VwGH 98/02/0296

VwGH98/02/02963.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde 1. des MA, 2. des SA, 3. des JA und 4. des AA, alle vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Juli 1998, Zlen. VwSen-420220/8/WEI/Bk u. a., betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Zurückschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs7;
FrG 1997 §60;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §53;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs7;
FrG 1997 §60;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §53;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 22.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 30. Juli 1998 stellte die belangte Behörde gemäß § 67c AVG fest, dass die seitens der Fremdenbehörde am 17. Februar 1998 im Wege eines Sammeltransportes über den Grenzübergang Berg versuchte fremdenbehördliche Zurückschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei im Grunde des § 21 Abs. 2 Asylgesetz 1997 rechtswidrig gewesen sei, und wies die bei ihr erhobenen Beschwerden im Übrigen als unbegründet zurück. In Spruchpunkt II dieses Bescheides verpflichtete die belangte Behörde gemäß § 79a AVG den Bund, dem bei ihr als Erstbeschwerdeführer aufscheinenden - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr als Beschwerdeführer auftretenden - A. Al-T. Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- und den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 360,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wurde gleichzeitig abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid ausdrücklich nur insoweit bekämpft wird, als mit seinem Punkt II "die Kostenmehrbegehren, dem jeweiligen Beschwerdeführer die verzeichneten Pauschalaufwandentschädigung zu ersetzen, abgewiesen wurden", erwogen:

Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragrafen ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 7 dieses Paragrafen gelten die §§ 52 bis 54 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

§ 52 Abs. 1 VwGG normiert, dass bei Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragrafen gilt Abs. 1 sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

Gemäß § 60 Fremdengesetz 1997 (FrG) sind die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Für die Frage, ob im Beschwerdefall Kostenersatz nur in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern - in ihren bei der belangten Behörde in gesonderten, die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden Schriftsätzen - bekämpften behördlichen Maßnahmen der versuchten Zurückschiebung, welche als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind, um einen Verwaltungsakt im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen.

Im Beschwerdefall stellt sich die im Wege eines Sammeltransportes versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jedes der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsbehörde beabsichtigten Zurückschiebung dar. Der Umstand, dass der Zurückschiebungsversuch unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jeden der Beschwerdeführer richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern.

Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall vor der belangten Behörde mehrere Verwaltungsakte von mehreren Beschwerdeführern in gesonderten - zwar die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden - Beschwerden angefochten waren. Für eine Anwendung des § 53 VwGG bestand bei diesem Sachverhalt kein Raum. Demgemäß wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach § 79a Abs. 2 AVG zu beurteilen und daher jedem der Beschwerdeführer den vollen Aufwandersatz gemäß der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, zuzusprechen.

Da die belangte Behörde ausgehend von einer nicht zutreffenden Rechtsmeinung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, musste dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei den Beschwerdeführern die von ihnen jeweils gemäß § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichtende Gebühr zuzusprechen war.

Wien, am 3. November 2000

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