VwGH 98/12/0188

VwGH98/12/018822.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1998, Zl. 1 - 043834/20 - 98, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Steiermärkischen Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs4 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art4 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs4 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LBGNov Stmk 03te 1996 Art4 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Regierungsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; er ist im Amt der L tätig.

Mit Schreiben vom 19. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk. (in der Folge auch: Belastungszulage). Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass er bereits seit 1. April 1990 als "Legist" eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk. (in der Folge auch: Leiterzulage) in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen erhält. Da er diese Zulage aber schon vor der Übernahme des "Wahlreferates" mit der außerordentlichen Aufgabe der Organisation der Wahlen erhalten habe, meine er, dass ihm für diese außerordentliche Aufgabe zusätzlich die Belastungszulage "in der Höhe von 40 %" zustünde. Die belangte Behörde forderte daraufhin beim Vorgesetzten des Beschwerdeführers eine Arbeitsplatzbeschreibung mit prozentueller Angabe der verschiedenen Aufgaben und die Zeitkarten des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1996 an.

Dies wurde damit beantwortet, dass eine prozentuelle Aufgliederung der Arbeiten im Wahlreferat auf einen Jahresschnitt insbesondere wegen der unterschiedlich fallenden Wahltermine nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe das "Wahlreferat" vom Abteilungsvorstandstellvertreter erst 1993 erhalten. Die Termine der vom Beschwerdeführer durchgeführten Wahlen seien dem beiliegenden Wahlkalender zu entnehmen. Da im Wahlreferat kein Bediensteter ausschließlich mit Wahlen beschäftigt sei, sei der Prozentsatz, den der Beschwerdeführer im Zuge eines Wahlverfahrens für Wahlarbeiten zu erbringen habe, sehr hoch. Als Beilage waren dem Antwortschreiben des Vorgesetzten eine Arbeitsplatzbeschreibung, der "Wahlkalender" von 1993 bis 1997 und Fotokopien der Zeitkarten angeschlossen.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1998 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG Folgendes mit:

"Sie werden bei unmittelbarer Unterstellung unter den Vorstand der Rechtsabteilung mit nachstehenden Tätigkeiten verwendet:

1) Leitung, Koordinierung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses des Referates III

2) Wahlangelegenheiten:

Vorbereitung, Durchführung und Nachfolgearbeiten bei allen Wahlen, Bearbeitung von Wahlanfechtungen, Wahlordnungen, Wählerevidenzgesetz

3) Zusammenarbeit mit Referatsleiter I bei Angelegenheiten der Volksrechte

4) Legistische Arbeiten der Abteilung:

Erstellung von Gesetzesentwürfen und Gesetzesnovellen, Erstellung von Verordnungsentwürfen und Verordnungsnovellen auf Landesebene, Überprüfung von Verordnungen aller Gemeinden in allen Angelegenheiten des Referates III, Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen anderer Referate der Abteilung, anderer Abteilungen der Landesregierung und anderer Gebietskörperschaften sowie Angelegenheiten, für die ein anderer Referent nicht zuständig ist, sowie Koordinierung der Legistik in der Abteilung

5) Bearbeitung von Angelegenheiten, welche vom Abteilungsvorstand im Einzelfall zugewiesen werden

6) Bearbeitung von Anträgen der Mitglieder des Landtages und Ausarbeitung von Regierungsvorlagen

7) Abfassung von Gegenschriften und Äußerungen in Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofverfahren in Angelegenheiten des Referates III

8) Bearbeitung von Beschwerden an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Referates III

9) Rechtsauskünfte allgemein und Rechtsberatung gegenüber allen Gemeinden im Besonderen Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden sowie Erstellung von Richterlässen in allen das Referat III betreffenden Angelegenheiten

10) Angelegenheiten der Vergabe von Lieferungen und Leistungen der Gemeinden

11) Angelegenheiten der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung und Kommissionsgebührenverordnung

