Normen
AVG §66 Abs4;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §12a Abs1;
SHG Slbg 1975 §12a Abs2;
SHG Slbg 1975 §12a Abs3;
SHG Slbg 1975 §12a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §12a Abs1;
SHG Slbg 1975 §12a Abs2;
SHG Slbg 1975 §12a Abs3;
SHG Slbg 1975 §12a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1949 geborene Beschwerdeführer beantragte am 23. August 1996 durch seinen Sachwalter Sozialhilfe beim Magistrat Salzburg, Sozialamt, und führte dazu aus, er habe - speziell seit er im Wohnheim W. wohnhaft sei - jahrelang Unterstützung aus Mitteln der Sozialhilfe erhalten. Zuletzt sei dies wegen eigener Ersparnisse und einer Erbschaft sowie des gewährten Landespflegegeldes nicht mehr der Fall gewesen. Die Eigenmittel des Beschwerdeführers gingen nun aber zu Ende. Der Beschwerdeführer wohne nach wie vor im Wohnheim W. Er werde dort wohnversorgt, das Zimmer werde gereinigt und aufgeräumt, der Beschwerdeführer erhalte laufend Verpflegung, die Wäsche werde gewaschen und die Grundausstattung für Körperpflege werde zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus übernähmen die "Betreuer des Wohnheimes W." einen Teil der notwendigen Pflege, was extra bezahlt werde. Das Heim stelle monatlich S 7.315,-- für "Wohnaufwand inkl. 10 % MwSt" sowie S 4.785,-- für "Verpflegung, Wäsche, Grundausstattung für Körperpflege" (Zwischensumme: S 12.100,--) und für Pflegeleistungen S 1.175,--, die aus Mitteln des gewährten Landespflegegeldes bezahlt würden, in Rechnung. Der Sachwalter weise darauf hin, dass die "verrechneten Aufwendungen" des Wohnheimes (gemeint: der 1996 genau dem Richtsatz für den Alleinunterstützten entsprechende Betrag von S 4.785,--) einen Teil des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ungedeckt ließen. Hiebei handle es sich um persönliche Bedürfnisse wie z.B. Zigaretten, Friseur, Kleidung, notwendige zusätzliche chemische Kleiderreinigung, Rezeptgebühren und Pflege der Beziehungen zur Umwelt sowie Teilnahme am kulturellen Leben.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 wurde der Sozialhilfeantrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Restguthaben auf seinen Konten für die Monate September und Oktober 1996 abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Sachwalter eine Berufung, der mit einem - nicht beschwerdegegenständlichen - Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1997 keine Folge gegeben wurde.
Mit Eingabe vom 6. November 1996 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Er verwies auf die Ausführungen in dem Antrag vom 23. August 1996 sowie darauf, dass ihm - abgesehen u.a. von Landespflegegeld für November 1996 in der Höhe von S 3.688,-- - noch restliche S 11.120,21 zur Verfügung stünden. Das Wohnheim W. verrechne ihm die schon im Antrag vom 23. August 1996 genannten Beträge.
Mit Bescheid vom 13. November 1996 gewährte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer für den Monat November 1996 eine einmalige Geldleistung in der Höhe von S 979,79 (rechnerisch die Differenz zwischen der Summe der nicht pflegebezogenen Positionen aus der Rechnung des Wohnheimes W. einerseits und der im Antrag des Beschwerdeführers genannten Restmittel andererseits) als "Mietanteil 11/96" mit der Beifügung "ergeht an: Pension W."
