VwGH 98/15/0011

VwGH98/15/001120.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H C in F, vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 16. Dezember 1997, Zl. RV/054-6/97, betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 1992 bis Dezember 1995, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine in der Türkei lebenden Kinder wies das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Februar 1996 hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1995 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ab.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 1996 teilweise Folge.

In der Bescheidbegründung ist ausgeführt:

"Gem. 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genannten Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Für die Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend. Werden die Unterhaltskosten zu mehr als der Hälfte vom Vater (von der Mutter) bestritten, so liegt überwiegende Kostentragung vor. Sie haben für das Jahr 1994 Überweisungsbelege in Höhe von S 47.000,-- und für das Jahr 1995 Überweisungsbelege in Höhe von S 20.000,-- dem Finanzamt Feldkirch vorgelegt. Dabei handelt es sich um die Unterhaltszahlungen, welche Sie für Ihre Gattin, Ihre Mutter und für Ihre Kinder in der Türkei geleistet haben. Für das Jahr 1993 legten Sie eine notarielle Erklärung vom 3. 8. 1993 Ihrer Gattin vor. Laut dieser Erklärung haben Sie im Jahr 1993 S 39.500,-- teils per Post und teils bar bei Ihrer Urlaubsreise an Ihre Gattin übergeben. Auf Anfrage des Finanzamtes Feldkirch, wieviel und wann Sie Unterhaltsleistungen an Ihre Gattin überwiesen bzw. wieviel Geld Sie Ihrer Gattin bei der Urlaubsreise übergeben haben, gaben Sie an, daß Sie hiefür keine Unterlagen mehr dem Finanzamt Feldkirch vorlegen könnten. Es kann somit von Ihnen nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, daß dieser Betrag von Ihnen an Ihre Gattin überwiesen worden bzw. überbracht worden ist und ob die Höhe des angegebenen Betrages richtig ist. Auch konnten Sie nicht sagen, daß von der Überweisung von S 65.000,--, die Anfang 1993 erfolgte, Ihre Gattin, Ihre Mutter und Ihre Kinder davon einen Betrag erhalten haben. Laut Ihren Angaben wurde wahrscheinlich ein Betrag davon an Ihre Familie in der Türkei weitergeleitet. Ebenso ist unklar, ob dieser angeblich weitergeleitete Betrag (Höhe unbekannt) in dem oben angeführten Betrag von S 39.500,-- enthalten ist. Weiters gaben Sie an, daß in der Zeit vom 3. 8. 1993 bis Ende Jänner 1994 kein Geld in Türkei überwiesen bzw. überbracht worden sei.

Laut Ihrem Anruf v. 30. 7. 1996 beim Finanzamt Feldkirch haben Sie wesentlich mehr als die oben angeführten Beträge an Ihre Familie in der Türkei überwiesen bzw. übergeben. Auf die Anfrage des Finanzamtes v. 13. 8. 1996, wann und in welcher Höhe diese Überweisungen bzw. Übergabe von Unterhaltszahlungen erfolgten und aus welchen Mitteln diese zusätzlichen Unterhaltszahlungen finanziert wurden, haben Sie nicht geantwortet und keine Unterlagen hiefür den Finanzamt Feldkirch vorgelegt. Es konnten daher diese Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden.

Die monatlichen Unterhaltskosten für Ihre Familie in der Türkei beliefen sich in der Zeit vom 1.12. 1992 bis 31. 7. 1993 auf S 7.500,-- (für Gattin, Mutter und 7 Kinder) und ab 1.8.1993 bis 31.12.1995 auf S 5.000,-- (für Gattin, Mutter und 4 Kinder, Aygül Songül und Remziye sind seit August 1983 in Feldkirch) laut Ihren Angaben (Telefonat vom 30.7. 1996). Die Unterhaltskosten für den Zeitraum 1.12. 1992 bis 31.12.1993 betrugen daher S 85.000,-- und für die Jahre 1994 und 1995 je S 60.000,--.

Es liegt somit nur im Jahr 1994 eine überwiegende Kostentragung vor, weil Sie nur im Jahr 1994 von den Unterhaltskosten von S 60.000,-- mehr als die Hälfte aus Ihren Mitteln (S 47.000,--) bezahlt haben. Für den Zeitraum 1.12.1992 bis 31.12.1993 und für das Jahr 1995 liegt keine überwiegende Kostentragung vor, weil weniger als die Hälfte der Unterhaltskosten von Ihnen bezahlt wurden (1995 S 20.000,-- von S 60.000,-- Unterhaltskosten, 1.12.1992 bis 31.12.1993 angeblich S 39.500,-- von S 85.000,--). Die Berufung mußte daher für die Zeiträume 1.12. 1992 bis 31.12. 1993 und 1.1. 1995 bis 31. 12. 1995 abgewiesen werden, weil keine überwiegende Kostentragung vorliegt und weil die Unterhaltszahlungen für Dezember 1992 bis 31.12. 1993 nicht nachgewiesen wurden.

Die Familienbeihilfe für Ihre Kinder Ebru, Fadime und Dursun für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31. 12. 1994 wird an Sie ausbezahlt."

