VwGH 99/04/0222

VwGH99/04/022231.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. W u.a., Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Oktober 1999, Zl. UVS-4/10.066/7-1999, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, es als die gemäß § 370 GewO 1994 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten zu haben, dass von dieser Gesellschaft von zumindest 7. Mai 1998 bis 20. Oktober 1998 eine nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit Landmaschinen aller Art samt Zubehör und Ersatzteile" an einem näher bezeichneten Standort betrieben worden sei (so seien z. B. sämtliche Betriebsräume wie Werkstätte, Ersatzteillagerraum und Abstellraum voll betriebsfähig gewesen, diverse Freiflächen im südlichen und westlichen Bereich des Betriebsgebäudes seien für das Abstellen von Traktoren und landwirtschaftlichen Geräten genutzt worden usw.), ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein, obwohl der Betrieb der Anlage geeignet gewesen sei, die Nachbarn im Bereich G.-Weg 28A und 32 durch die erhöhte Explosionsgefahr, verursacht durch die verwendete Flüssiggasheizanlage, zu gefährden. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 12 Stunden) verhängt wurde. Zur Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Gesellschaft, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, zumindest seit 1988 im gegenständlichen Standort eine Betriebsanlage für Landmaschinenhandel betreibe, wobei die vorhandene Flüssiggasanlage als Bestandteil der Betriebsanlage Ende 1992 errichtet worden sei. Unbestritten sei weiters, dass eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung über Antrag dieser Gesellschaft erst mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21. Oktober 1998 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin rechtfertige sich im Wesentlichen damit, dass die für die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage herangezogene mögliche Gefährdung der Nachbarn durch die aus der Flüssiggasheizanlage resultierende erhöhte Explosionsgefahr nicht vorgelegen sei, wobei sie sich auf Bestätigungen der ausführenden Firma über die Betriebssicherheit bzw. über durchgeführte Betriebsprüfungen berufen habe. Das Grundstück mit dem Haus Nr. 32 weise zum gegenständlichen Flüssiggastank eine Entfernung von 44 m, das Grundstück mit dem Haus 28A eine Entfernung von 71 m auf. Bei der Prüfung der Genehmigungspflicht aus dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes komme es nicht darauf an, ob von einer konkreten Anlage bzw. einem Anlagenteil Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen tatsächlich ausgingen, vielmehr seien die von der Betriebsanlage (bzw. deren Anlagenteilen) möglicherweise ausgehenden Einwirkungen (abstrakte Beurteilung) im Hinblick auf die konkrete Nachbarsituation zu prüfen. Diesbezüglich sei nach den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Zeugen Ing. S. eine Gefährdung der erwähnten Nachbargrundstücke bei einer Explosion des Gastankes nicht auszuschließen. Hinzu komme noch, dass auf Grund der laut Aussage dieses Zeugen damals nicht vorhandenen Schutzzone das Risiko für eine Explosion bei Gasaustritt jedenfalls größer gewesen sei, als bei entsprechend eingezäunter Schutzzone. Unbeschadet davon, dass sich eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage auch aus anderen Aspekten (wie z.B. durch mögliche Lärmbelästigungen der erwähnten Nachbarn, ausgehend von Zu- und Ablieferverkehr bzw. Manipulationen am Betriebsgelände) ergeben hätten (das aber im vorliegenden Strafverfahren nie in eine Verfolgungshandlung Eingang gefunden habe) nehme die Berufungsbehörde auch aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung der nächstgelegenen Nachbarn durch den Betriebsanlagenteil Flüssiggasanlage eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage an. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Flüssiggasanlage entspreche dem Stand der Technik und es sei nach den vorgelegten Bestätigungen der ausführenden Firma bei einem regelkonformen Betrieb eine Gefährdung der Nachbarn auszuschließen, vermöge daran nichts zu ändern. Diese Aspekte seien im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Auch mit der Rechtfertigung, es habe sich die ausführende Firma der Flüssiggasanlage um die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen gekümmert, vermöge die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da ihr bekannt gewesen sei, dass eine Genehmigung der gesamten Betriebsanlage nicht vorgelegen sei. Sie hätte jedenfalls wissen müssen, dass abgesonderte gewerbebehördliche Genehmigungen für einzelne Betriebsanlagenteile auf Grund des sich aus § 74 GewO 1994 ergebenden Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage nicht möglich seien. Zur Strafbemessung führte der unabhängige Verwaltungssenat unter Bezugnahme auf § 19 VStG aus, für die vorgeworfene Übertretung sei in § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 ein Höchststrafrahmen bis zu S 50.000,-- vorgesehen. In Anbetracht der Dauer des konsenslosen Betriebes sei nicht mehr von einem geringfügigen Unrechtsgehalt auszugehen. An subjektiven Strafbemessungskriterien sei als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten, besondere mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Insgesamt erscheine die mit S 12.000,-- ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und des Erschwerungsgrundes auch bei den von der Beschwerdeführerin angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnissen keinesfalls unangemessen. Die Strafe sei insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von weiteren gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, nicht im Widerspruch zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestraft zu werden, verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht sie geltend, im angefochtenen Bescheid bleibe ihr Vorbringen unberücksichtigt, wonach sie von der mit dem Einbau der Anlage betrauten Firma beim Einbau dahingehend informiert worden sei, es sei eine mögliche Gefährdung der Nachbarn ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe sich eines Fachunternehmens bedient, dessen fachliche Kompetenz auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren eine Bestätigung dieses Unternehmens vorgelegt, in der die fragliche Anlage beschrieben und festgehalten werde, dass am 31. August 1993 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe, und eine Gefährdung der Anrainer nicht möglich und ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin habe damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr möglicherweise ein Irrtum unterlaufen sei, doch habe sie auf die von dem bei derartigen Anlagen österreichweit führenden Unternehmen gegebenen Informationen vertrauen können, wonach eine Gefährdung der Nachbarn nicht eintreten könne. Die Frage dieses Irrtums sei von der belangten Behörde nicht einmal andeutungsweise behandelt worden. Die belangte Behörde setze sich mit diesen im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Nachweisen über die Beurteilung der Gefährdungssituation durch die mit der Errichtung und der weiteren Betreuung der Anlage betrauten Fachfirma unter dem hier maßgeblichen Aspekt eines möglichen Irrtums der Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Sie behaupte aber auch nicht, dass die Beschwerdeführerin schon auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens die ihr von der Fachfirma erteilte Beurteilung der Gefährdungssituation als verfehlt hätte erkennen müssen, dass also die Beschwerdeführerin ungeachtet der ihr von fachlicher Seite gegebenen Darstellung, wonach Nachbarn, die sich zumindest 40 m entfernt von dem halb im Erdreich eingegrabenen Flüssiggas-Tank aufhalten, dadurch gefährdet werden könnten, weil dieser Tank explodieren könne. Diese Möglichkeit, eine zumindest abstrakte Gefährdungssituation der Nachbarn zu erkennen, sei aber die notwendige Voraussetzung dafür, um der Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuldhaft anzulasten. Dass dies auch für die belangte Behörde nicht von sich aus erkennbar gewesen sei, ergebe sich auch aus dem angefochtenen Bescheid und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1999. Denn erst die Aussage des Zeugen Ing. S. habe dazu geführt, die Gefährdung aus der Möglichkeit abzuleiten, dass der Tankdeckel weggeschleudert werden könnte. Die belangte Behörde behaupte aber selbst nicht, dass der Beschwerdeführerin ein solches schon allein auf Grund ihres Wissensstandes hätte erkennbar sein müssen, sodass sie zumindest Zweifel daran hätte hegen müssen, ob nicht aus diesem Grund der Nachbargefährdung, der ihr nunmehr angelastet werde, eine Genehmigungspflicht der Anlage bestehen könne. Die Annahme der belangten Behörde, es sei eine Gefährdung der Nachbarn gegeben gewesen, fuße auf der Aussage des als Zeugen einvernommenen Ing. S., wonach der im Garten vorgefundene Flüssiggas-Tank damals keine Schutzzone aufgewiesen habe und deshalb das abstrakte Risiko für eine Explosion bei Gasaustritt größer gewesen sei, als wenn der Schutzzaun vorhanden gewesen wäre. Diese Begründung der belangten Behörde für die Verwirklichung des Tatvorwurfes sei schon im Lichte ihrer eigenen Argumentation nicht nachvollziehbar, habe doch die belangte Behörde selbst darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Gefährdung durch bestimmte Maßnahmen auf ein die Genehmigung erlaubendes Maß reduziert werden könne, eben erst Thema des gewerbebehördlichen Verfahrens sei. Folge man hingegen den Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, so wäre die Genehmigungspflicht allein schon wegen des Vorliegens des Schutzzaunes zu verneinen gewesen. Aus dem der belangten Behörde vorgelegenen Akt über die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung habe sich kein Anhaltspunkt einer spezifischen Gefährdung, insbesondere einer Explosionsgefahr in der Weise, wie sie von Ing. S. in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde beschrieben worden sei, ergeben. Nach den Usancen der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon erlangt, wer zur mündlichen Verhandlung geladen werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 43 Abs. 4 AVG, weil diesem gesetzlichen Auftrag, soweit es um sachverständige Beurteilungen gehe, nur Rechnung getragen werden könne, wenn der Partei in der Ladung bekannt gegeben werde, dass ein Sachverständiger gehört werden werde. Nur so vermöge die Partei Sachverständigenausführungen auf gleichem fachlichem Niveau zu begegnen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof fordere. Hätte die Beschwerdeführerin in der Ladung zur mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erlangt, dass ein Sachverständiger, nämlich Ing. S. in sachverständiger Funktion und nicht bloß zu Aussagen über seine Wahrnehmungen im Zuge des Betriebsanlagenverfahrens an der Verhandlung teilnehmen werde, so hätte sie sich ebenfalls um fachlichen Beistand kümmern können, um etwaigen Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und um nachzuweisen, dass dessen Ausführungen über die Nachbargefährdung nicht zutreffen. Ing. S. sei als Zeuge geladen gewesen, dann aber als Sachverständiger befragt worden. Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel hätte der angefochtene Bescheid einen anderen Inhalt haben können, nämlich es hätte die Möglichkeit durch Beiziehung eines fachkundigen Sachverständigen seitens der Beschwerdeführerin bestanden, die Annahme der belangten Behörde zu vermeiden, dass eine Explosionsgefahr gegeben sei. Auch die Strafbemessung der belangten Behörde sei verfehlt. Zwar habe die belangte Behörde die Angabe in der Berufungsschrift, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 ein steuerpflichtiges Einkommen von insgesamt nur S 118.845,-- bezogen habe, im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, jedoch im Begründungszusammenhang bei der Strafbemessung diesen Umstand nicht berücksichtigt. Umso weniger werde die in der Verhandlungsschrift enthaltene Angabe aufgegriffen, worin es heiße, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen habe und ihre Vermögenssituation mit dem Hälfteanteil an der Liegenschaft und mit Kreditschulden von 12 Mill. Schilling umschrieben werde. Die belangte Behörde habe weder das Fehlen eines Einkommens noch die Schulden von 12 Mill. Schilling im Verhältnis zum Wert des Hälfteanteiles an der Liegenschaft in Relation gesetzt oder sonst irgendwelche Überlegungen in diesem Zusammenhang angestellt. Es werde im angefochtenen Bescheid auch nicht dargelegt, um welche Strafvormerkung es sich beim genannten Erschwerungsgrund handle. Möglicherweise handle es sich um das Straferkenntnis vom 10. November 1994. Abgesehen davon dass diese Straftat bereits zum Zeitpunkt der Willensbildung der belangten Behörde

(27. Oktober 1999) nahezu fünf Jahre zurückgelegen sei und daher dieser zeitliche Umstand zumindest berücksichtigt hätte werden müssen, komme dazu, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde, nämlich am 10. November 1999 die Tilgungsfrist des § 55 VStG abgelaufen sei. Unberücksichtigt habe die belangte Behörde auch die vielfältigen Zusagen über die Genehmigungserteilung seitens der politischen Entscheidungsträger gelassen, die sie überhaupt erst in die Situation eines genehmigungslosen Betriebes gebracht hätten, weil sie auf diese Zusagen vertraut habe. Dabei handle es sich um die für die Erteilung solcher Genehmigungen damals zuständigen Organe, sodass dafür im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Grundsatz von Treu und Glauben zum Tragen käme. Zumindest als mildernder Umstand seien derartige Gegebenheiten wohl zu berücksichtigen, wolle man nicht annehmen, dass Erklärungen eines mit der Behördenfunktion betrauten Entscheidungsträgers schlechthin irrelevant seien. Unverständlich seien die Ausführungen der belangten Behörde über die spezialpräventiven Erwägungen. Weder aus der mündlichen Verhandlung noch aus sonst irgend welchen Ermittlungsergebnissen habe die belangte Behörde Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass die Beschwerdeführerin noch irgend welche Betriebe genehmigungslos eröffnet habe oder solches in Hinkunft in Betracht komme. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin betont, dass sie sich jahrelang um die entsprechende Genehmigung bemüht habe, die ihr aber entgegen vielfachen Zusagen jeweils im letzten Moment doch nicht erteilt worden sei. Angemerkt sei schließlich, dass entgegen der Angabe in der letzten Zeile auf Seite 1 der Strafverhandlungsschrift vom 14. Oktober 1999 weder eine Zustimmung der anwesenden Parteien zu einer Verlesung eines Voraktes gegeben worden sei, noch eine solche zur Diskussion gestanden sei, weshalb auch die Vermutung einer dahingehenden Verlesung jeder Grundlage entbehre.

Zunächst ist in Erwiderung des zuletzt gebrauchten Argumentes auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu verweisen, aus der sich ergibt, dass nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer, soweit dies nicht offenkundig ist, jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen des behaupteten Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Eine derartige Relevanz wird in der vorliegenden Beschwerde nicht aufgezeigt.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen;

3. ....

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, begründet die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z. 1 bis 5 des § 74 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten geplanten oder bereits errichteten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung nach § 77 GewO 1973 zu erteilen oder zu versagen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0131 und vom 28. November 1995, Zl. 93/04/0049).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist für die Beurteilung der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt einer von der Flüssiggasanlage ausgehenden Explosionsgefahr allein entscheidend, ob die Verwendung von Flüssiggas in Verbindung mit einem halb in die Erde eingegrabenen Flüssiggas-Tank ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen die Gefahr einer Explosion und damit verbunden die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der in einer Entfernung von 44 m lebenden Nachbarn mit sich bringt. Nicht bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, ob eine solche Gefahr auch mit jener Anlage verbunden ist, die tatsächlich und unter Einhaltung verschiedener Sicherheitseinrichtungen errichtet wurde.

Dass eine derartige Gefahr mit der Verwendung von Flüssiggas in der genannten Art und Weise verbunden ist, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als offenkundig anzusehen, und musste daher auch der Beschwerdeführerin im hier allein maßgebenden Tatzeitraum bekannt sein.

Daran vermag der Umstand, dass die konkrete Flüssiggas-Anlage von einer anerkannten Fachfirma errichtet und der Beschwerdeführerin von dieser auch versichert wurde, dass eine Gefahr für Nachbarn nicht gegeben sei, nichts zu ändern, weil es zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eben nicht auf die konkrete Ausführung der Anlage im Einzelfall ankommt. Es ist daher auch für die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens ohne jede rechtliche Bedeutung, ob sie gegebenenfalls über die Gefährlichkeit der tatsächlich errichteten Anlage im Irrtum war. Sie vermag daher auch mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Ähnliches gilt für das die Befragung des Zeugen Ing. S. betreffende Beschwerdevorbringen. Da der Verwaltungsgerichtshof von der durch die Verwendung der Flüssiggasanlage bedingten Offenkundigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgeht, kann in allfälligen bei Vernehmung dieses Zeugen (der das Bestehen dieser Gefährdung bestätigte) unterlaufenen Verfahrensverstößen eine Verletzung von Verteidigungsrechten der Beschwerdeführerin nicht gelegen sein.

Gemäß § 55 Abs. 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Bei der von der belangten Behörde als Straferschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung handelt es sich tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um das Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 10. November 1994. Auch wenn dieses Straferkenntnis am Tag seiner Schöpfung auch erlassen worden sein sollte, wäre es unter Zugrundelegung der in § 32 Abs. 2 AVG normierten Regeln über die Fristberechnung am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides (10. November 1999) noch nicht getilgt gewesen. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung dieses Straferkenntnis als erschwerend herangezogen hat, auch wenn der Ablauf der Tilgungsfrist unmittelbar bevorstand.

Mit Rücksicht auf die bestehende einschlägige Vorstrafe vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in der Berücksichtigung spezialpräventiver Erwägungen bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken, ist es doch entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs ausgeschlossen, dass im Zuge des Betriebes des Unternehmens der Gesellschaft, deren gewerberechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, weitere Betriebsanlagen errichtet oder bestehende Betriebsanlagen geändert werden.

Warum die Beschwerdeführerin in Zusagen politischer Entscheidungsträger über die zu erteilende gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage einen Milderungsgrund zu erblicken vermeint, ist im Hinblick auf die Regelung des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht verständlich. Darf nach dieser Bestimmung eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage doch erst errichtet oder betrieben werden, sobald die erforderliche Genehmigung vorliegt. Die bloße Zusage, es werde eine derartige Genehmigung erteilt werden, genügt hiezu nicht.

Schließlich hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die "von der Beschuldigten angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse" ausdrücklich berücksichtigt, was zweifellos ihr Vorbringen, kein Einkommen zu beziehen, mitumfasst.

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde somit in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise festgestellten Kriterien der Strafbemessung vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des der belangten Behörde bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessens nicht zu erkennen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 2000

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