VwGH 96/05/0253

VwGH96/05/02534.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der B, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 1996, Zl. UVS-04/A/42/00247/95, betreffend eine Baustrafe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §60 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §60 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Wie sich aus dem Baueinstellungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (im Folgenden: MA 37) vom 17. März 1994 ergibt, wurde an diesem Tag anlässlich einer Erhebung festgestellt, dass auf der Liegenschaft Wien ..., mit der Herstellung eines neuen Lokaleinganges im Lokal links des Hauseinganges begonnen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass folgende Bauarbeiten bereits durchgeführt waren:

"Vergrößern der Mittelmaueröffnung nach Einziehen von Stahlträgern und Abbrechen von zwei Scheidewänden im Souterrainlokal links vom Hauseingang sowie Ausbrechen einer Fensteröffnung und deren Abschluss mit Glasbausteinen vom obigen Bestandsobjekt in das Stiegenhaus."

Der genannte Baueinstellungsbescheid war gerichtet an die Firma W Ges.m.b.H (im Folgenden: Gesellschaft) als Bauwerberin. Die Kenntnisnahme einer vom selben Tag stammenden Bauanzeige wurde mit Bescheid der MA 37 vom 18. März 1994 gemäß § 62 BauO für Wien verweigert, weil die in der Natur bereits ohne Bewilligung durchgeführte Vergrößerung der bestehenden Mittelmaueröffnung samt Einziehen von Stahlträgern von Einfluss auf die statischen Verhältnisse des Gebäudes gewesen sei.

Mit Bescheid vom 8. September 1994 erteilte die MA 37 der Gesellschaft auf Grund ihres Antrages die Baubewilligung, u.a. zwei Scheidewände abzutragen und eine bestehende Mittelmaueröffnung um ca. 70 cm zu verbreitern. Dieser Bescheid wurde auf Grund von Berufungen von Miteigentümern des Hauses mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Dezember 1994 dahingehend abgeändert, dass die nachträgliche Bewilligung zur genannten Bauführung versagt wurde, weil die Zustimmung aller Miteigentümer nicht vorlag.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, (im Folgenden: Bezirksamt) forderte mit Schreiben vom 12. September 1994 die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf. Es wurde ihr zur Last gelegt, dass sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft und als Bauwerberin zu verantworten habe, dass auf der genannten Liegenschaft vom 11. bis 17. März 1994 Änderungen vorgenommen wurden, welche Einfluss auf die Festigkeit der Baulichkeit hätten und deren äußeres Ansehen beeinflussten, und zwar Vergrößern der Mittelmaueröffnung nach Einziehen von Stahlträgern, Abbrechen von zwei Scheidewänden im Souterrainlokal links vom Hauseingang sowie Ausbrechen einer Fensteröffnung und deren Abschluss mit Glasbausteinen vom obigen Bestandobjekt in das Stiegenhaus. Vorgeworfen wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. c BauO für Wien.

In ihrem Schreiben vom 16. März 1994 erklärte die Gesellschaft, dass im Zuge des Entfernens des vermorschten vorhandenen Türstockes in der Mittelmauer festgestellt worden sei, dass keine Türüberlager vorhanden gewesen seien und deswegen ein Statiker beigezogen worden sei. Dieser Statiker sei der Ansicht gewesen, dass aus Sicherheitsgründen über dieser Türöffnung Stahlträger zur Vermeidung von etwaigen Gefährdungen eingebaut werden sollten. Die baulichen Änderungen seien aus der Situation "Gefahr in Verzug" entstanden und aus diesem Grund durchgeführt worden. Hinsichtlich der Scheidewände wurde ausgeführt, dass diese im Lokal "nicht mehr vorhanden gewesen seien", sondern vielmehr offensichtlich vom Vorbesitzer zu einem der Gesellschaft nicht bekannten Zeitpunkt entfernt worden waren. Im vorgelegten Plandokument hinsichtlich der Bauanzeige bzw. des Bauansuchens sei dieser Bauzustand nur richtig gestellt worden.

Über Anfrage des Bezirksamtes erklärte die MA 37 in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 1994, dass die bestehende Türöffnung in der Mittelmauer nach Einziehen von Stahlträgern verbreitert worden wäre. Eine Verbreiterung stelle keine Sicherungsmaßnahme dar, sondern diene der Durchsetzung eines Bauwunsches, wofür eine rechtskräftige Baubewilligung nötig gewesen wäre, zumal bei einer Mittelmauerunterfangung ein Einfluss auf die Festigkeit gegeben sei.

Mit Straferkenntnis des Bezirksamtes vom 13. April 1995 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft als Bauwerberin zu verantworten, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft vom 11. bis 17. März 1994 folgende Änderungen des Gebäudes, welche Einfluss auf die Festigkeit hätten und das äußere Ansehen beeinflussten, ohne erforderliche Bewilligung der Behörde vorgenommen wurden:

"Vergrößern der Mittelmaueröffnung nach Einziehen von Stahlträgern und Abbrechen von zwei Scheidewänden im Souterrainlokal links vom Hauseingang sowie Ausbrechen einer Fensteröffnung und deren Abschluss mit Glasbausteinen vom obigen Bestandsobjekt in das Stiegenhaus."

