VwGH 96/08/0275

VwGH96/08/027520.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, Heindlkai 52, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 14. August 1996, Zl. B1- 12896429-12, betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung sowie Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §12;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Perg teilweise Folge gegeben - aus, die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 7. November 1994 in der Höhe von S 179,30 täglich gewährte Notstandshilfe werde für die Zeit vom 1. bis 6. und 12. bis 31. Mai 1995 auf S 156,70 täglich berichtigt, für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 1995 widerrufen, für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1995 auf S 128,30 täglich und für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Oktober 1995 auf S 78,70 täglich berichtigt und der Beschwerdeführer werde zum Rückersatz des Übergenusses in der Höhe von S 16.802,-- verpflichtet.

Diese Entscheidung gründete sich - soweit angesichts des Beschwerdevorbringens wesentlich - darauf, dass der Beschwerdeführer einerseits in seinem Antrag die Frage nach dem Besitz, der Pachtung, Verpachtung oder Übergabe einer Landwirtschaft verneint habe, obwohl er seit dem 31. August 1994 Hälfteeigentümer landwirtschaftlicher Liegenschaften mit einem Einheitswert von insgesamt S 81.000,-- gewesen sei, und andererseits hervorgekommen sei, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, mit der dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, vom 24. April 1995 bis zum 1. Dezember 1995 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, aus dem sie näher angegebene Bezüge erzielt habe. Dieses Dienstverhältnis seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer nicht gemeldet.

Im Zusammenhang mit der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde näher aus, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seit November 1994 getrennte Haushalte führten, wobei der Beschwerdeführer im Bauernhaus und die Ehegattin in einem neu errichteten Gebäude wohnten. Während aufrechter Ehe sehe das ABGB aber wechselseitige Unterhaltspflichten vor. Solange diese aufrecht seien, ändere eine getrennte Wohnungsnahme nichts an der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners bei der Beurteilung der Notlage im Sinne des AlVG. Es sei daher das monatliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Notlage des Beschwerdeführers heranzuziehen, aufgrund des Vorliegens getrennter Haushalte aber eine Freigrenzenerhöhung von S 1.000,-- zu gewähren, woraus sich in rechnerisch näher dargestellter Weise der Überbezug von S 16.802,-- ergebe, zu dessen Rückzahlung der Beschwerdeführer verpflichtet sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Anrechnung eines (eigenen) Einkommens des Beschwerdeführers aus der Landwirtschaft wendet, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - gleichfalls in der Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangene, Zeiträume zwischen dem 31. August 1994 und dem 31. März 1995 betreffende - Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/08/0274, zu verweisen. Diese Anrechnungsposition ist ungeachtet des Umstandes, dass sie - für die im vorliegenden Verfahren entscheidungsgegenständlichen Zeiträume - schon in der ausbezahlten Notstandshilfe von täglich S 179,30 berücksichtigt war, auch für die Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe und damit für die Annahme, es liege ein rückforderbarer Übergenuss vor, von Bedeutung. Hierauf wird im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein, wobei der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde, § 36a AlVG sei wegen des Anfalls des Anspruches vor dem 1. Mai 1995 für die verfahrensgegenständlichen Leistungszeiträume gemäß § 79 Abs. 19 AlVG entgegen den Beschwerdeausführungen noch nicht anzuwenden, beizupflichten ist.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers wendet - dies war hinsichtlich der hier entscheidungsgegenständlichen Zeiträume der Streitpunkt im Berufungsverfahren - ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 95/08/0294 und Zl. 96/08/0108, und vom heutigen Tag, Zl. 95/08/0162, und die in diesen Erkenntnissen jeweils zitierte Vorjudikatur zu verweisen. Die Einkommensanrechnung trotz getrennter Haushalte entsprach aus den in diesen Entscheidungen dargestellten Gründen nicht dem Gesetz. Die belangte Behörde hat im Besonderen nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Hausgemeinschaft nur deshalb aufgegeben habe, um der Einkommensanrechnung zu entgehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2000

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