12) Grundsteuerangelegenheiten (bundesgesetzlich) und Grundsteuerbefreiungsangelegenheiten (landesgesetzlich)

An besonderen Befugnissen besteht eine Zeichnungsbefugnis für alle Schriftstücke, außer jenen, deren Unterzeichnung sich der Abteilungsvorstand oder das zuständige Regierungsmitglied vorbehalten hat. Weiters besteht eine Weisungsbefugnis gegenüber einem Mitarbeiter der Verwendungsgruppe B, gegenüber einer weiteren Bediensteten der Verwendungsgruppe B (teilweise) in Abgabenangelegenheiten und Wahlangelegenheiten, in Wahlangelegenheiten gegenüber einem Bediensteten der Verwendungsgruppe B (teilweise) und gegenüber zwei Bediensteten der Verwendungsgruppe C (teilweise) sowie im Bereich Legistik gegenüber einer Bediensteten der Verwendungsgruppe D (teilweise).

Laut Zeitkarten haben Sie im Jahr 1996 insgesamt 30,3 Stunden und im Jahr 1997 (Jänner bis September) insgesamt 25 Stunden an Überzeiten erbracht.

Gemäß § 45 AVG wird Ihnen Gelegenheit gegeben, von diesem festgestellten Sachverhalt Kenntnis und dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen."

Obwohl der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 4. Februar 1998 übernommen hat, nahm er erst mit Schreiben vom 30. März 1998 dazu Stellung. Im Wesentlichen wies er auf einige Aufgaben hin, die ihm (nach Punkt 5 der Arbeitsplatzbeschreibung) im Einzelfall übertragen worden seien, und versuchte deren besondere Wichtigkeit herauszustreichen. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass in "unserer Abteilung für bestimmte Tätigkeiten Überstunden in Form von Zeitausgleich abgegolten werden". Vom Februar 1997 bis Februar 1998 seien bei ihm 128 Stunden Zeitausgleich angefallen. Diese Stunden müssten von der belangten Behörde auch als "Überzeiten" gewertet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. August 1997 "auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1976," ab.

Zur Begründung wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde seit 1. April 1990 eine Verwendungs-(Leiter-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk. "gewährt". Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme diese Verwendungszulage nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Mit Inkrafttreten der dritten Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76/1996, sei ab 1. November 1996 in dieser Bestimmung insoferne eine wesentliche Änderung eingetreten, als das besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung nunmehr "erheblich" über dem Ausmaß an Verantwortung liegen müsse, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten. Es werde daher ab diesem Zeitpunkt die Leiterzulage bei erstmaligem Anfall nur Dienststellenleitern bzw. deren Stellvertretern "gewährt", während in den übrigen Fällen eine Anspruchsberechtigung allenfalls nur nach 30a Abs. 2 GG/Stmk. gegeben sei. Die vor dem 1. November 1996 gewährten Leiterzulagen würden jedoch - wie auch im Beschwerdefall - weiter "gewährt".

Nach der Bestimmung des Abs. 4 des § 30a leg. cit. in der ab 1. November 1996 geltenden Fassung könnten Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 nebeneinander nur aus verschiedenen Verwendungen (beispielsweise Funktion des Stellvertreters des Dienststellenleiters und Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 2) "gewährt" werden. Da dem Beschwerdeführer eine Leiterzulage "gewährt" worden sei, die als wesentliche Begründung für die im Antrag des Beschwerdeführers genannte Bearbeitung der Wahlangelegenheiten jedoch keine im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers "verschiedene" Verwendung darstelle und der Beschwerdeführer auch keine Stellvertreterfunktion ausübe, könnten daneben die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß Abs. 2 (Belastungszulage) grundsätzlich nicht vorliegen. Hiezu sei noch zu bemerken, dass auch das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrleistungen angemessen sei.