Die Beschwerdeführerin habe nach diesem Straferkenntnis § 60 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 135 Abs. 1 BauO für Wien verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Bauabänderungen an sich nicht bestritten, jedoch deren Charakter als bewilligungspflichtig in Frage gestellt und sich auf den schlechten Zustand des Beseitigten berufen.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in keiner Weise zugegeben, dass sie baubewilligungspflichtige Arbeiten durchgeführt habe. Es hätte sich um Sanierungsarbeiten gehandelt, da Gefahr in Verzug bestanden hätte. Auf der gesamten Liegenschaft weiche der Konsens vom tatsächlichen Bauzustand stark ab.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch, bei der ein Vertreter der MA 37, ein Hausbewohner und der Geschäftsführer der bauführenden Bau- Ges. m.b.H. einvernommen wurden. Der von der Beschwerdeführerin geführte Zeuge E.R. ließ sich krankheitshalber entschuldigen; die Beschwerdeführerin beantragte abermals seine Vernehmung und die Vernehmung der A.S., "p.A." einer Realitätenverwaltungs- Ges.m.b.H. zum Beweis für das Vorbringen in der Berufung, insbesondere dafür, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Maßnahmen nicht durchgeführt und nicht zu verantworten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Maßgabe keine Folge, dass einerseits der im erstinstanzlichen Bescheid angegebene Zeitraum "vom 11. März 1994 bis 17. März 1994" durch die Angabe "bis zum 17. März 1994" ersetzt wurde und andererseits die strafbegründenden Baumaßnahmen nunmehr wie folgt beschrieben wurden:

"Vergrößern der Mittelmaueröffnung nach Einziehen von Stahlträgern und Abbrechen von zwei Scheidewänden im Souterrain links vom Hauseingang."

Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Bauwerberin und die Bauwerberin "Besitzerin" der verfahrensgegenständlichen Lokalität war. Ohne Vorliegen einer Baubewilligung habe sie die zwei Scheidewände im Innenbereich der verfahrensgegenständlichen Lokalität entfernt und die straßenseitig gesehen rechte der beiden Türöffnungen zur Straße um etwa 30 cm verbreitert.

Die Mittelmaueröffnung ist nicht Gegenstand des mit "Feststellungen" überschriebenen Entscheidungsteils. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Berufungsbehörde die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die infolge herabfallender Verputz- und Mauerteile entstandene Maueröffnung unmöglich wieder aufgemauert hätte werden können und es infolge Gefahr in Verzug geboten gewesen wäre, eine Maueröffnung um weitere 30 cm zu erweitern, als offenbar unwahr ansah.

Die entfernten Scheidewände finden in dieser Beweiswürdigung keine Erwähnung; wiedergegeben wird aber die Aussage des Zeugen der MA 37:

"Das Alter der konsenslosen Bauarbeiten im Gebäudeinneren konnte nicht festgestellt werden."

Wiedergegeben wurde auch die Aussage des Hausbewohners, wonach die (hier nicht gegenständlichen) Arbeiten an der Fassade etwa im März 1994, durchgeführt worden seien; die geräuschvollen Arbeiten im Inneren hätten sich durch mehrere Monate bis dahin hingezogen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatbild des § 60 Abs. 1 lit. c BauO für Wien erfüllt sei. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren; da aber kein Beweisergebnis vorliege, woraus ersichtlich wäre, dass die Berufungswerberin Kenntnis vom Bauvorhaben der von ihr vertretenen Gesellschaft hatte, bzw. nicht hervorgekommen sei, dass die Berufungswerberin die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten hätte, sei trotz der offenkundigen Vorbereitung des Bauvorhabens von langer Hand der Beschwerdeführerin keine vorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Die Strafhöhe erschien der belangten Behörde trotz der Nichterweisung des Ausbruches einer Fensteröffnung in das Stiegenhaus unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention als geboten.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, ohne Begehen konkreter Tathandlungen bzw. Vorwerfbarkeit konkreter Unterlassungen ohne Verschulden nicht bestraft zu werden. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Die Blankett-Strafnorm des § 135 Abs. 1 BO enthält die Verweisung auf die Bauordnung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes. Hier wurde als Rechtsquelle für das Tatbild

§ 60 Abs. 1 lit. c BO herangezogen. Danach ist bei bestimmten Bauführungen, soweit nicht § 62 zur Anwendung kommt, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken; lit. c dieser Bestimmung nennt Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage.

