Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §33a;
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG für schuldig erkannt und es wurden über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- verhängt und es wurden ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt S 4.500,-- auferlegt.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der belangten Behörde nicht, dass die im angefochtenen Bescheid genannten ausländischen Arbeitskräfte in seinem Gebäude Arbeitsleistungen erbracht haben.
Im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erscheint die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig, mit der sie - insbesondere angesichts der Angaben der Ausländer - zum Ergebnis gelangte, sie seien vom Beschwerdeführer mit Renovierungsarbeiten beschäftigt worden, und diese Renovierungsarbeiten seien nicht - wie er behauptet - von den Ausländern als Gesellschaftern der GesmbH für diese erbracht worden, welche Mieterin des Gebäudes des Beschwerdeführers gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, und die darin angegebene Vorjudikatur) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nämlich in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h., den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine eigene Einvernahme wäre von der belangten Behörde auf gesetzwidrige Weise unterlassen worden, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er jedenfalls mit seiner Entschuldigung zu dem ihm mehr als vier Wochen zuvor mittels Ladung bekannt gegebenen Verhandlungstermin vom 17. Juni 1998 "wegen wichtiger, unaufschiebbarer, beruflicher Termine" nicht erscheinen zu können, keine Verhinderung im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG i. V. m. § 51f Abs. 2 VStG dargelegt hat (vgl. die von Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, E. 63 zu § 19 AVG und in dies., Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, E. 13 zu § 51f VStG angeführten hg. Erkenntnisse).
Die Beschwerde geht auch mit der Behauptung fehl, die niederschriftlichen Aussagen der arbeitend angetroffenen Arbeitskräfte hätten der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Insofern ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verlesung von Aussagen von nunmehr im Ausland befindlichen Zeugen gemäß § 51g Abs. 3 VStG wegen deren entfernten Aufenthaltes zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0005).
Die behauptete Verjährung liegt deswegen nicht vor, weil im Strafverfahren nach dem AuslBG auch dem Arbeitsinspektorat Parteistellung zukommt (vgl. § 28a Abs. 1 AuslBG), weshalb § 51 Abs. 7 erster Satz VStG nicht anzuwenden ist.
Der vorliegende Beschwerdefall wirft keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von einer bestehenden und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.
Für Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Art. 131 Abs. 3 B-VG eingeräumten Ermessens, die Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 19. Dezember 2000
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