VwGH 98/16/0085

VwGH98/16/008528.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der K Ges.m.b.H in L, vertreten durch Dr. Gerhard Schilcher, Rechtsanwalt in Wien I, Bäckerstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8. Jänner 1998, Zl. 3-1/K11/1/1/1997/Do, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
BAO §177;
ZTG 1988;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
ZTG 1988;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurden am 22. September 1993 vom Hauptzollamt Linz 295 Karton mit gefrorenen Hühnerkeulen aus Slowenien zum freien Verkehr abgefertigt. Die Eingangsabgaben wurden mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 vorläufig festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine Warenprobe entnommen und eine Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland veranlasst.

Die genannte Untersuchungsanstalt teilte dem Hauptzollamt Linz folgenden Befund mit:

4 Stück frische, tiefgefrorene Hühnerkeulen mit den Gewichten 144,4 g, 191,4 g, 159,0 g und 160,6 g mit Knochen und Haut, zeigen auf Teilen der Hautoberfläche Spuren von pflanzlichem Öl ohne würzende Stoffe. Nach ha. Ansicht liegt eine Ware von WNr. 0207 41 000 D2 IG vor.

Das Hauptzollamt setzte darauf hin die Eingangsabgaben nach der im Befund genannten Warennummer mit S 37.077,-- endgültig fest.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, die Ware sei vorgewürzt eingekauft worden. Da aus dieser "Partie" noch Ware in der Zollfreizone gelagert sei, werde ein neuer Tarifierungsantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 übermittelte die Beschwerdeführerin der Technischen Untersuchungsanstalt Warenproben und ersuchte, diese nochmals auf Würzung zu untersuchen. Diesem Schreiben war eine (an die Agrochem GmbH in Klagenfurt gerichtete) Rechnung der Esarom GmbH in Oberrohrbach vom 18. Mai 1993 über die Lieferung von Würzstoffen angeschlossen.

Die Technische Untersuchungsanstalt erstellte daraufhin am 21. März 1994 folgenden Befund:

Es liegen 5 Stück frische, tiefgefrorene Hühnerkeulen mit den Gewichten 242,3 g, 242,9 g, 245,1 g, 257,0 g und 257,5 g mit Haut und Knochen vor. Bei den Keulen konnten auf Grund der mikroskopischen Begutachtung auf Teilen der Hautoberfläche Spuren von planzlichem Öl - jedoch ohne würzende Stoffe nachgewiesen werden. Eine sensorisch bzw organoleptisch von 10 geschulten Testern durchgeführte Prüfung ergab, dass die Keulen keine Würzung aufweisen.

Im weiteren Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin ein an den Versender, die AgroChem GmbH in Klagenfurt, gerichtetes Amtliches Untersuchungszeugnis der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 29. April 1994 vorgelegt, wonach die zur Untersuchung übermittelten zehn slowenischen Hühnerkeulen gewürzt gewesen seien. Nach einem weiteren an die AgroChem GmbH gerichteten Gutachten des Instituts für Fleischhygiene, Fleischtechnologie und Lebensmittelkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 26. April 1994 waren die übermittelten 33 Hühnerkeulen als gewürzt zu beurteilen.

In den Akten befindet sich weiters eine verbindliche Zolltarifauskunft des Bundesministers für Finanzen vom 11. April 1997, Zl AT/48/97/01-01, mit der über einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. April 1994 entschieden worden ist.

In der Warenbeschreibung wurde dazu ausgeführt:

"Hühnerkeulen mit Gewürzöl vorgewürzt, tiefgefroren": 44 Stück gut geputzte, rohe Hühnerkeulen (Schenkel), nicht entbeint, mit Haut, gefroren, an einigen Stellen von fettigöliger Beschaffenheit. Eine Würzung auf allen Flächen der Hühnerkeulen ist mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack nicht wahrnehmbar; ebenso konnten keine in das Fleischinnere eingedrungenen Würzstoffe festgestellt werden.

Die Ware wurde in die Nr. 0207 14 60001 der Zollnomenklatur eingereiht. In der Begründung der verbindlichen Zolltarifauskunft wurde insbesondere darauf hingewiesen, das Ergebnis, dass die Ware nicht als "gewürzt" im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 6a zum Kapitel 2 angesehen werden könne, beruhe auf mikroskopischen, gaschromatischen sowie organoleptischen Untersuchungen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 1997 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung dieser verbindlichen Tarifauskunft, da sich diese darauf gegenüber der Abgabenbehörde nicht berufen hatte. In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1997 wurde ausgeführt, der Bundesminister für Finanzen gestehe selbst zu, dass eine Würzung der Hühnerkeulen vorgelegen sei, da lediglich festgestellt habe werden können, dass eine Würzung nicht auf allen Flächen der Hühnerkeulen mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde insoferne abgeändert, als die (zur Anwendung zu kommende) Warennummer auf 0207 41 000 D2 geändert wurde. Die belangte Behörde ging in der Begründung erkennbar davon aus, dass der verbindlichen Zolltarifauskunft des Bundesministers für Finanzen vom 11. April 1997 im Beschwerdefall keine Bindungswirkung zukam, weil sie auf Grund der seit dem Beitritt zur Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften ergangen ist (wenngleich der entsprechende Antrag bereits vorher gestellt worden war). Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass die darin erfolgte Einreihung in die Warennummer 0207 14 60 001 der der Warennummer 0207 41 000 D2 des Gebrauchszolltarifs zum Zolltarifgesetz 1988 entspreche. Bei Würdigung der aufgenommenen Beweise stützte sich die belangte Behörde auf die beiden Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt, aber auch auf den Inhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft. Den übrigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten sei demgegenüber nicht zu entnehmen, dass sie über Waren erstellt wurden, die der gegenständlichen Warensendung entstammten. Die belangte Behörde verwies dabei darauf, dass es sich um andere Lieferanten und andere Empfänger gehandelt habe. Im Übrigen sei der Umstand, dass die Ware mit einer Aromamischung behandelt worden sei, für die Frage, ob die Ware als "gewürzt" anzusehen sei, unerheblich. Wesentlich sei, ob die Würzung deutlich erkennbar sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin insoferne in ihren Rechten verletzt, als die importierte Ware in die Warennummer 02071460001 als nicht gewürzt eingereiht worden ist.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Obgleich die Beschwerdeführerin - neben einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht, wendet sie sich in der Begründung der Beschwerde ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich zu prüfen hat, ob das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass auf den Beschwerdefall hinsichtlich der im Jahre 1993 erfolgten Abfertigung der streitgegenständlichen Waren (noch) das Zolltarifgesetz 1988 anzuwenden war. Demzufolge maß sie der verbindlichen Zolltarifauskunft des Bundesministers für Finanzen vom 11. April 1997, die zu einem bereits am 20. April 1994 gestellten Antrag ergangen war, zu Recht keine Bindungswirkung zu. Vielmehr stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr vorgenommenen Beurteilung des Sachverhaltes auf die beiden Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt, wobei sie davon ausging, dass die für diese Gutachten herangezogenen Warenproben ohne jeden Zweifel aus der in Rede stehenden abgefertigten Warensendung stammten. Hingegen erblickte die belangte Behörde in den beiden Gutachten des Magistrats der Stadt Wien und der Veterinärmedizinischen Universität keine tauglichen Beweismittel, weil die Identität der Warenproben nicht erwiesen schien. Wenn die Beschwerdeführerin dabei behauptet, die Waren seien ident gewesen und aus derselben Charge gekommen, so erscheint dies schon deswegen als unzutreffend, weil die Proben nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern erst im April 1994 von dem in Klagenfurt ansässigen Versender an die Gutachter übermittelt worden waren. Die weiters von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, die Hühnerkeulen seien mit Aromastoffen gewürzt "bzw deren Bauchhöhlen ausgepinselt" worden, erscheint dabei völlig unverständlich.

Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, die Technische Untersuchungsanstalt habe keine Erhitzungsprobe vorgenommen, so wird damit kein wesentlicher Verfahrensmangel dargestellt, da die Beschwerdeführerin - die selbst das zweite Gutachten der Untersuchungsanstalt beantragt hat - im Verwaltungsverfahren keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat.

Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe von der Esarom GmbH in Oberrohrbach Würzstoffe bezogen, ist unzutreffend. Die vorgelegte Rechnung vom 18. Mai 1993 wurde vielmehr an die Agrochem GmbH in Klagenfurt gerichtet. Auch ist der Bezug von Würzstoffen durch inländische Händler in keiner Weise ein Beweis dafür, dass aus Slowenien mit diesen Würzstoffen behandelte Waren bezogen worden sein sollen.

Insgesamt stimmt die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung der aufgenommenen Beweise somit mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung überein, sodass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zufolge unschlüssiger Beweiswürdigung nicht erkennbar ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Abgabenbehörden in anderen Fällen zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden haben, da die Partei aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen keine Rechte für sich ableiten kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

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