(vgl. zu diesem - nicht beschwerdegegenständlichen - Aspekt des Falles das einen anderen Bewohner dieses Wohnheimes betreffende Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0316). Im zugrundeliegenden Berechnungsbogen entsprach dem vom Wohnheim W. für Wohnungsaufwand in Rechnung gestellten Betrag von S 7.315,-- eine Summe als Miete (S 5.916,25), Heizung (S 398,75) und Teil des sonstigen laufenden Lebensbedarfes (S 1.000,--) bezeichneter Beträge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter die Berufung vom 29. November 1996. Er führte im Wesentlichen aus, das Antragsvorbringen über die noch zur Verfügung stehenden Eigenmittel habe die Rechnung des Wohnheimes W. für den Monat Oktober 1996 noch nicht berücksichtigt gehabt, weshalb dem Beschwerdeführer der gewährte "Mietanteil" für Oktober und nicht für November 1996 gebühre (gemeint: und für November 1996 jedenfalls keine Eigenmittel mehr zur Verfügung stünden). Der Beschwerdeführer erhebe gegen die zugrunde gelegte Berechnung aber auch "grundlegend" Einspruch, weil der Teil des Lebensunterhaltes, der durch die Leistungen des Wohnheimes W. nicht gedeckt werde (gemeint: durch die Einbeziehung insgesamt nur der vom Wohnheim W. in Rechnung gestellten Beträge) unberücksichtigt geblieben sei.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde im Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides insoweit Folge, als dem Beschwerdeführer für den Monat November 1996 ein Betrag in der Höhe von S 11.105,-- ("ergehend an" den Sachwalter) zugesprochen wurde. Dieser Betrag ist nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Summe aus dem Richtsatz für Alleinunterstützte (S 4.785,--) und dem nach § 12a Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) in Verbindung mit der Verordnung vom 28. Februar 1996, LGBl. Nr. 40/1996, höchstzulässigen Wohnungsaufwand (einschließlich USt und allgemeiner Betriebskosten, aber ohne Heizkosten) für einen in der Stadt Salzburg wohnhaften Hilfeempfänger (S 6.320,--).
Für Dezember 1996 enthält der erstinstanzliche Akt - im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt - zwei mit 14. Dezember 1996 datierte Varianten einer Rechnung des Wohnheimes W. über die Leistungen an den Beschwerdeführer: einerseits eine dem bisherigen Abrechnungsmodus entsprechende Rechnung (Teilsummen S 7.315,--, S 4.785,-- und S 1.175,--) und andererseits eine Rechnung, in der ein Teilbetrag von S 1.785,-- von der Rechnungsposition "Verpflegung, Wäsche und Grundausstattung für Körperpflege" (bisher S 4.785,--, nunmehr S 3.000,--) in die Rechnungsposition "Pflegeaufwand" (bisher S 1.175,-- nunmehr S 2.925,-- statt rechnerisch richtig S 2.960,--, Gesamtsumme unverändert) verschoben worden war. Dem ist eine Notiz der Heimbetreiberin angeschlossen, wonach der Sachwalter "leider" den ursprünglichen Abrechnungsmodus "bevorzuge".
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1997 gewährte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 1996
- abgesehen von einer Zahlung an die Gebietskrankenkasse -
S 4.785,-- "Lu" (Lebensunterhalt) und S 7.315,-- "Miete 12/96" (Summe rechnerisch: S 12.100,--) jeweils mit der Beifügung "ergeht an: Pension W.". Im zugrundeliegenden Berechnungsbogen entsprach dem vom Wohnheim W. (nach beiden Rechnungsvarianten) für Wohnungsaufwand in Rechnung gestellten Betrag von S 7.315,-- diesmal eine Summe als Miete (S 6.315,--) und Teil des sonstigen laufenden Lebensbedarfes (S 1.000,--) ausgewiesener Beträge. Der Betrag von S 1.000,-- trug die nähere Bezeichnung "Richtsüberschr.
- Pension W.".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter die Berufung vom 20. Jänner 1997 "in Bezug auf die Höhe des gewährten Lebensunterhaltes". Zur Begründung führte er erneut aus, die zuerkannten Geldleistungen deckten ausschließlich die vom Wohnheim W. verrechneten Gesamtkosten, womit der durch die Leistungen des Wohnheimes nicht abgedeckte Teil des Lebensunterhaltes unberücksichtigt bleibe.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde im Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides "insoferne Folge", als die Leistung - abgesehen von der Zahlung an die Gebietskrankenkasse - von insgesamt S 12.100,-- auf S 11.105,-- ("ergehend an" den Sachwalter) herabgesetzt wurde (Teilpositionen wie hinsichtlich des für November 1996 zugesprochenen Betrages).
