Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §1;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2 lita;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2a;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §1;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2 lita;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2a;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. März 1998 enthielt folgende Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG:
"Sie haben am 19.01.1998 um 17.30 Uhr in Mühlbachl auf der Brennerbundesstraße, B-182, auf Höhe km 15,2, in Richtung Innsbruck das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen IL mit dem Anhänger, Kennzeichen I, gelenkt
1. das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t" nicht beachtet, weil das Kraftfahrzeug ein höchstes zulässige Gesamtgewicht von 3,8 t aufwies.
2. und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" nicht beachtet.
Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt:
- 1. § 52 lit a Ziff 7a StVO
- 2. § 52 lit a Ziff 6d StVO".
Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von je S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Tag) verhängt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers "zu Punkt 1."
dieses Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "zu Punkt 1. zur Verdeutlichung insoferne ergänzt, als nach dem Wort 'aufwies' es zu lauten hat: 'da die Fahrt nicht unter eine der Ausnahmen des Fahrverbotes in § 2a bis c der Verordnung vom 01.04.1997, Zahl 4-51/1-97, veröffentlicht im Boten für Tirol, 17. Stück, Nummer 751, fiel'. Ferner hat es anstelle höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3,8 t 38 t zu lauten."
Mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 772/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. April 1997, Zl. 4-51/1-97, kundgemacht im Boten von Tirol unter der Nr. 751/1997, lauten:
"§ 1
Auf der B 182 Brenner Straße wird ab Straßenkilometer 3,30 in der Gemeinde Mutters bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (auch Sattelzugfahrzeugen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in beiden Richtungen verboten.
§ 2
Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind
a) Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten, sowie der Ziel- und Quellverkehr im Bereich der Gemeinden Mutters, Ellbögen, Matrei am Brenner, Pfons, Mühlbachl, Navis, Steinach am Brenner, Trins, Gschnitz, St. Jodok, Vals, Schmirn, Obernberg und Gries am Brenner;
b) Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten, sowie der Ziel- und Quellverkehr im Bereich des Stubaitales für den Abschnitt zwischen Straßenkilometer 3,30 und der Abzweigung der B 183 Stubaitalstraße;
c) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des Bundesheeres.
§ 2a
Bei den Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten ist der
überwiegende Teil der Ladung im unter § 2 angeführten Bereich
abzuladen oder aufzunehmen.
§ 3
Als Ziel- und Quellverkehr gelten Fahrten, die in den obgenannten Abschnitten an einem gewerberechtlich bewilligten Stellplatz des Güternah- bzw. Güterfernverkehrs beginnen oder enden."
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1998 mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeug und einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelanhänger auf der Brenner Bundesstraße B 182 vom Brenner kommend bis nach Mühlbachl, Straßenkilometer 15,2 gefahren sei, obwohl das Befahren dieser Straße für Lkw über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht verboten sei. Das Sattelkraftfahrzeug sei mit Stahl beladen gewesen. Anlässlich der Anhaltung durch Organe der Straßenaufsicht habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs die B 182 benütze und nach Mutters zum Gewerbepark fahre, wo er einige Paletten auflade und anschließend nach Innsbruck weiterfahre.
Bei diesem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass diese Fahrt unter das im § 1 der oben angeführten Verordnung normierte Verbot falle und von diesem Verbot nach § 2 nicht ausgenommen sei, keinen Bedenken.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0436) erfordert es die einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht, dass er - will er einen Ausnahmetatbetand für sich in Anspruch nehmen - konkrete Behauptungen unter Anbietung entsprechender Beweise über das Vorliegen der für diesen Ausnahmetatbestand notwendigen Tatbestandselemente aufzustellen hat.