Aber selbst für den Fall einer anderen Betrachtungsweise seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:

Nach der im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmung könne dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen seien, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirkten, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweise, für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

Nach den Zeitkarten habe der Beschwerdeführer von Jänner 1997 bis September 1997 insgesamt 25 Stunden, sohin durchschnittlich pro Monat rund 2,6 Stunden, an "Überzeiten" erbracht. Für die Zeit ab Antragstellung (September 1997 bis März 1998) hätten die "Überzeiten" laut Zeitkarten insgesamt 46,3 Stunden betragen, sohin pro Monat durchschnittlich 6,6 Stunden. Selbst wenn man daher von der üblichen Vorgangsweise der Ermittlung eines Durchschnittes über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr ausgehe und als die für den Beschwerdeführer günstige Variante von diesen 6,6 Stunden Überzeiten "pro Monat" ausgehe, sei die Behörde der Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben vom Umfang her keine besondere Belastung bewirken könnten. In der Stellungnahme vom 30. März 1998 habe der Beschwerdeführer zur Frage der festgestellten Überzeiten im Wesentlichen ausgeführt, dass als Abgeltung von Überstunden im Zeitraum vom Februar 1997 bis Februar 1998 insgesamt 128 Stunden Zeitausgleich angefallen seien und er an Stelle dieses Zeitausgleiches Urlaub mit 8 Stunden pro Tag genommen hätte, wenn er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, für Überstunden einen Zeitausgleich zu konsumieren. Dazu sei festzustellen, dass für die Beurteilung des vorher genannten Kriteriums (gemeint wohl: die besondere Belastung) nur die nicht durch Freizeitausgleich abgegoltenen tatsächlich erbrachten "Überzeiten" berücksichtigt werden könnten; die vom Beschwerdeführer angestellte Fiktion könne daher nicht relevant sein. Da auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutig feststehe, dass für die "Gewährung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk. (Belastungszulage) alle im Gesetz genannten Voraussetzungen zutreffen müssten, sei allein mangels Zutreffens des vorher genannten Kriteriums keine Grundlage für die "Gewährung" einer solchen Belastungszulage gegeben. Es sei daher auch nicht weiters zu prüfen gewesen, inwieweit die übrigen Voraussetzungen gegeben seien oder nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt wird. Als Kosten werden verzeichnet: "Schriftsatz: S 22.500,--".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine Belastungszulage und durch Verfahrensmängel verletzt.

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Anlage 1 zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, Punkt 2 lit. c, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...

"3. ein besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

Die Bestimmung des § 30a GG wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt neu geregelt:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

(2) Dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt."

Mit Art. III der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 wurden ausdrücklich Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d GG/Stmk. getroffen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden. Derartige Übergangsbestimmungen gibt es in der genannten Novelle für die vor der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 zuerkannten Verwendungszulagen nach § 30a GG/Stmk. (alte Fassung) nicht.

Im Art. IV "Inkraft- und Außerkrafttreten" wird aber unter Abs. 2 normiert, dass § 30a Abs. 7 und 8 Gehaltsgesetz 1956, in der durch Art. I geschaffenen Fassung ab Inkrafttreten auch auf jene Beamte anzuwenden ist, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung haben.

In den Erläuternden Bemerkungen der 3. LBG-Novelle 1996 wird in diesem Zusammenhang allgemein ausgeführt, durch den vorliegenden Entwurf solle auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der § 30a an die Besonderheiten des Besoldungsrechtes der Beamten angepasst werden. Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass die vorliegende gesetzliche Bestimmung "pro futuro" auf jene Beamte anzuwenden sei, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung Anspruch auf eine Verwendungszulage haben.

Da dem steiermärkischen Landesgesetzgeber im Hinblick auf Art. IV Abs. 2 der 3. LBG-Novelle 1996 nicht die Regelung von Überflüssigem unterstellt werden darf und unter Mitberücksichtigung der aus den Erläuternden Bemerkungen ersichtlichen Absicht, muss - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsregelung für die Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 (aF) - davon ausgegangen werden, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Altrechtslage diesbezüglich weiter in Geltung steht.