Für die - nicht beschwerdegegenständlichen - Monate Jänner und Februar 1997 wurden dem Beschwerdeführer (abgesehen von Zahlungen an die Gebietskrankenkasse) mit Bescheiden vom 25. Februar 1997 jeweils Leistungen in der Höhe von S 12.100,-- gewährt (Zusammensetzung jeweils wie für Dezember 1996). Im zugrundeliegenden Antrag vom 10. Jänner 1997 hatte der Sachwalter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer laut beiliegender Rechnung des Wohnheimes W. weiterhin die Beträge von S 7.315,--, S 4.785,-- und S 1.175,-- zu bezahlen habe.
Für den - gleichfalls nicht beschwerdegegenständlichen - Monat März 1997 enthält der erstinstanzliche Akt eine Rechnung des Wohnheimes W. über insgesamt S 13.315,-- (statt wie bisher S 13.275,--) in folgender Zusammensetzung: S 7.315,-- "Wohnaufwand" einschließlich Umsatzsteuer, S 3.000,-- "Verpflegung" und S 3.000,-- "Pflegeaufwand". Im Sozialhilfeantrag vom 13. März 1997, mit dem der Sachwalter des Beschwerdeführers diese Rechnung übermittelte, ersuchte er um die direkte Auszahlung des Wohnaufwandes an das Wohnheim W. Für die Bezahlung des "Verpflegungsanteils" in der Höhe von S 3.000,-- benötige der Beschwerdeführer die Gewährung des Richtsatzes an den Sachwalter, der daraus den Teilbetrag von S 3.000,-- an das Wohnheim W. überweisen werde. Der in der Rechnung des Wohnheimes ausgewiesene Pflegeaufwand in der Höhe von S 3.000,-- werde aus dem Landespflegegeld bestritten werden. Mit Bescheid vom 8. April 1997 wurden dem Beschwerdeführer für März 1997 Beträge in der Höhe von S 4.785,-- ("Lu"), S 1.196,25 ("Bekleidung") und - lediglich - S 6.320,-- ("Miete ... ergeht an: Pension W.") gewährt.
Am 10. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer erneut durch seinen Sachwalter Sozialhilfe, wobei der Antragsinhalt mit dem des Antrages vom 13. März 1997 im Wesentlichen übereinstimmte und dem Antrag eine Rechnung des Wohnheimes W. für April 1997 angeschlossen war, die die gleichen Beträge wie schon die Rechnung für März 1997 aufwies. Abschließend regte der Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf, dass sich an seinen Einkommensverhältnissen und den Kosten des Wohnheimes voraussichtlich nichts ändern werde, die Gewährung der Sozialhilfe zumindest bis zum Jahresende 1997 an.
Mit Bescheid vom 22. April 1997 gewährte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer für den Monat April 1997 - abgesehen von der Refundierung einer Krankenscheingebühr - S 4.785,-- "Lu" und - lediglich - S 6.320,-- "Miete" ("ergeht an Pension W."), zusammen S 11.105,--.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter eine seiner beiden Berufungen vom 7. Mai 1997, und zwar "in Bezug auf die gewährte Unterstützung für die Miete 4/97 in Höhe von S 6.320,--". Er machte geltend, dass er für das Wohnen im Wohnheim W. S 7.315,-- und nicht lediglich S 6.320,-- zu bezahlen habe.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde im Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides "insoferne Folge", als dem Beschwerdeführer der Gesamtbetrag von S 11.160,-- (darin S 50,-- Krankenscheingebühr) "ergehend an seinen Sachwalter" zugesprochen wurde. Für die damit vorgenommene Erhöhung der Leistung um S 5,-- ist dem angefochtenen Bescheid keine Begründung zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 23. April 1997 entschied die Behörde erster Instanz über den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers für die Monate Mai bis Dezember 1997. In der an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Ausfertigung dieses Bescheides wurden ihm monatlich S 4.785,-- "Lu" und S 6.320,-- "Miete gegen Rechnungslegung ... ergeht an: Pension W." sowie je eine Sonderzahlung von S 1.196,25 zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung in den Monaten Juni, September und Dezember 1997 zugesprochen. In der Begründung schien nun der Satz auf, die Höchstwohnkosten seien Seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung mit S 6.320,-- für eine Person festgelegt worden, und eine Richtsatzüberschreitung werde "wegen Gewährung von Pflegegeld nicht durchgeführt". In der - rechtlich maßgeblichen - Ausfertigung für den Sachwalter fehlte sowohl der Zuspruch von monatlich S 6.320,-- als auch der darauf Bezug nehmende Satz in der Begründung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter - ausgehend von der an Letzteren zugestellten Ausfertigung - die zweite seiner beiden Berufungen vom 7. Mai 1997, und zwar "in Bezug auf den eingeschränkten gewährten Leistungsumfang". Er machte geltend, dass sein monatlicher Wohnaufwand in der Höhe von S 7.315,-- (zur Gänze) unberücksichtigt geblieben sei. Der Berechnungsbogen sehe - im Widerspruch zum Bescheid - einen Betrag von monatlich S 6.320,-- vor, der aber ebenfalls "nicht der Realität" entspreche. Im Vorlagebericht zur dieser Berufung wies die Behörde erster Instanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Differenz zwischen den Beträgen von S 6.320,-- und S 7.315,-- gemäß einer Weisung der Amtsleitung "aus dem Pflegegeld zu bestreiten" habe.