Der Beschwerdeführer beantrage sodann ohne weitere Ausführungen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur im Umfang der Berufungsvorentscheidung, sohin betreffend Familienbeihilfe für Jänner bis Dezember 1994, Folge. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG bezögen, welche den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich überstiegen. Anspruch auf Familienbeihilfe habe nach § 2 Abs. 2 FLAG jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt sei. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, hätten nach Maßgabe des § 3 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dem Beschwerdeführer sei am 29. Jänner 1993 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Dezember 1992 bis zum 29. Jänner 1993 sei nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 FLAG erfülle. Strittig sei hingegen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Kinder Aygül, Songül und Remziye für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis einschließlich August 1993 und hinsichtlich seiner Kinder Aynur, Dursun, Fadime und Ebru für den Zeitraum 1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1995 im überwiegenden Ausmaß die Unterhaltskosten getragen habe und daraus den Familienbeihilfenanspruch ableiten könne. Für die Kinder Aynur und Aygül sei der Anspruch auf Familienbeihilfe schon wegen deren Alters nicht gegeben, da diese zum 1. Jänner 1993 bereits 21 bzw. 19 Jahre alt gewesen seien und nicht behauptet worden sei, dass sie sich in Berufsausbildung befänden. Hinsichtlich der Höhe der Gesamtunterhaltskosten für die Kinder des Beschwerdeführers, somit für je ein 1974, 1978, 1980, 1982 und 1989 geborenes, in dem Ort oder in der Region, in dem bzw. in der die Kinder in der Türkei wohnten, wohnhaftes Kind, sei das Finanzamt in Beachtung der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis November 1992 gemachten Angaben davon ausgegangen, dass schon die Kosten für Nahrungsmittel in den Streitjahren S 833,-- pro Person und Monat betragen hätten. Die gesamten Unterhaltskosten für die Mutter, die Gattin und die 7 Kinder (von Dezember 1992 bis Ende Juli 1993) bzw. 4 Kinder (von August 1993 bis einschließlich Dezember 1995) hätten daher in den Jahren 1992 und 1993 mindestens (oder mehr als) S 84.966,--, in den Jahren 1994 und 1995 S 59.976,-- betragen. Die belangte Behörde stütze diese Annahmen auf die Angaben des Beschwerdeführers, zumal Bemühungen des Finanzamtes, von einer Behörde in der Türkei Auskünfte zu erlangen, nicht zum Ziel geführt hätten. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den 13 Monaten zwischen 1. Dezember 1992 und 31. Dezember 1993 den Betrag von S 39.500,--, im Jahr 1994 den Betrag von S 47.000,-- und im Jahr 1995 den Betrag von S 20.000,-- für den Unterhalt seiner in der Türkei lebenden Kinder sowie seiner Gattin und seiner Mutter geleistet habe, wobei hinsichtlich der Leistung im Jahre 1993 (S 39.500,--) keineswegs gesichert sei, dass sie tatsächlich erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Feststellungen des Finanzamtes keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer habe in gleichem Maße zum Unterhalt seiner minderjährigen Kinder einerseits und zum Unterhalt seiner Gattin, seiner Mutter und seiner volljährigen Kinder (Aynur, Aygül und ab April 1995 Dursun) beigetragen. Die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers in den einzelnen Zeitabschnitten seien daher anteilsmäßig den Gesamtunterhaltskosten der minderjährigen Kinder gegenüberzustellen. Die Gesamtunterhaltskosten für die in der Türkei lebenden minderjährigen Kinder hätten nach den bisherigen Ausführungen (mindestens oder mehr als S 833,-- pro Person und Monat) im Zeitraum Dezember 1992 bis Dezember 1993 mindestens S 45.815,--, im Jahr 1984 mindestens S 29.988,-- und im Jahr 1995, in welchem das Kind Dursun am 1. März volljährig geworden sei, mindestens S 22.491,-- betragen. Zu diesen Gesamtunterhaltskosten der in der Türkei lebenden minderjährigen Kinder hätte der Beschwerdeführer überwiegend, das heißt mehr als zur Hälfte beitragen müssen, damit er den Familienbeihilfenanspruch verwirklicht hätte. Seine Unterhaltsleistungen, soweit sie anteilsmäßig auf diese Kinder entfielen, hätten im Zeitabschnitt Dezember 1992 bis Dezember 1993 S 21.299,-- (46,4 % von S 45.815,--), im Jahr 1994 S 23.500,-- (78 % von S 29.988,--) und im Jahr 1995 S 7.500,-- (33 % von S 22.491,--) betragen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur im Jahre 1994 überwiegend zum Unterhalt seiner in der Türkei lebenden Kinder beigetragen habe und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nur hinsichtlich dieses Jahres erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die Der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Zahlungen an seine in der Türkei wohnende Familie in folgender Höhe ergeben hätten: 1992: S 79.000,--,