In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall weiter Bedeutung zukommt - im Wesentlichen ausgeführt, die bislang geltende Rechtslage habe der Bundesregelung entsprochen. Die steiermärkische Landesregierung habe aber "Änderungen bzw. Ergänzungen" durch Beschluss der Landesregierung in den Jahren 1973 und 1976 festgelegt. Im Hinblick auf die Aufhebung mehrerer Bescheide der Landesregierung durch den Verwaltungsgerichtshof solle nun eine Anpassung in gesetzlicher Form erfolgen. Der vorliegende Entwurf sehe ab Inkrafttreten des § 30a den Entfall der bisherigen Entschädigung gemäß § 30d vor und schaffe eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im § 30a Abs. 2.

Durch die Verwendungs-(Leiter-)zulage nach Abs. 1 Z. 3 werde die Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem von ihm dauernd zu tragenden besonderen Maß an Verantwortung abgegolten. Diese Leiterzulage trete auch an Stelle von Nebengebühren für Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht.

Zu Abs. 1 Z. 3 wird in den EB ausgeführt:

"Eine Zulage gemäß Abs. 1 Z. 3 soll dann gebühren, wenn vier

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:

1. der Beamten muss mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut sein; es genügt daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, das heißt, der Beamte steht an erster Stelle jener Gruppe von Bediensteten, die diese Geschäfte wahrnehmen; er leitet und erteilt Aufträge;

2. der Beamten muss ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte tragen, das heißt, dass die Zulage nach

Z. 3 nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht kommt;

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muss erheblich über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, das heißt, die Höhe jeder einzelnen dem Beamten gebührenden Zulage ergibt sich aus der Relation zu jenen Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, für die das gesetzlich normierte Höchstmaß der Zulage vorgesehen ist.

4. die Erfüllung der Aufgaben muss regelmäßig mit Mehrleistungen verbunden sein, die nicht bereits durch andere Zulagen bzw. Nebengebühren abgegolten werden.

Zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4:

Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.

Die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Abs. 2 ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf.

Zu Abs. 5:

Gemäß Abs. 5 ist die Zulage einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert oder überstellt wird, sowie dann, wenn eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, das heißt eine quantitative Änderung des Aufgabenbereiches, erfolgt ist.

Jeder Wegfall einer für den Anspruch der für die Zulage relevanten Tatsache rechtfertigt die Einstellung dieser Zulage und die Beseitigung der - wenn auch rechtskräftigen - Entscheidung über deren Bemessung aus dem Rechtsbestand. Diese Konsequenz beruht darauf, dass die Zulage nur jenem Bediensteten gebührt, der die Anspruchsvoraussetzungen dauernd erfüllt. Tritt also im Aufgabenbereich, den der Beamte verrichtet, eine tatsächliche Änderung dahin ein, dass der nun von ihm verrichtete Dienst nicht (mehr) die für den Zulagenanspruch vom Gesetz geforderte Qualifikation hat, dann ist dieser Anspruch mit dem Eintritt dieser tatsächlichen Veränderung nicht länger gegeben und die Einstellung einer bis dahin ausgezahlten Zulage geboten, ohne dass es auf die Ursachen ankommt, die die Änderung in dem vom Beamten tatsächlich verrichteten Dienst herbeigeführt hat."