Dieser Berufung gab die belangte Behörde im Spruchteil 4. des angefochtenen Bescheides "insoferne Folge", als dem Beschwerdeführer "ergehend an seinen Sachwalter" der monatliche Betrag von S 11.105,-- und für die Monate Juni, September und Dezember 1997 je eine Sonderzahlung in der Höhe von S 2.392,50 (statt S 1.196,25) zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung zugesprochen wurde. In Bezug auf die (nach § 12 Abs. 7 SSHG in der Höhe des halben Richtsatzes "zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung" zu gewährenden) Sonderzahlungen ergibt sich aus Korrekturen im Konzept des angefochtenen Bescheides, dass von ihrer Halbierung "mangels einzurechnender Heizkosten" schließlich abgesehen wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezeichnet es die belangte Behörde als "aktenkundig", dass dem Beschwerdeführer "während der berufungsrelevanten Zeiträume" von der Privatunterkunft "Wohnheim W." S 7.315,-- unter dem Titel "Wohnaufwand" und S 4.785,-- unter dem Titel "Verpflegung, Wäsche und Grundausstattung für Körperpflege" in Rechnung gestellt worden seien bzw. würden. Darüber hinaus verrechneter "Pflegeaufwand" in Höhe von S 1.175,-- sei - im Berufungsvorbringen nicht beanstandet - von dem dem Beschwerdeführer zugesprochenen Landespflegegeld der Stufe II (monatlich S 3.688,--) zu begleichen.
In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Behörde auf ihre Entscheidungsbefugnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie auf Inhalte der §§ 6, 8, 10, 11, 12 und 12a SSHG sowie darauf, dass sowohl für 1996 als auch für 1997 der Alleinunterstütztenrichtsatz (gemeint: auf Grund der Verordnungen LGBl. Nr. 3/1996 und LGBl. Nr. 109/1996) S 4.785,-- und der höchstzulässige Wohnaufwand für eine Person in der Stadt Salzburg auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 40/1996 (gemeint: sowie, für das Jahr 1997, der Verordnung
LGBl. Nr. 62/1997, jeweils in Verbindung mit der gemäß § 12a Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche von 40 m2) S 6.320,-- betrage, sodass dem Beschwerdeführer - abgesehen von unstrittigen Zahlungen, wie denen an die Gebietskrankenkasse - monatlich eine Geldleistung von S 11.105,-- zustehe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Alleinunterstütztenrichtsatz von S 4.785,-- würde - angesichts der gleich hohen Position in den Rechnungen des Wohnheimes W., das aber nicht alle durch den Richtsatz abzudeckenden Leistungen erbringe - sein Lebensunterhalt nur zum Teil sichergestellt, enthält der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:
"Durch die Gewährung des Alleinunterstütztenrichtsatzes sind jedenfalls die im Berufungsvorbringen eingeforderten und unter § 12 Abs. 3 SSHG zu subsumierenden Bedürfnisse (Pflege der Beziehungen zur Umwelt, Teilnahme am kulturellen Leben etc.) abzudecken.