1993: S 38.500,--, 1994: S 47.000,--, 1995: S 20.000,--. Die belangte Behörde nehme die Unterhaltskosten eines in der Türkei lebenden Kindes mit S 833,-- pro Monat an. Diese Feststellung möge sich allenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, sei jedoch für das Verfahren nicht haltbar. Die Lebenshaltungskosten in der Türkei seien nämlich viel niedriger als in Österreich. Darüber hinaus müsste die belangte Behörde aus anderen Verfahren über Vergleichswerte verfügen. Aber selbst wenn von einem monatlichen Unterhaltsbedarf von S 833,-- ausgegangen werde, würden sich folgende Beträge für den Unterhaltsbedarf ergeben:

1992: S 89.964,-- (9 Personen), 1993: S 77.469,-- (von Jänner bis Juli 9 Personen, von August bis Dezember 6 Personen), 1994: S 59.976,--, 1995: S 59.976,--. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer (1991 und) 1992 überwiegend zum Unterhalt beigetragen habe. Auch 1993 sei mit der Zahlung von S 39.500,-- mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfes von S 77.461,-- abgedeckt worden. Nicht nachvollziehbar sei die Berechnung der belangten Behörde für 1995, zumal der Beschwerdeführer nach den von ihm vorgelegten Belegen in diesem Jahr Unterhaltsbeträge von S 20.000,-- gezahlt habe. Dem Beschwerdeführer wäre Familienbeihilfe bereits ab Jänner 1991 zugestanden, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihn zu einem entsprechenden Vorbringen (Antragstellung ab 1991) anzuleiten.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle idF BGBl. 646/1977 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß Abs. 5 erster Satz leg. cit. dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob der Beschwerdeführer für seine nicht seinem österreichischen Haushalt angehörigen minderjährigen Kinder die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem denselben Beschwerdeführer (hinsichtlich Familienbeihilfe für Jänner bis November 1992) betreffenden Erkenntnis vom 21. März 1996, 93/15/0208, ausgesprochen hat, hängt es einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat. Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war. Mit dem genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde betreffend Familienbeihilfe für Jänner bis November 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die belangte Behörde

Nach der Aktenlage hat das Finanzamt mit Schreiben vom 7. Februar 1994 und mit Schreiben vom 15. April 1996 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der türkischen Republik über soziale Sicherheit Anfragen betreffend die Lebenshaltungskosten der Kinder des Beschwerdeführers an die zuständige türkische Einrichtung gestellt, zweckdienliche Auskünfte allerdings nicht erhalten. Das Finanzamt hat Feststellungen über die Unterhaltskosten in einem Ermittlungsverfahren unter Beiziehung des Beschwerdeführers getroffen. Eine Darstellung der Feststellungen findet sich in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 9. September 1996. Wiewohl einer Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, ist der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht entgegengetreten. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die vom Finanzamt festgestellten Unterhaltskosten übernommen hat. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis 93/15/0208 ergibt, kommt es auf die

Ausgehend vom monatlichen Betrag von S 833,-- entspricht der in der Beschwerde berechnete Jahresunterhaltsbedarf für 1994 und 1995 (jeweils S 59.976,--) exakt den Berechnungen der belangten Behörde. Wird der in der Beschwerde errechnete Unterhaltsbedarf für 1993 (S 77.469,--) um die auf den Dezember 1992 entfallenden Unterhaltskosten (9 x S 833,-- = S 7.497,--) erhöht, weil die belangte Behörde einen Beobachtungszeitraum von 13 Monaten (1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1993) herangezogen hat, errechnet sich der von der belangten Behörde zugrundegelegte Betrag von S 84.966,--. Die Beschwerdeausführungen zeigen sohin eine Fehlerhaftigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung der Unterhaltskosten nicht auf.

Was die vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge anlangt, decken sich hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 die Ausführungen der Beschwerde mit den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993 hat die belangte Behörde die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene Feststellung, wonach die Zahlungen dieses Zeitraumes S 39.500,-- betragen hätten, ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften übernehmen können, weil der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht entgegengetreten ist. Das im Akt befindliche Schreiben vom 3. August 1993 steht dieser Feststellung schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Bestätigung nicht zu entnehmen ist, welche Unterhaltsleistung für den Dezember 1992 - nur dieser Monat des Jahres 1992 fällt in den Beobachtungszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993 - erbracht worden ist.

Die belangte Behörde hat sohin die Beträge, die sie ihren Berechnungen zugrundegelegt hat, in einem mängelfreien Verfahren festgestellt. Aus der Umrechnung der Beträge des jeweiligen Beobachtungszeitraumes auf die einzelnen Monate ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Unterhaltes - vom Jahr 1994 abgesehen - nicht überwiegend getragen hat.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, im erstinstanzlichen Verfahren seien mehrere, im Einzelnen dargestellte Verfahrensfehler unterlaufen, ist anzumerken, dass sich der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf beschränkt, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in Rechten verletzt worden ist.

Abschließend sei darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid über Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 1992 bis Dezember 1995 abspricht. Es war daher auf jene Beschwerdeeinwendungen, die Beihilfenansprüche für Zeiträume vor Dezember 1992 betreffen, nicht einzugehen. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer hinsichtlich solcher Zeiträume nicht in Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Juni 2000

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