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die ihm seit 1. April 1990 vor Inkrafttreten der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle "gewährte" Verwendungszulage habe ein Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen. Nach der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996 dürfe diese Verwendungs(Leiter)zulage nur mehr in Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 bemessen werden. Da bei ihm keine Anpassung an die neue Rechtslage stattgefunden habe, irre die belangte Behörde, wenn sie bei der Beurteilung seines Anspruches auf Belastungszulage auf die ihm nach der Altrechtslage zuerkannte Leiterzulage Bedacht nehme. Diese Zulage sei ihm bereits vor Übernahme des "Wahlreferates", also für seine Tätigkeit als "Legist" zuerkannt worden, sodass es sich im Sinne der rechtlichen Annahme der belangten Behörde sehr wohl um verschiedene Verwendungen handle. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung sämtlicher Wahlen könne durchaus mit der Verantwortung eines Stellvertreters eines Dienststellenleiters gleichgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bezweifelt weiters, dass für die Belastungszulage lediglich die zeitlichen Mehrdienstleistungen maßgebend seien, und verweist darauf, dass bei der Berechnung der Überstunden bei ihm auch der Zeitausgleich mit einzubeziehen gewesen wäre. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer, dass "innerhalb des Beobachtungszeitraumes der Zeitkarten" gar keine Wahl stattgefunden habe. Gehe man davon aus, dass zu den erhobenen Überstunden zusätzlich die Wahlarbeiten kämen, so sei sicherlich dem § 30a Abs. 2 GG/Stmk. entsprochen. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß geführt und ihm das Parteiengehör gewährt, so wäre "z.B. nicht die falsche Beurteilung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Übernahme des Wahlreferates erfolgt".

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde die Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, seine (eingeschränkte) Zeichnungsbefugnis und die von ihm erbrachten "Überzeiten" erhoben und ihm dazu sehr wohl Parteiengehör gewährt hat, wovon der Beschwerdeführer zwar verspätet aber doch Gebrauch gemacht hat. Im Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer weder sachverhaltsmäßig noch rechtlich Relevantes dagegen vor, dass die Behandlung der "Wahlangelegenheiten" unter Punkt 2 seiner Arbeitsplatzbeschreibung, also als Bestandteil seiner Aufgaben als Leiter des Referates III, aufgezählt sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass "lediglich in der Steiermark die Wahlangelegenheiten als Agende einem anderen Referat zugewiesen sind", ist nicht als rechtlich relevanter Einwand zu verstehen, sondern erweist vielmehr die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass es sich hiebei nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um ein eigenes "Wahlreferat" handelt, sondern nur um einen Teil der ihm im Rahmen des Referates III zugewiesenen Tätigkeiten. Dem Zeitpunkt der Übernahme dieser Aufgaben im Rahmen des Referates III wäre aber insoferne Bedeutung zugekommen, als es sich dabei - allenfalls - um eine rechtlich nicht unbedeutsame Erweiterung der Aufgaben des Beschwerdeführers gehandelt hat, was Anlass zu einer Neubemessung seiner Leiterzulage hätte sein müssen. Dem angefochtenen Bescheid ist jedenfalls entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine "falsche Beurteilung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Übernahme des Wahlreferates" zu entnehmen, noch liegt die behauptete Verletzung des Parteiengehörs vor. Im Übrigen wäre ein derartiges Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann relevant, wenn er konkret aufgezeigt hätte, was er im angeblich unterlassenen Parteiengehör zur Stützung seines Begehrens vorgebracht hätte (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1986, Zl. 85/03/0155, 0156, vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0067, uva.).

In der Sache selbst stützt die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung auf folgende zwei Argumente:

A) Der Beschwerdeführer beziehe für seine Tätigkeit eine Leiterzulage; bei dem angeblichen "Wahlreferat" handle es sich nicht um eine von seiner bisherigen Tätigkeit verschiedene Verwendung.

B) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Überstunden mangle es - weiter - an der Tatbestandsvoraussetzung der besonderen Belastung.