Die Beschwerdeführerin wurde (in Anwendung des § 9 Abs. 1 VStG als Vertreterin der Gesellschaft) bestraft, weil sie es als Bauwerberin zu verantworten hatte, dass bestimmte Änderungen des Gebäudes, welche Einfluss auf die Festigkeit haben und das äußere Ansehen beeinflussen, ohne erforderliche Bewilligung der Behörde vorgenommen wurden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Qualifikation "als Bauwerberin" im Spruch des angefochtenen Bescheides (wie auch des Straferkenntnisses) insoferne verfehlt ist, als es um Baumaßnahmen ging, deren Vollendung anlässlich der Begehung am 17. März 1994 festgestellt wurde (siehe Baueinstellungsbescheid vom selben Tag). Als "Bauherr" ist derjenige anzusehen, über dessen Auftrag und auf dessen Rechnung die Bauführung erfolgt. Bauwerber ist diejenige Person, die sich um eine Baubewilligung bewirbt (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3, 529). Dementsprechend findet sich nunmehr der Begriff "Bauherr" positiv-rechtlich im § 62a Abs. 2 BauO für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1996 hinsichtlich der dort geregelten bewilligungsfreien Bauvorhaben. Die Beschwerdeführerin muss daher, da sie erst nach Vollendung der Arbeiten eine Bauanzeige erstattete und in weiterer Folge ein Bauansuchen eingebracht hat, als Bauherrin, nicht aber als Bauwerberin angesehen werden. Maßgeblich für die Übertretung des § 60 Abs. 1 BO ist jedenfalls die Eigenschaft als Bauherr (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0048).

Entscheidend sind aber andere Mängel im Spruch des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss also im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dabei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Das an Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, an Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfaherns5, 970).

Im angefochtenen Bescheid begnügte sich die belangte Behörde bezüglich des vorgeworfenen Begehungsdeliktes (Bauführung ohne Baubewilligung; vgl. hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0161) mit der Tatzeitangabe "bis zum 17. März 1994". Wann mit den in Frage stehenden baulichen Maßnahmen tatsächlich begonnen wurde, wurde nicht festgestellt, und es liegen dafür auch keine exakten Beweisergebnisse vor. Das Tatbild ist hier nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern die Begehung einer Tat, die nur durch Angabe des Begehungszeitpunktes bzw. allenfalls eines durch Anfang und Ende festgelegten Zeitraumes, innerhalb dessen die Begehung erfolgte, konkretisiert werden kann. Mit der hier getroffenen Zeitangabe "bis zum 17. März 1994" wurde dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG jedenfalls nicht Genüge getan (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 1979, Slg. Nr. 9.822/A). Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an behauptet hat, dass die gegenständlichen Scheidewände im Lokal "nicht mehr vorhanden" waren, und dass sie offensichtlich vom Vorbesitzer zu einem der Beschwerdeführerin nicht bekannten Zeitpunkt entfernt worden wären. Auf Grund dieses Vorbringens war es daher unerlässlich, um überhaupt eine Zurechnung dieser Abbruchstätigkeit zur Beschwerdeführerin als Bauherrin zu ermöglichen, den exakten Zeitpunkt festzustellen.

Hinsichtlich der Mittelmaueröffnung hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen; ihre Feststellung, "die straßenseitig gesehen rechte der beiden Türöffnungen zur Straße um etwa 30 cm verbreitert" betrifft die am 17. März 1994 noch in Gang befindliche Baumaßnahme, die Gegenstand des Baueinstellungsverfahrens, nicht aber Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens war. Andererseits hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Mittelmaueröffnung unter ihrer Bauherrschaft erfolgte, weil sie sich auch immer auf den Standpunkt gestellt hat, dass es sich um eine bloße Sanierungsmaßnahme gehandelt habe. Auch diesbezüglich werden im fortgesetzten Verfahren exakte Feststellungen zu treffen sein.

Wenn somit insbesondere die Tatzeit zu klären sein wird, lässt es sich keineswegs ausschließen, dass die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen dazu zweckdienliche Angaben machen können. Vor allem überzeugen die Gründe, warum die belangte Behörde A.S. nicht gehört hat, nicht.

Nicht unerwähnt soll schließlich bleiben, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 95/05/0341, über eine von derselben Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den auch hier im Verwaltungsverfahren vorgelegten, im Instanzenzug ergangenen Bauauftrag (Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1995, Zl. MD-VfR-B VIII-12/95), entschieden hat. Von acht beschwerdegegenständlichen Punkten des Bauauftrages wurden zwei durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, darin auch der Auftrag, "die verbreiterte Mittelmaueröffnung im gegenständlichen Bestandsobjekt im Souterrain links des Hauseinganges zu verkleinern und diese Öffnung entsprechend der im bewilligten Bauplan vom 25. Jänner 1972 ... ausgewiesenen Breite wieder herzustellen."

Begründet wurde die Aufhebung damit, dass nach den dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren vorgelegten Akten nicht erkennbar war, ob das Vorhaben bezüglich der Mittelmaueröffnung bloß anzeigepflichtig (und damit vom § 129 Abs. 10 BO in der damals geltenden Fassung nicht erfasst) gewesen wäre; insbesondere war damals nicht aktenkundig, dass Stahlträger eingezogen wurden. Aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes können keine Schlussfolgerungen für das gegenständliche Strafverfahren gezogen werden.

Jedenfalls belastete die belangte Behörde schon dadurch, dass sie die Tatzeit nicht feststellte, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

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