Die neben dem Verrechnungsposten 'Pflegeaufwand - S 1.175,--' durch das Wohnheim W. unter dem Verrechnungsposten mit dem finanziellen Gegenwert von S 4.785,-- allenfalls zusätzlich (oder mit gegenüber dem Sozialhilferichtsatzbetrag pflege- und/oder betreuungsbedingt anteilsmäßig höher) in Rechnung gestellten Leistungen sind ebenso aus dem dem Berufungswerber zustehenden Pflegegeld abzudecken."
In Bezug auf die Differenz zwischen dem vom Wohnheim W. in Rechnung gestellten "Wohnaufwand" und dem nach den herangezogenen, gemäß § 12a Abs. 2 SSHG erlassenen Verordnungen "höchstzulässigen Wohnungsaufwand" enthält der angefochtene Bescheid keine nähere Begründung. Es wird im Besonderen nicht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch dafür (wie im Vorlagebericht der Behörde erster Instanz dargelegt) das Landespflegegeld heranziehen oder sich eine andere Unterkunft suchen möge.
"Abschließend" wird in der Bescheidbegründung bemerkt, dass angesichts der Besachwalterung des Beschwerdeführers keinerlei direkte Auszahlungen an das Wohnheim W. mehr vorgesehen worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Die belangte Behörde hat sich nicht die Mühe gemacht, den Gang des Verfahrens und die in den Berufungen jeweils bekämpften Punkte der vier erstinstanzlichen Bescheide näher darzustellen und die von ihr vorgenommenen Abänderungen der erstinstanzlichen Entscheidungen dazu in Beziehung zu setzen. Sie hat daher auch nicht bemerkt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 7. Jänner 1997 über die Gewährung von Hilfe für den Monat Dezember 1996 nur hinsichtlich der Höhe des zur Deckung des Lebensunterhaltes zugesprochenen, im erstinstanzlichen Bescheid gesondert ausgewiesenen Betrages von S 4.785,-- bekämpft hat. Die im Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides vorgenommene, auf dem Zuspruch eines geringeren als des in erster Instanz gewährten Wohnaufwandes beruhende Reduktion des zugesprochenen Gesamtbetrages um S 995,-- greift daher in die Rechtskraft der Gewährung von
S 7.315,-- an "Miete" für den Dezember 1996 ein. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Gegen die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Bescheide verstößt der angefochtene Bescheid auch insoweit, als in seinen Spruchpunkten 3. und 4. über die - in den Berufungen jeweils nicht bekämpfte - Gewährung von S 4.785,-- zur Deckung des Lebensunterhaltes erneut entschieden wurde. Durch die Wiederholung dieser unbekämpft gelassenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidungen vom 22. April 1997 und vom 23. April 1997 wurde der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 90/08/0154).
2. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkte die Verletzung in den Rechten erstens auf Zuerkennung von Mitteln für persönliche Bedürfnisse wie z.B. Kosten für Zigaretten, Friseur, Kleiderreinigung, Rezeptgebühren, Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben, zweitens auf vollständige Abdeckung des geltend gemachten Wohnaufwandes von monatlich
S 7.315,-- und drittens darauf geltend, "dass die belangte Behörde von der Möglichkeit Gebrauch macht, die § 12a Abs. 5 SSHG zur Vermeidung von Härtefällen vorsieht".
Der erste dieser Beschwerdepunkte betrifft - angesichts der Bekämpfung der Gewährungsbescheide vom 22. April 1997 und vom 23. April 1997 nur hinsichtlich des Wohnaufwandes - nur die Zeiträume November und Dezember 1996 und somit die ersten beiden Spruchpunkte, der zweite Beschwerdepunkt - angesichts der diesbezüglichen Abweichung der belangten Behörde von den Berechnungsgrundlagen der Bescheide vom 13. November 1996 und vom 7. Jänner 1997 - alle vier Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
Im dritten - wie der zweite Beschwerdepunkt den Wohnaufwand betreffenden - Beschwerdepunkt kann der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt sein, weil sich das behauptete subjektive Recht aus dem Gesetz nicht ableiten lässt.
§ 12a Abs. 5 SSHG lautet:
"Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen."
Schon aus dieser Regelung im Gesetz und nicht erst aus § 1 der dazu ergangenen Verordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 115/1995, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer auf diese ergänzende Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers als Träger von Privatrechten kein Rechtsanspruch zusteht (vgl. dazu die auf diese erst 1995 in Kraft getretene Vorschrift sinngemäß anwendbaren Ausführungen von Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 371 ff und 545 ff).
3. Ausgangspunkt der verbleibenden beiden Beschwerdepunkte ist ein Sachverhaltselement, mit dem sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt hat, nämlich die Abrechnungsmethode des Wohnheimes W. und ihr Verhältnis zu den tatsächlichen Leistungen dieses Wohnheimes. Die belangte Behörde hält es für aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer vom Wohnheim W. "während der berufungsrelevanten Zeiträume" jeweils S 7.315,-- unter dem Titel "Wohnaufwand", S 4.785,-- unter dem Titel "Verpflegung, Wäsche und Grundausstattung für Körperpflege" und S 1.175,-- für den - aus dem Landespflegegeld beglichenen - Pflegeaufwand in Rechnung gestellt wurden. Diese Feststellung ist in Bezug auf die berufungsrelevanten Zeiträume des Jahres 1997 aktenwidrig, weil dem Beschwerdeführer vom Wohnheim W. für April 1997 (wie schon für März 1997) an Stelle der zuletzt genannten beiden Beträge S 3.000,-- für "Verpflegung" und ein Pflegeaufwand von S 3.000,-- in Rechnung gestellt wurden und sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis auf eine spätere Rückkehr zum ursprünglichen Abrechnungsmodus findet. Der erstinstanzliche Akt enthält nur noch eine bei der Behörde erster Instanz am 21. Juli 1997 eingelangte, der belangten Behörde wohl nicht mehr zur Kenntnis gelangte Rechnung des Wohnheimes W., in der dem Beschwerdeführer für Juli 1997 nur mehr Wohnaufwand (in der unveränderten Höhe von S 7.315,--) in Rechnung gestellt wurde.
4. Die Eigenart des Falles besteht daher - ausgehend von der tatsächlichen Aktenlage und bezogen auf den ersten der erwähnten Beschwerdepunkte - darin, dass der besachwalterte Beschwerdeführer seit Jahren in einem privaten Wohnheim (den Gewährungsbescheiden zufolge einer "Pension", in der nach dem Antrag vom 23. August 1996 "Betreuer" tätig sind) wohnt, welches ihm zu Beginn der verfahrensgegenständichen Zeiträume für Leistungen, die seinem Vorbringen nach einen Teil der bei der Bemessung des Richtsatzes gemäß § 12 Abs. 3 SSHG zu berücksichtigenden Bedürfnisse unbefriedigt ließen, genau den Alleinunterstütztenrichtsatz in Rechnung stellte, und dass der Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht nicht mehr als beschwert erachtete, nachdem der Abrechnungsmodus in der von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommenen Weise geändert worden war. Eine seriöse Auseinandersetzung mit dieser - die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffenden - Problematik hätte daher die sachverhaltsmäßige Prüfung der Frage erfordert, ob nur - in einer der tatsächlichen Zusammensetzung der vom Wohnheim W. erbrachten Leistungen besser als bisher entsprechenden Weise - die Abrechnung umgestellt oder auch die Leistungserbringung selbst geändert worden war. Mit rein spekulativen Erwägungen über zusätzliche oder "pflege- und/oder betreuungsbedingt" anteilsmäßig höher in Rechnung gestellte Leistungen im Rahmen der Rechnungsposition von S 4.785,-- durfte sich die belangte Behörde angesichts der deutlichen Hinweise auf die Willkürlichkeit der Verteilung der Einzelpositionen in den monatlichen Abrechnungen des Wohnheimes W. nicht begnügen. Der belangten Behörde ist wohl darin Recht zu geben, dass eine -
fälschliche - Abrechnung von Leistungen, deren Finanzierung vom Zweck des Landespflegegeldes umfasst ist, im Rahmen des damit zur Gänze vereinnahmten Alleinunterstütztenrichtsatzes noch keinen Anlass zu einer Überschreitung des Richtsatzes geben konnte. Ob und in welchem Ausmaß dies in den Monaten November und Dezember 1996 der Fall war, hätte die belangte Behörde aber - ausgehend von der tatsächlichen Änderung des Abrechnungsmodus ab März 1997 - ermitteln und feststellen müssen.