Zu A):

Zunächst ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer seit 1990 bezogene Leiterzulage gemäß § 30a Abs. 1 GG/Stmk. (aF) nicht zu "gewähren" ist, sondern darauf - bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen - ein Rechtsanspruch des Beamten besteht. Dieser Rechtsanspruch kann im öffentlich-rechtlichen Besoldungsrecht der Beamten vom Gesetzgeber im Rahmen des verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich einseitig gestaltet werden. Eine Änderung der Rechtsgrundlage durchbricht dann im Allgemeinen genauso wie eine wesentliche Sachverhaltsänderung eine allenfalls bestehende Rechtskraftwirkung bei bescheidmäßiger Zuerkennung. Im Beschwerdefall können die vorstehenden Überlegungen dahingestellt bleiben, weil - vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Übergangsregelung auf Seite 8 - die durch die 3. Landesbeamtengesetz-Novelle vorgenommenen gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Leiterzulage nicht für bereits nach der Altrechtslage bestehende Ansprüche gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass - ausgehend vom dritten Satz des Abs. 4 des § 30a GG/Stmk. (nF) und unter Berücksichtigung des vorletzten Satzes der genannten Bestimmung - ein gleichzeitiger Anspruch auf (alte) Leiter- und (neue) Belastungszulage nur bei dauernder Wahrnehmung von zumindestens zwei verschiedenen Verwendungen durch einen Beamten bestehen kann. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor, weil der Beschwerdeführer die Wahlangelegenheiten - wie bereits vorher im Zusammenhang mit dem Parteiengehör ausgeführt - im Rahmen seines Referates III zu besorgen hat und er daher - entgegen seiner Auffassung - nicht gleichzeitig Leiter des "Wahlreferates" ist.

Den Beschwerdeausführungen kommt aber trotzdem in der Frage der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auf Belastungszulage insoweit Berechtigung zu, als die belangte Behörde ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein Gebührenanspruch auf Leiterzulage, und zwar bei der Sachlage im Beschwerdefall nach der Altrechtslage, was eine sinngemäße Interpretation des § 30a Abs. 4 dritter Satz gebietet, gegeben ist oder nicht. Aus dem Umstand des "Weitergewährens" einer solchen Zulage nach der Altrechtslage allein kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Belastungszulage mangels verschiedener Verwendungen nicht verneint werden; denn nur ein solcher Gebührenanspruch schließt eine Belastungszulage aus einer einheitlichen Verwendung - wie sie im Beschwerdefall auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist - aus.

Zu B):

Wenn die belangte Behörde meint, es seien im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen der besonderen Belastung schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum zu wenig "Überzeiten" aufgewiesen habe, so hätte dies näherer Feststellungen bedurft. Zum einen ist es rechtlich nicht zutreffend, dass die besondere Belastung nur in zeitlichen Mehrleistungen zu sehen ist, weil eine solche nach der gesetzlichen Bestimmung des § 30a Abs. 2 GG/Stmk. (nF) auch durch die Art und den Schwierigkeitsgrad der Verwendung bewirkt sein kann.

Zu der nach der Auffassung der belangten Behörde zu geringen zeitlichen Belastung des Beschwerdeführers (Jänner bis September 1997 durchschnittlich 2,6 Überstunden monatlich, September 1997 bis März 1998 durchschnittlich 6,6 Überstunden monatlich) ist zu bemerken, dass im Lichte der Anspruchsvoraussetzungen für die Belastungszulage eine Auseinandersetzung mit der Frage der Urlaubsrückstände des Beschwerdeführers (er hatte nach seinem Vorbringen an Stelle von Urlaub 128 Stunden Zeitausgleich zu nehmen, die ihm vorliegendenfalls nicht als "Überzeit" und damit nicht als zeitliche Belastung gewertet wurden) angezeigt gewesen wäre. Im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur 3. LBG-Novelle 1996 "Zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4" wäre die belangte Behörde bei der Belastungszulage auch verpflichtet gewesen, einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits die komplette Belastung des Beschwerdeführers, dessen Leiter- bzw. Belastungszulage zu bemessen ist, festzustellen und ausgehend von diesem Verhältnis die Bemessung vorzunehmen.

Da die belangte Behörde - teilweise von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend - notwendige Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf Belastungszulage nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den mit S 22.500,-- überhöht geltend gemachten Schriftsatzaufwand.

Wien, am 22. November 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte