VwGH 96/21/0880

VwGH96/21/088024.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des F in Mehrnbach, geboren am 29. Jänner 1965, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. September 1996, Zl. St 251/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte .betBehörde - nachdem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Österreich ausgewiesen worden war - gemäß § 54 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Zaire gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift vor.

Mit Eingabe vom 15. September 1998 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer eine bis 10. August 1999 befristete Erstniederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei, weshalb die seinerzeit verfügte Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 gegenstandslos geworden sei.

Gemäß § 40 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Diese Legalisierung des Aufenthalts des Fremden hat zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann und somit keine konkrete Aussicht mehr auf eine Abschiebung in den Staat besteht, in dem verfolgt zu werden der Beschwerdeführer behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2000, Zl. 98/21/0203), und weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde ersichtlich ist, inwieweit er durch den gleichfalls wirkungslos gewordenen angefochtenen Bescheid noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 24. März 2000

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