaligen Eigentümers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des mittlerweile am 29. Juli 1998 verstorbenen vormaligen Eigentümers am 25. Februar 2000 zugestellt.

In der dagegen von der Rechtsnachfolgerin des vormaligen Eigentümers, der der angefochtene Bescheid offensichtlich tatsächlich zugekommen ist, erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Mittlerweile ist das Eigentum des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auf die (nunmehrigen) Beschwerdeführer übergegangen, die das vorliegende Beschwerdeverfahren, das einen gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG an den Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gerichteten baupolizeilichen Bescheid zum Gegenstand hat, dem dingliche Wirkung zukommt (vgl. die in Hauer, Salzburger Baurecht3, 151, zu den Punkten 55 - 57 dazu angeführte hg. Judikatur), fortgesetzt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0047, 91/09/0108).

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973 (BauPolG), in der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (7. Juli 1989) geltenden Fassung LGBl. Nr. 48/1983, hat die Baubehörde dem Veranlasser oder dem Eigentümer, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Liegt ein Widerspruch der baulichen Maßnahme zum Flächenwidmungsplan oder zu einem Bebauungsplan vor, so ist lediglich die Beseitigung der baulichen Anlage Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages.

Gemäß dem im Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Bauverfahren anzuwendenden Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 1961 geltenden § 16 lit. a Sbg. Raumordnungsgesetz 1959, LGBl. Nr. 110 (im Folgenden: Sbg. ROG 1959), gehören zum Grünland und können besonders ausgewiesen werden:

"a) Ländliche Gebiete, d. s. Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt sind."

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz Sbg. ROG 1977 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 57/1987 können Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung oder dgl. der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich bedürfen, vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, insbesondere Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 12) und entsprechend der festgelegten Nutzungsart bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden. Gemäß § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 52/1984 und LGBl. Nr. 57/1987 fallen unter die Beschränkungen des Abs. 1 nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung oder für Transformatorenstationen notwendig sind, sowie Verkehrsbauten. Als notwendig gelten bei der Widmung gemäß § 14 Z. 1 Sbg. ROG 1977 nur die entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe an dem vorgesehenen Standort erforderlichen Bauten, bei der Widmung gemäß § 14 Z. 5 Sbg. ROG 1977 nur Bauten und bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob ein Bau am vorgesehenen Standort erforderlich ist, ist auf betriebswirtschaftliche Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen. Als bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Bestimmung ist nur ein solcher anzusehen, der über eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftgebäude) verfügt. Der in § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 verwiesenen Grünland-Widmung gemäß § 14 Z. 1 leg. cit. ist im Hinblick auf den identen Inhalt dieser Widmungen eine Grünland-Widmung gemäß § 16 lit. a Sbg. ROG 1959 gleichzuhalten.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Ermittlungsverfahren betreffend die Frage des Vorliegens einer Baulichkeit zum Zwecke eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes mangelhaft geblieben sei. Ihr Rechtsvorgänger habe in der Vorstellung vorgebracht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude (Blockhütte) um einen landwirtschaftlichen Zweckbau in 1300 m Seehöhe handle, das sich bereits auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes harmonisch in das Landschaftsbild einfüge. Es sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden, ob die behaupteten und bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Voraussetzungen für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb vorlägen.

Gemäß den wiedergegebenen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sind nur solche Bauten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zulässig, die einerseits der land- und forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Nutzung dienen und andererseits nur soweit sie für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Nach der hg. Judikatur liegt Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen vor, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 94/05/0376, und vom 25. November 2000, Zl. 98/06/0178). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgeblichen Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 98/06/0178).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insbesondere entgegenzuhalten, dass die bloße Verwendung des Gebäudes zur landwirtschaftlichen Nutzung bzw. zu landwirtschaftlichen Zwecken - wie sie vom ehemaligen Eigentümer im gesamten Bauverfahren und auch von der Rechtsnachfolgerin in der Beschwerde ausschließlich vorgetragen wurde bzw. wird - nicht ausreicht, um von einem landwirtschaftlichen Betrieb (allenfalls in der Form eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes) und damit von einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der vorliegenden raumordnungsrechtlichen Bestimmung ausgehen zu können. Grundsätzlich müssen bei einem solchen Betrieb, auch in der Form des Nebenbetriebes, die Einnahmen die Ausgaben auf Dauer übersteigen. Im gesamten Verfahren wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, warum bei der Bewirtschaftung der vorliegenden Weidefläche im Sinne der dargelegten Definition des Begriffes Landwirtschaft im Rahmen raumordnungsrechtlicher Bestimmungen eine grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit vorliegen soll bzw. welchen die Ausgaben (u.a. der Errichtung eines Wohnhauses) übersteigenden Bewirtschaftungserfolg der behauptete landwirtschaftliche Nebenbetrieb aufweise.

Sofern eine landwirtschaftliche Nutzung in diesem Sinne zu bejahen wäre, kommt es gemäß § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 weiters darauf an, dass der Bau entsprechend der Agrarstruktur für einen bestehenden land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb an dem vorgesehenen Standort erforderlich ist. Zur Frage der Erforderlichkeit des Baues stellte der Sachverständige fest, dass eine selbstständige Bewirtschaftung der ca. 3.500m2 großen Almweide- oder Almwiesenparzelle und die Schaffung von dafür erforderlichen Einrichtungen bei dieser Größe "völlig unwirtschaftlich" und daher auszuschließen sei. Der Sachverständige ging dabei, was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, davon aus, dass die Almweide der Sömmerung von etwa 4 Kühen und einigen Jungrindern diene. Aber selbst bei der Annahme der Einrichtung einer (Hobby-)Schafweide seien nach Auffassung des Amtssachverständigen dafür lediglich ein Zaun, ein winziger Viehunterstand (4 Schafe) und eine Tränke erforderlich. Ein Aufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen sei nach diesem Gutachten wegen der vollwertigen Erschließung und der äußerst geringfügigen Tätigkeit nur stundenweise erforderlich und es bestehe keinerlei Grund zur Nächtigung.

Es stellt sich zwar als Verfahrensmangel dar, dass der Auftrag an den landwirtschaftlichen Sachverständigen dahin lautete, ob ein landwirtschaftlicher Zweckbau vorliege. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht wesentlich, weil der Sachverständige insbesondere die Frage der Erforderlichkeit der Errichtung eines Wohnobjektes auf der vorliegenden Almweide unter dem Aspekt der Nutzung dieser als Weidefläche für die von ihm angenommene, vom vormaligen Eigentümer nie bestrittene Anzahl von Kühen und Rindern bzw. von Schafen behandelte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch dargelegt, dass ein Aufenthalt auf der Alm aus wirtschaftlichen Gründen wegen der "vollwertigen" Erschließung und der äußerst geringen Tätigkeit nur stundenweise erforderlich sei. Dieser als schlüssig zu qualifizierenden Auffassung des landwirtschaftlichen Sachverständigen, die auch für den vom früheren Eigentümer immer wieder behaupteten landwirtschaftlichen Nebenbetrieb von Bedeutung ist, ist weder der vormalige Eigentümer im Bauverfahren noch seine Rechtsnachfolgerin in der Beschwerde mit Argumenten entgegengetreten, die diese Schlussfolgerung als nicht zutreffend erscheinen lassen könnten. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige bei der von ihm behandelten, vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht bestrittenen landwirtschaftlichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als Weidefläche für einige Tiere, ohne nähere Begründung die Unwirtschaftlichkeit der selbstständigen Bewirtschaftung der vorliegenden Weidefläche und der Schaffung u. a. eines Wohngebäudes festgestellt hat. Die Berufungsbehörde hat sich auch auf das Nichtvorliegen der Erforderlichkeit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Sinne des § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 gestützt. Der Umstand, dass sich die belangte Behörde allein darauf stützte, dass nicht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes angenommen werden könnte, stellt zwar einen Begründungsmangel dar, der im Hinblick darauf, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude von der Berufungsbehörde zutreffend als nicht erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 beurteilt wurde, aber nicht wesentlich ist.

Wenn die Beschwerdeführer nunmehr auch geltend machen, es hätten ergänzende Feststellungen zum Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen werden müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass vom vormaligen Eigentümer im Bauverfahren das vom Sachverständigen angenommene Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzung als Weideland nie bestritten bzw. ein anderes Ausmaß der Nutzung vom vormaligen Eigentümer im gesamten Verfahren nicht vorgetragen wurde. Selbst in der Beschwerde erfolgen dazu keinerlei konkrete Angaben. Vom vormaligen Eigentümer wurde immer wieder und ausschließlich ins Treffen geführt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Zweckbau handle, der sich in die Landschaft einfüge.

Festzustellen ist auch, dass die Frage einer allfälligen Nichtbeeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das verfahrensgegenständliche Projekt, die im Verfahren immer wieder ins Treffen geführt wurde, im Rahmen der Vollziehung des § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 keine Rolle spielt.

Weiters macht die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer geltend, dass ihrem Rechtsvorgänger das Gutachten des Amtssachverständigen von Dipl. Ing. H. vom 22. Juli 1988 nie zur Kenntnis und damit auch zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht durch den Umstand saniert worden, dass das Gutachten im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine tatsächliche Wiedergabe von Befund und Gutachten dabei vorgenommen worden sei. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei nur auszugsweise im Rahmen der Bescheidbegründung enthalten. Der vormalige Eigentümer sei damit der Möglichkeit beraubt worden, auf fachlich gleichwertiger Ebene darauf hinzuweisen, dass bereits auf Grund der Größe der bewirtschafteten Almfläche in einer Höhe von etwa 1300 m und der sich harmonisch in die Landschaft einfügenden Holzbauweise des Objektes zum einen eine Übernachtungsmöglichkeit notwendig sei und es sich zum anderen um einen landwirtschaftlichen Zweckbau im Sinne des § 19 Abs. 2 Sbg. ROG 1977 handle. Es sei daher das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verletzt.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Es ist zwar zutreffend, dass das in erster Instanz eingeholte Gutachten dem vormaligen Eigentümer nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Befund und Gutachten wurden jedoch, worauf auch im Berufungsbescheid hingewiesen wurde, im erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze wiedergegeben. Der vormalige Eigentümer hatte somit im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit, dazu (unter Umständen auch auf gleicher fachlicher Ebene) Stellung zu nehmen. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, es hätte der Altbürgermeister zu der Frage einer mündlich erteilten Bewilligung bzw. einer mündlich erteilten Ausnahme gehört werden müssen.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Behörden konnten zutreffend vom Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung ausgehen, weil in den Bauakten die gemäß § 62 Abs. 2 AVG erforderliche und für die Wirksamkeit eines mündlich erlassenen Bescheides unerlässliche Beurkundung nicht vorliegt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 90/06/0195). Dass eine solche erfolgt wäre und nur in den Akten nicht auffindbar ist, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Jahre 1998 wieder geändert hätten und die neuen Eigentümer (die nunmehrigen Beschwerdeführer) beabsichtigten, weitere Almflächen im Ausmaß von 10.000 m2 zu pachten, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Bauverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (7. Juli 1989) maßgeblich war.

Da die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides im Widerspruch zu der Widmung im Flächenwidmungsplan stand, war der verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG zu Recht ergangen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 2000

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