5. In Bezug auf den vom Wohnheim W. monatlich mit S 7.315,-- in Rechnung gestellten Wohnaufwand ist festzustellen, dass dessen voller Zuspruch als "Miete" der Behörde erster Instanz keine Schwierigkeiten bereitete, so lange die Summe beider Beträge (S 4.785,-- und S 7.315,--) zur Gänze an das Wohnheim W. "erging" (so zuletzt in den Gewährungsbescheiden für Jänner und Februar 1997). Die Differenz zum nunmehr - im Bescheid der belangten Behörde für alle verfahrensgegenständlichen Zeiträume - herangezogenen Höchstbetrag wurde ab dem Zeitpunkt nicht mehr zugesprochen, ab dem die Geldleistung für den Lebensunterhalt an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurde und ihm - gemessen an dem vom Wohnheim nunmehr für "Verpflegung" in Rechnung gestellten Betrag von S 3.000,-- - ein Teil davon zur Deckung anderer Bedürfnisse verblieben wäre.
Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst - abgesehen von der Teilrechtskraft des Bescheides vom 7. Jänner 1997 - zuzugestehen, dass die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in den gemäß § 12a Abs. 2 SSHG erlassenen Verordnungen nach dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 SSHG (arg.: "höchstens") eine zwingende Obergrenze darstellt, die nur im Wege einer Maßnahme nach § 12a Abs. 5 SSHG, auf die kein Rechtsanspruch besteht, überschritten werden kann. Die belangte Behörde könnte den danach gegebenen Spielraum - zumindest dem ersten Anschein nach - sogar überschritten haben, wenn sie den Wohnungsaufwand des Beschwerdeführers mit S 6.320,-- begrenzte. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des in den zeitraumbezogen heranzuziehenden Verordnungen jeweils festgelegten Höchstaufwandes pro Quadratmeter mit der gemäß § 12a Abs. 3 SSHG für Einzelpersonen "erforderlichen Wohnnutzfläche" von 40 m2, von der nicht feststeht, dass sie dem Beschwerdeführer im Wohnheim W. tatsächlich zur Verfügung steht. Sollte Letzteres nicht der Fall sein, so hätte die belangte Behörde einen Ausgleich zwischen einer geringeren als der nach dem Gesetz (nicht als Höchstmaß, sondern uneingeschränkt) "erforderlichen Wohnnutzfläche" einerseits und höheren als den festgelegten Quadratmeterpreisen andererseits vorgenommen, was mit der - auf den Gesamtbetrag abstellenden - Vorschrift des § 12a Abs. 1 SSHG jedoch in Einklang stehen könnte und den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.
Problematisch ist aber auch hier die Zuordnung der Rechnungsposition "Wohnaufwand" in den Abrechnungen des Wohnheimes W. zu demjenigen Teil des Lebensunterhaltes gemäß § 11 SSHG, auf den sich die Regelung des § 12a SSHG ("Geldleistungen für die Unterkunft") bezieht. Bei der Festlegung des "höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je Quadratmeter Wohnnutzfläche" durch Verordnung ist gemäß § 12a Abs. 2 SSHG gesondert für jeden politischen Bezirk "auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung" Bedacht zu nehmen. Nach dem Inhalt der Verordnungen handelt es sich jeweils um den Wohnungsaufwand "einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne Heizkosten". Zieht man noch die detaillierten Vorschriften der Verordnungen (jeweils in deren § 2) über Vereinbarungen zwischen dem Hilfeempfänger und seinem Vermieter in Betracht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Modellfall, von dem die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes ausgeht, eine Mietwohnung des Hilfeempfängers ist. Dementsprechend beziehen sich § 12a Abs. 5 SSHG und die dazu erlassene Verordnung, LGBl. Nr. 115/1995, auch auf Fälle, in denen es - wieder mit Bezugnahme vor allem auf bestehende Mietverhältnisse - einen Härtefall bedeuten würde, wenn der Hilfeempfänger eine an sich zu teure Wohnung verlassen müsste. Auf den Fall, dass ein Hilfeempfänger einerseits nicht in einem Heim oder einer Anstalt im Sinne des § 17 SSHG untergebracht ist und andererseits keine eigene Wohnung hat, sondern auf Dauer in einem privaten Wohnheim (einer "Pension") lebt, wird nicht Bezug genommen.
Entspricht es dabei der Lebenserfahrung, dass der Daueraufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb (gar bei Inanspruchnahme der nach dem Gesetz "erforderlichen Wohnnutzfläche" von 40 m2) erheblich teurer ist als das Leben in einer Mietwohnung gleicher Ausstattung und Größe, so kann dies sozialhilferechtlich nur bedeuten, dass ein solcher Daueraufenthalt in der Regel zu vermeiden ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 97/08/0422). Das scheint im Fall des Beschwerdeführers - aus im angefochtenen Bescheid nicht näher untersuchten, sich aber wohl aus der Behinderung des Beschwerdeführers ergebenden Gründen - nicht möglich zu sein, und es scheint sich beim Wohnheim W. auch um eine Einrichtung zu handeln, in der Pflegeleistungen erbracht werden und Geldleistungsempfänger der Sozialhilfe mit einer gewissen Regelmäßigkeit Aufnahme finden. Dem angefochtenen Bescheid ist jedenfalls in keiner Weise zu entnehmen, dass die Suche nach einer anderen Bleibe beim Beschwerdeführer aus sozialhilferechtlicher Sicht als angebracht oder auch nur wünschenswert erschiene. Trifft dies zu, was sich mangels jedweder Auseinandersetzung mit diesem Thema im angefochtenen Bescheid nicht beurteilen lässt, so liegt aber - entgegen auch den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - nicht der Fall vor, auf den die Härtefallregelung des § 12a Abs. 5 SSHG und die dazu erlassene Verordnung abstellen, dass nämlich die objektiv gebotene Übersiedlung des Hilfeempfängers in eine kostengünstigere Wohnung aus bestimmten Gründen nicht möglich oder dem Hilfeempfänger nicht zumutbar ist. Die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers wäre dann durch bloße Unterkunftnahme, auf deren höchstzulässige Kosten sich die erwähnten Regelungen beziehen, der Art nach nicht möglich. Dies würde sozialhilferechtlich - im Sinne der im Fall des Beschwerdeführers bis Februar 1997 eingehaltenen Vorgangsweise - einen Sonderbedarf bedeuten, dem in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der Umstand entspräche, dass die Leistungen des Wohnheimes W. sich auch in Bezug auf die Unterkunftsgewährung nicht auf die bloße Vermietung eines Zimmers (und die den "allgemeinen Betriebskosten" entsprechenden Leistungen) zu beschränken scheinen. In Bezug auf die darüber hinausgehenden - von der belangten Behörde in ihre Überlegungen aber nicht einbezogenen - Leistungen käme insoweit, als der Beschwerdeführer ihrer bedarf und sich der Betrag von monatlich S 7.315,-- bei objektiv angemessener Aufteilung des monatlich in Rechnung gestellten Gesamtbetrages auch auf diese Zusatzleistungen beziehen sollte, schon aus diesem Grund nur allenfalls - soweit dessen Zweck entsprechend - eine Verweisung auf die Inanspruchnahme des Landespflegegeldes, aber keine Begrenzung der sozialhilferechtlichen Deckung der durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wohnheim W. entstehenden Kosten mit dem "höchstzulässigen Wohnungsaufwand" in Betracht.
Die belangte Behörde hat daher insoweit, als ihr Bescheid nicht schon wegen des Verstoßes gegen die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. Jänner 1997 rechtswidrig ist, den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen und im Übrigen in wesentlichen Punkten nicht ausreichend festgestellt. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in den übrigen Spruchpunkten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
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