Der Beschwerdeführer berief sich im Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen darauf, dass er den Auftrag erhalten habe, im gewerberechtlich bewilligten "Firmenstandort" seines Dienstgebers im Gewerbepark Mutters Paletten zuzuladen. Damit liege - so führte er in der Beschwerde aus - auch "eine Quellfahrt im Gewerbepark Mutters für das Ladegut Europaletten" vor, weil der Ausnahmetatbestand nach § 2 lit. a der genannten Verordnung nicht auf ein einziges Ladegut abstelle, diene doch gerade der Transport von Mischgütern der Verringerung der Verkehrsbelastung und somit der Zielsetzung der genannten Verordnung.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:
Für den Begriff des Ziel- oder Quellverkehrs im Sinne des § 3 der genannten Verordnung kommt es ausschließlich darauf an, dass die betreffende Fahrt als solche in den in § 2 angeführten Abschnitten an einem gewerberechtlich bewilligten Stellplatz des Güternah- bzw. Güterfernverkehrs beginnt oder endet. Das Vorliegen dieser Voraussetzung durfte die belangte Behörde ohne Durchführung weiterer - amtswegiger - Ermittlungen verneinen, weil der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht keine konkreten Behauptungen in diese Richtung aufgestellt hatte.
Die von ihm ins Treffen geführte Zuladung von Paletten im Gewerbepark Mutters könnte als Zu- und Abfahrt für eine Ladetätigkeit nur dann den Ausnahmetatbestand nach § 2 lit. a der angeführten Verordnung begründen, wenn dabei - im Sinne des § 2a leg. cit. - der überwiegende Teil der Ladung aufgenommen worden wäre, was der Beschwerdeführer aber nie behauptet hatte. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, auch eine in dem im § 2 der Verordnung angeführten Bereich vorgenommene "Zuladung" sei dem Begriff des Quellverkehrs zu unterstellen, steht die in der Verordnung getroffene Differenzierung zwischen Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten einerseits und Ziel- und Quellverkehr andererseits entgegen.
Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der rechtlich zulässigen Beförderungsvarianten im Vergleich zur Zuladung und Mitbeförderung von Paletten mit anderen Ladegütern ist dem Verwaltungsgerichtshof zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes verwehrt.
Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte die belangte Behörde im Grunde des § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG absehen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. April 1997 gegen Gemeinschaftsrecht verstieße, weil sie - so das Vorbringen des Beschwerdeführers - einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Waren- und Dienstleistungsfreiheit darstelle und/oder Wettbewerbsverzerrungen bewirke.
Schließlich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht berechtigt, dass die von der belangten Behörde vorgenommene "Spruchkorrektur" unzulässig sei und dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil "einerseits die übertretene Norm neu in den Spruch aufgenommen wurde und eine Richtigstellung der Gewichtsangabe von 3,8 t auf 38 t erfolgte". Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde keineswegs "die übertretene Norm neu in den Spruch aufgenommen" hat (was im übrigen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig ist - vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0036, 0212), sondern den Spruch des Straferkenntnisses mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes ergänzt hat. Dies ist zulässig, verlangt doch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0239) nicht, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen umfassen muss. Die Berichtigung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges betrifft einen offensichtlichen Schreibfehler, auch ihr steht kein rechtliches Hindernis entgegen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass durch die vom Beschwerdeführer begangene Tat gegen § 1 der mehrfach genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. April 1997 verstoßen wurde. Diese Norm wäre daher als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen gewesen. Dass im Beschwerdefall an deren Stelle - durch Übernahme des entsprechenden Ausspruches im erstinstanzlichen Straferkenntnis - "§ 52 lit. a Z. 7a StVO" angeführt wurde, bewirkte keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Die erwähnte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck fällt, da sich ihr Inhalt mit Rücksicht auf den Umfang der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf § 48 Abs. 1 StVO 1960 nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt, unter § 44 Abs. 2b StVO 1960. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die im § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Vor diesem normativen Hintergrund kann im Zusammenhalt mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausspruch, dass "die Fahrt nicht unter eine der Ausnahmen des Fahrverbotes in §§ 2a bis c der Verordnung vom 01.04.1997, Zl. 4-51/1-97, veröffentlicht im Boten von Tirol, 17. Stück, Nr. 751, fiel" kein Zweifel bestehen, dass mit der Anführung von "§ 52 lit. a Z. 7a StVO" auf das in der genannten Verordnung angeordnete Fahrverbot Bezug genommen und dem Beschwerdeführer somit eine Verletzung der entsprechenden Bestimmung der Verordnung zum Vorwurf gemacht wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
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