Normen
ABGB §92 Abs2;
EMRK Art8;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
ABGB §92 Abs2;
EMRK Art8;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 iVm § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 124/1998 - StbG, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren die vorgeschriebene Entlassung aus dem algerischen Staatsverband nachgewiesen werde und die Voraussetzungen gemäß § 11a StbG vorlägen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1999 wurde der Zusicherungsbescheid vom 5. Februar 1999 gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm §§ 10 und 11a StbG abgewiesen.
Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. März 1999 an einer anderen Adresse gemeldet und wohnhaft sei als seine Ehegattin. Dies habe er selbst auf Befragen bestätigt und damit begründet, er habe sich eine eigene Wohnung genommen, weil seine Ehegattin an der Diplomarbeit schreibe, er selbst studiere auch und das Kind seiner Ehegattin benötige ein eigenes Zimmer.
Deshalb liege zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Erfordernis gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG, dass er im gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin lebe, nicht mehr vor.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1338/99, ihre Behandlung ab und trat die Beschwerde sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist unter bestimmten Voraussetzungen einem Fremden die Verleihung der Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist.
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verzichtserklärung auf die algerische Staatsbürgerschaft gegenüber dem Konsulgeschäftsträger der algerischen Botschaft in Wien einen solchen Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates darstellt, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 3 - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach den Z. 2 bis 4 - die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt.
Der Beschwerdeführer bestätigt durch sein eigenes Vorbringen in der Beschwerde, dass er getrennt von seiner Ehegattin wohnhaft ist. Unstrittig ist auch, dass die Begründung der getrennten Wohnsitze mit der polizeilichen Anmeldung des Beschwerdeführers in der E.K.-Gasse (19. März 1999) erfolgte.
Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen dahingehend, dass gemäß § 92 Abs. 2 ABGB unter bestimmten Bedingungen die gesonderte Wohnsitznahme von Ehegatten zulässig sei. Dies dürfe durch § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG nicht verhindert werden, weshalb die letztgenannte Bestimmung im Sinne des § 92 Abs. 2 ABGB zu verstehen sei. Die von der belangten Behörde gewählte Auslegung stehe dem Schutz des Familienlebens entgegen.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist verfehlt. Er übersieht zunächst, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch grundsätzlich nicht auf zivilrechtliche Bestimmungen zu stützen hatte, sondern auf die im StbG enthaltenen Regelungen.
Überdies findet sich in § 92 Abs. 2 ABGB keine Definition des Begriffes "gemeinsamer Haushalt".
Dass der Gesetzgeber in § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG die Bedingung des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes für die erleichterte und vorzeitige Erlangung der Staatsbürgerschaft bei aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger (u.a. Absehen von der ansonsten erforderlichen längeren Wohnsitzfrist in Österreich) vorsieht, begegnet auch aus folgenden Überlegungen keinen Bedenken:
§ 11a Abs. 1 Z. 1 StbG greift nicht in die - zivilrechtliche - Möglichkeit ein, dass Ehegatten ihr Zusammenleben gemäß § 92 Abs. 2 ABGB gestalten können. Durch das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes für die erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft wird nicht in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Durch die Nichtverleihung der Staatsbürgerschaft entstehen einem Fremden keine für die Gestaltung seines Privat- und Familienlebens nachteiligen Folgen. Denn der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist nach österreichischem Recht keine Voraussetzung für die Entfaltung des Privat- und Familienlebens. Die freie Gestaltung desselben ist - bei Erfüllung der fremdenrechtlichen Anforderungen - jedem Fremden in gleicher Weise möglich wie einem österreichischen Staatsbürger. Durch die Nichtverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kommt ein Fremder bloß nicht in den Genuss sonstiger mit der Verleihung der angestrebten Staatsbürgerschaft verbundener Begünstigungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Mai 2000
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