VwGH 98/06/0232

VwGH98/06/023227.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. G in R, vertreten durch Dr. A und Dr. A, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Juni 1998, Zl. Ve1-554-10/1-11, betreffend Feststellung über die weitere Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 3 Tir. Raumordnungsgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Reith bei Kitzbühel, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Tir 1994 §118;
ROG Tir 1994 §16;
ROG Tir 1997 §119 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 idF 1997/028;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Tir 1994 §118;
ROG Tir 1994 §16;
ROG Tir 1997 §119 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 idF 1997/028;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Jänner 1995 wurde festgestellt, dass die Wohnung im Dachgeschoß in dem Gebäude des Beschwerdeführers auf dem näher angeführten Grundstück nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde (nach der damals geltenden Rechtslage als Berufungsbehörde) vom 26. April 1995 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der angeführte Berufungsbescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1996, B 1952/95-14, aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Dieser Aufhebung lag zu Grunde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G 195/96 u.a., das Tir. Raumordnungsgesetz 1994 insoweit als verfassungswidrig aufgehoben hat, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, derogiert worden war, ferner, dass das Tir. Raumordnungsgesetz 1994 insoweit verfassungswidrig gewesen ist, als ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert worden war.

Mit dem am 11. August 1997 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers suchte dieser um Entscheidung über seine Berufung durch den Gemeinderat an.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Jänner 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers unter Heranziehung des Tir. Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 28/1997, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28. September 1998, B 1427/98-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der Bürgermeister in erster Instanz gemäß dem Tir. Raumordnungsgesetz 1994 im übertragenen Wirkungsbereich entschieden hat (siehe § 16 i.V.m. § 118 leg. cit.), lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung bei der Landesregierung als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist. Daran ändert nichts, dass gemäß § 16 i.V.m. § 119 Tir. Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10 i.d.F. LGBl. Nr. 28/1997, die Vollziehung der Feststellung der weiteren Verwendung u.a. einer Wohnung als Freizeitwohnsitz nunmehr in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Die belangte Behörde hätte daher die Unzuständigkeit des auf Grund des angeführten Devolutionsantrages in zweiter Instanz entscheidenden Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde durch die Aufhebung des Berufungsbescheides wahrzunehmen gehabt. Zur näheren Begründung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/06/0166, verwiesen werden.

In Bezug auf das fortgesetzte Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/06/0018, verwiesen, in dem zu dem Kriterium des sich auf Grund der Baubewilligung ergebenden Verwendungszweckes als Freizeitwohnsitz (nach dem in dem Beschwerdefall anzuwendenden § 15 Abs. 1 lit. a

Tir. Raumordnungsgesetz 1994 in der Stammfassung) ausgesprochen wurde, dass es nicht erforderlich ist, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt ist. Es genügt vielmehr, dass in dem bewilligten Verwendungszweck die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasst ist. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass gemäß der bereits im Jahr 1978 geltenden Regelung des § 16a Tir. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1973 betreffend Sonderflächen u.a. für Apartmenthäuser ein Apartmenthaus nur dann vorlag, wenn in einem Gebäude mehr als drei Wohneinheiten nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienten, sondern als Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollte. Es bestand somit kein Verbot der Errichtung von Gebäuden mit bis zu drei Freizeitwohnsitzen in dem dargelegten Sinn (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/06/0135).

Da die belangte Behörde die aufgezeigte Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht aufgegriffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

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