VwGH 95/12/0172

VwGH95/12/017218.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in St. P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Mai 1995, Zl. 205.342/3-Pr/4/95, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere Satz 2 iVm § 26 Abs. 3 VBG 1948), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §12a Abs3 idF 1979/136;
VBG 1948 §26 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §12a Abs3 idF 1979/136;
VBG 1948 §26 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1959 geborene Beschwerdeführer steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Vermessungsamt St. Pölten (im Folgenden: St. P.).

Vor der Begründung seines Dienstverhältnisses zum Bund war der Beschwerdeführer in der Privatwirtschaft tätig. In der Zeit vom 15. Juni 1974 bis zum 31. Oktober 1981 stand er im Dienstverhältnis zum Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M. Dort war er vom 15. Juli 1974 bis 14. Juli 1977 als Lehrling und seit 15. Juli 1977 als Vermessungshilfstechniker eingesetzt. Am 20. Juni 1978 legte er die Vermessungshilfstechnikerprüfung ab. Am 2. November 1981 wurde er beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt St. Pölten, als Vertragsbediensteter Id aufgenommen. Nach einer den tatsächlichen Verhältnissen der Verwendung des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Änderung der Einstufung auf Entlohnungsgruppe c wurde mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) aus der Privatdienstzeit des Beschwerdeführers zum Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M. ein Zeitraum von drei Jahren zur Gänze für die Vorrückung berücksichtigt. Der Vorrückungsstichtag wurde mit 19. Juli 1977 festgesetzt. Am 1. Jänner 1992 wurde er in die Entlohnungsgruppe b überstellt, wodurch keine Änderung des ermittelten Vorrückungsstichtages eintrat. Mit Wirkung vom 1. September 1993 wurde der Beschwerdeführer in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe B) aufgenommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24. Oktober 1994 wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer mit 19. Jänner 1979 neu festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, dem Beschwerdeführer ab 1. September 1993 das Gehalt der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1995 gebühre. Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages unterblieb die Anwendung des § 12 Abs. 3 GG, dh - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - es wurde keine Zeit aus dem privaten Dienstverhältnis zum Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M. (in der Folge auch als private Vordienstzeit bezeichnet) zur Gänze angerechnet.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäß § 12 Abs. 3 GG Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben habe, mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zu berücksichtigen seien, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung seien. Solche Zeiten seien jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden seien und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübe. Dieser Sachverhalt nach dem zweiten Satz sei in seinem Fall gegeben. Unstrittig sei, dass (am Beginn seines Eintrittes in den Bundesdienst als Vertragsbediensteter) nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 ein Zeitraum von drei Jahren aus seinem privaten Vordienst zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages im Jahr 1982 berücksichtigt worden sei. Auch die zweite wesentliche Voraussetzung sei erfüllt. Er habe nämlich auch zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (1. September 1993) nach wie vor jene Tätigkeit ausgeübt, die er bei Beginn seines Vertragsbedienstetenverhältnisses verrichtet habe und die seinerzeit für die Vollanrechnung eines Teiles seiner privaten Vordienstzeit maßgebend gewesen sei. Sowohl während seiner Tätigkeit bei der Firma Dipl. Ing. M. als auch bei seinem Eintritt in den Bundesdienst habe er als Vermessungstechniker die gleichen Tätigkeiten, nämlich Straßengrundabtretungen, Teilungen im Bau- und Grünland, Grenzwiederherstellungen nach alten Plänen und Katastralmappen, Lage- und Höhenaufnahmen, Messungen für Längs- und Querprofile bis zu Straßenkorrektionen und Bauabsteckungen, durchgeführt. Dieser Tätigkeitsbereich habe sich auch durch die Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 1. September 1993 nicht geändert. Die Einführung "der DKM (Digitalen Katastralmappe)" könne "nicht als Änderung des Berufsbildes, sondern lediglich als Verbesserung und Modernisierung von Arbeitsmethoden angesehen werden". Damit seien lediglich modernisierte Hilfsmittel auch im Bereich des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Anwendung gekommen. In diesem Zusammenhang sei auch noch zu erwähnen, dass er bereits bei seinem privaten Arbeitgeber, Dipl. Ing. M., mit Computern gearbeitet habe. Aus all diesem folge daher, dass sich seine Verwendung nicht geändert habe.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. für die Frage "einer allfälligen vollen Berücksichtigung von privaten Vordienstzeiten" im Sinne des § 12 Abs. 3 GG zu prüfen sei, welche Tätigkeiten er beim Ingenieurkonsulenten Dipl. Ing. M. verrichtet habe und wie er zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die Entlohnungsgruppe c und zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verwendet worden sei. Vom 15. Juli 1974 bis 14. Juli 1977 sei er als Lehrling beim Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M. beschäftigt gewesen und ab 15. Juli 1977 als Vermessungshilfstechniker eingesetzt worden. Am 20. Juni 1978 habe er die Vermessungshilfstechnikerprüfung abgelegt. Laut Dienstzeugnis des Dipl. Ing. M. vom 12. März 1987 habe sein Arbeitsbereich die Vermessungen, Berechnungen und Ausarbeitungen im Katasterwesen sowie die selbständige Bearbeitung von Grundeinlösung bei Bundes- und Landesstraßen umfasst. Im laufenden Verfahren habe er eine weitere Dienstbeschreibung des Dipl. Ing. M. vom 3. Oktober 1994 vorgelegt, derzufolge sein Aufgabenbereich die Arbeiten "Straßengrundabtretungen, Teilungen im Bau- und Grünland, Grenzwiederherstellungen nach alten Plänen und Katastralmappen, Lage- und Höhenaufnahmen, Messungen für Längs- und Querprofile bis zu Straßenkorrektionen und Bauabsteckungen" umfasst habe. Weiters wurden folgende Tätigkeiten angeführt:

"Erhebung von Unterlagen bei verschiedenen Behörden; Erkundung von Polygonzügen; Vermessung von Grenzen mit Lehrlingen und Hilfskräften; Lage- und höhenmäßige Erfassung von Gelände und Einbauten; Berechnung von Polygonzügen, Polarpunkten, Schnitten, etc. mittels EDV bzw. Taschenrechner am Feld; Prüfung von Transformationselementen und diversen Planunterlagen auf Brauchbarkeit und Berechnungen derselben; Einpassung in die Mappe, gegebenenfalls Absprache von Mappenberichtigungen mit Vermessungsamt; Kontakte mit Landesregierung und Magistrat."

Zum Zeitpunkt der Überstellung in die Entlohnungsgruppe c sei sein Arbeitsbereich vom Leiter des Vermessungsamtes St. Pölten wie folgt beschrieben worden:

"Herstellung und Führung der technischen Unterlagen für die Lagebeschreibung der Festpunkte und Grenzpunkte der Grundstücke (Koordinatenverzeichnis, zeichnerische Darstellungen), Eintragungen in die Katastralmappe, Flächenberechnungsverfahren, Führung der Ertragsmesszahlen, Vorbereitungsarbeiten für die Planbescheinigung, technischer Parteienverkehr. Weiters die Revision von Festpunktfeldern und Mitarbeit bei der Schaffung des Festpunktfeldes; Vorbereitungsarbeiten für die Berechnung von EP-Netzen mittels EDV, Einarbeitung in das Katastraloperat; Mitarbeit bei der Mappenumbildung, Einzeichnung von Benützungsarten in die Mappe aufgrund von Luftbildauswertungen."

Die Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis seien laut Verwendungsbeschreibung des Leiters des Vermessungsamtes St. P. die gleichen gewesen, die er auch als VB/b ab 1. Jänner 1992 ausgeübt habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass er als VB/c schrittweise auf die überwiegend höherwertigen Tätigkeiten habe eingeschult werden müssen. Diese Arbeiten haben umfasst:

"Selbständiger Messtruppführer (Anteil 35 %): Begehung und örtliche Erkundung bzw. Neubestimmung und Wiederherstellung von Einschalt- und Polygonpunkten im Zusammenhang mit der Revision und Ergänzung des Festpunktfeldes. Richtungs- und Entfernungsmessungen, Grenzvermessung nach erfolgter Grenzverhandlung.

Feldvergleichsarbeiten anlässlich der Richtigstellung der Katastralmappe nach den tatsächlichen Verhältnissen. Auswahl von Identpunkten zur Passpunktmessung bei der Mappenumbildung. Vorbereitungsarbeiten für die Berechnung mittels EDV sowie für die Planbescheinigung hinsichtlich der technischen Unterlagen. Technische Führung der Katastralmappe und alle damit verbundenen Rechen- und Zeichenarbeiten bzw. Vorbereitung und Auswahl der technischen Unterlagen für Zwecke der Mappenumbildung und der Anlegung der DKM.

Arbeiten an der Digitalen Katastralmappe (DKM) im folgenden Umfang (Anteil 40 %):

Verknüpfung der maschinenlesbaren Datenbestände mit den analogen Grundlagen unter gleichzeitiger Durchführung qualitätsverbessernder Maßnahmen; Beurteilung der vorliegenden Grundlagen, verbunden mit der Entscheidung für Maßnahmen zur Richtigstellung der Angaben der Katastralmappe, wobei dies grundsätzlich in jenen Fällen der Anlegung der DKM zutrifft, in denen analoge Katastralmappen im Landessystem mit auf die ursprüngliche Katastralmappe zurückzuführenden Inhomogenitäten bzw. im ursprünglichen Katastersystem vorliegen (Qualitätsverbesserungen bzw. Neukonstruktion), Vorarbeiten miteingeschlossen. Weiters die Korrektur der DKM unter Heranziehung der ADV-gestützt hergestellten Fehlerreports bzw. von nach Vergleichsarbeiten hergestellten Korrekturvormerkungen, sofern im Zuge dieser Arbeiten eine Beurteilung von Grundlagen und Entscheidungen für Maßnahmen zur Richtigstellung der Katastralmappe erforderlich sind (Nachbearbeitung); Durchführung von DKM-Schulungen in anderen Ämtern.

Technische Durchführung (Anteil 25 %)."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu diesen Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 10. März 1995 führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon im Vertragsbedienstetenverhältnis in die Entlohnungsgruppe b überstellt worden sei, wodurch an dem für die Entlohnungsgruppe c ermittelten Vorrückungsstichtag, insbesondere an den gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 vollangerechneten facheinschlägigen Berufszeiten in der Privatwirtschaft, keine Änderung eingetreten sei und auch nicht habe eintreten können. Mit der Regelung des § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG knüpfe der Gesetzgeber nunmehr bei der Vollanrechnung derartiger facheinschlägiger Berufszeiten an den vorangegangenen Status als Vertragsbediensteter an. Es sei daher die Regelung des § 26 Abs. 10 VBG 1948 zu beachten, wonach die Überstellung in die Entlohnungsgruppe b allenfalls zu einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages, jedoch nie (insbesondere auch im Hinblick auf angerechnete Zeiten gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948) zu einer Verschlechterung führen könne. Es bleibe somit auch eine höherwertige Verwendung als Vertragsbediensteter eine "maßgebende Verwendung" im Sinne des § 12 Abs. 3 Z. 2 GG. Da im Schreiben der obersten Dienstbehörde eingeräumt werde, dass die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ident mit den Tätigkeiten als VB I b ab 1. Jänner 1992 gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er weiterhin Anspruch auf Vollanrechnung des im privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 berücksichtigten Zeitraumes seiner Volltätigkeit beim Ingenieurkonsulenten Dipl. Ing. M. habe. Selbst wenn man nicht von einer Bindung der Dienstbehörde an seinen Vorrückungsstichtag als Vertragsbediensteter ausgehe, seien seine privaten Vordienstzeiten von besonderer Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung im "pragmatischen" Dienstverhältnis ab 1. September 1993. Es treffe insbesondere nicht zu, dass diese Zeiten augrund seiner Verwendung als Vertragsbediensteter in den Jahren von 1981 bis 1993 nicht mehr relevant seien, weil er sich in dieser Zeit im Bundesdienst dieselben Kenntnisse aneignen habe können. Er habe nämlich nach dem innerbetrieblichen Aufstieg im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unmittelbar an seinen Vorkenntnissen aus der Privatwirtschaft anknüpfen können, sodass "bei diesen neuartigen Agenden der Entlohnungsgruppe bzw. Verwendungsgruppe b/B ein wesentlich effizienterer beruflicher Einsatz" seiner Person möglich gewesen sei und der Bund sich entsprechende Ausbildungszeiten und -kosten erspart habe. Die Zeiten aus seiner privaten Vordienstzeit seien daher von besonderer Bedeutung für seine erfolgreiche Verwendung beim Bund und somit im öffentlichen Interesse weiterhin zur Gänze zu berücksichtigen gewesen.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten laut Dienstbeschreibung von Dipl. Ing. M. und die Tätigkeiten laut Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungsarbeiten gegenüber. Soweit bei seiner damaligen Beschäftigung in der Privatwirtschaft EDV noch nicht zum Einsatz gelangt sei, wies er darauf hin , dass es sich nicht um eine andere Tätigkeit, sondern lediglich um ein anderes Arbeitsmittel gehandelt habe. Der Charakter und die Wertigkeit der geleisteten Arbeit habe sich aber nicht wesentlich verändert .Für weiterhin gegebene c-wertige Aufgaben, die auch schon zum Zeitpunkt der "Überstellung" in die Entlohnungsgruppe c geleistet worden seien, sei weiterhin von der besonderen Bedeutung der Vorpraxis auszugehen; eine wesentliche Einschulungstätigkeit auf b-wertige Aufgaben vor dem 1. Jänner 1992 habe im Hinblick auf seine ohnedies hohe Qualifikation nicht stattgefunden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer seien die einzelnen Abschnitte seiner beruflichen Laufbahn zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der präzisen Angaben des Leiters des Vermessungsamtes St. P. sei eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht geboten gewesen, weil ihm die maßgebende Beurteilung betreffend den Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Bediensteten zugebilligt werden müsse. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung gehabt, die Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Beweismittel und die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er vom 15. Juli 1974 bis 31. Oktober 1981 in einem Dienstverhältnis zum Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M. gestanden sei. Er sei dort vom 15. Juli 1974 bis 14. Juli 1977 als Lehrling beschäftigt gewesen und ab 15. Juli 1977 als Vermessungshilfstechniker eingesetzt worden. Am 20. Juni 1978 habe er die Vermessungshilfstechnikerprüfung abgelegt. Am 2. November 1981 sei er als Vertragsbediensteter beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt St. Pölten, aufgenommen und aufgrund der bei Dipl. Ing. M. erworbenen Kenntnisse sofort mit Arbeiten des Fachdienstes erfolgreich verwendet worden, sodass von seiner privaten Vordienstzeit ein Zeitraum von drei Jahren zur Gänze im öffentlichen Interesse gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 für die Vorrückung in der Entlohnungsgruppe c berücksichtigt worden sei. Am 1. Jänner 1992 sei er - nach Erfüllung der erforderlichen Anstellungserfordernisse - in die Entlohnungsgruppe b überstellt worden, wodurch nach den geltenden Bestimmungen keine Änderung an dem für die Entlohnungsgruppe c ermittelten Vorrückungsstichtag (19. Juli 1977) eingetreten sei. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1993 sei er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe B) aufgenommen worden. Der aus diesem Anlass zu ermittelnde Vorrückungsstichtag sei gemäß § 12 Abs. 9 GG mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden, wobei eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 3 GG unterblieben sei. Bei der Anwendung gemäß § 12 Abs. 3 GG komme es nur auf die Tätigkeiten des Beamten an, die er aufgrund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes durchgeführt habe. Die Prüfung, ob die Anrechnung eines Zeitraumes zur Gänze in Betracht kommen könne, sei von Amts wegen nach jeder möglichen Richtung hin vorzunehmen. Eine Tätigkeit könne im öffentlichen Interesse insoweit auch zur Gänze berücksichtigt werden, als sie für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sei (Unterstreichung im Original). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle. Von besonderer Bedeutung sei sie hingegen nur dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben sei. Laut Dienstzeugnis des Dipl. Ing. M. vom 12. März 1987 habe der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers als Vermessungshilfstechniker die Vermessungen, Berechnungen und Ausarbeitungen im Katasterwesen, sowie die selbständige Bearbeitung von Grundeinlösungen bei Bundes- und Landesstraßen umfasst. Im Rahmen des Verfahrens erster Instanz habe der Beschwerdeführer eine Tätigkeitsbeschreibung des Dipl. Ing. M. vom 3. Oktober 1994 mit einem weiteren Aufgabenbereich vorgelegt (wird näher ausgeführt). Diese Tätigkeitsbeschreibung vom 3. Oktober 1994 sei nahezu 13 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Zwecke der Vorlage bei der Dienstbehörde ausgestellt worden und beschreibe Tätigkeiten, die im Dienstzeugnis vom 12. März 1987 noch nicht enthalten gewesen seien. Der entscheidende Aussagewert über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei Dipl. Ing. M. sei daher dem Dienstzeugnis vom 12. März 1987 beizumessen, in dem von einer Vermessungshilfstechnikertätigkeit die Rede sei. Darunter seien einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten, die nach gegebenen Richtlinien zu verrichten seien, zu verstehen. Es sei daher bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - nach Absolvierung der Lehrjahre 1974 bis 1977 und Absolvierung der Vermessungshilfstechnikerprüfung am 20. Juni 1978 - bei Dipl. Ing. M. im überwiegenden Ausmaß eben solche Tätigkeiten einfacher Natur - wie sie in etwa dem Fachdienst entsprechen - ausgeübt habe. Die Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (1. September 1993) seien laut Beschreibung des Leiters des Vermessungsamtes St. P., dieselben, die der Beschwerdeführer auch als VB/b ab 1. Jänner 1992 ausgeübt habe. Die folgende Aufzählung entspricht der oben wiedergegebenen Darstellung in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Februar 1995 (Selbständiger Messtruppführer, Arbeit an der Digitalen Katastralmappe und Technische Durchführung)

Unbestritten sei, dass die Beschäftigung bei Dipl. Ing. M. und die dort gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen hauptsächlich für den sofortigen Einsatz als Messtruppführer von Bedeutung gewesen seien und somit als eine der Ursachen für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers qualifiziert werden könne. Die Gegenüberstellung der Arbeiten des Beschwerdeführers während der Privatdienstzeit mit seiner Tätigkeit als Beamter lasse jedoch die Unerlässlichkeit der Vortätigkeit nicht erkennen, zumal Tätigkeiten wie die Erstellung von Höhenanalysen in Lageplänen, die Messung von Längs- und Querprofilen sowie Bauabsteckungen nicht zum Aufgabengebiet eines Vermessungsamtes gehörten. Für die Beurteilung der entscheidenden Frage, inwieweit die für die Vollanrechnung erforderliche besondere Qualifikation der privaten Vortätigkeit gegeben sei, sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die einschlägige Privatdienstzeit beinahe 12 Jahre zurückliege und dem Beamtendienstverhältnis (unter Berücksichtigung eines Karenzurlaubes vom 1. Juni 1992 bis 26. April 1993) eine fast 11-jährige Verwendung als Vertragsbediensteter im fachlichen bzw. seit 1. Jänner 1992 im gehobenen Vermessungsdienst unmittelbar vorausgegangen sei. Aufgrund dieser langjährigen Verwendung, während der der Beschwerdeführer laut Tätigkeitsbeschreibung des Leiters des Vermessungsamtes St. P. überdies schrittweise auf b-wertige Arbeiten speziell eingeschult worden sei, seien zweifellos Umstände eingetreten, die wesentlich als Ursachen für den Verwendungserfolg anzusehen seien, und deshalb die Bedeutung der Vortätigkeit verringerten sowie deren allfällige besondere Bedeutung aufhöben. Eine Vollanrechnung der Vordienstzeit gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz GG sei demnach nicht vorzunehmen.

Die in § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG ua. für dessen Anwendbarkeit normierte Voraussetzung der "maßgebenden Verwendung" zu den relevanten Zeitpunkten sei so zu verstehen, dass damit am Beginn des Beamtendienstverhältnisses dieselbe Tätigkeit vorliegen müsse, wie sie am Beginn des Eintrittes in den Bundesdienst (hier:Vertragsbedienstetenverhältnis) ausgeübt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei im unmittelbar vorangegangen Vertragsbedienstetenverhältnis ein Zeitraum von drei Jahren seiner Vortätigkeit bei Dipl. Ing. M. zur Gänze gemäß § 26 Abs. 3 VBG 1948 für die Vorrückung in die Entlohnungsgruppe c angerechnet worden. Es sei daher zu untersuchen, ob die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis dieselbe gewesen sei, wie zum Zeitpunkt seines Eintrittes in den Bundesdienst als Vertragsbediensteter. Als Eintrittsverwendung (fachdienstliche Verwendung) werde sein Arbeitsbereich vom Leiter des Vermessungsamtes St. P. wie folgt beschrieben:

"Herstellung und Führung der technischen Unterlagen für die Lagebeschreibung der Festpunkte und Grenzpunkte der Grundstücke (Koordinatenverzeichnis, zeichnerische Darstellungen), Eintragungen in die Katastralmappe, Flächenberechnungsverfahren, Führung der Ertragsmesszahlen, Vorbereitungsarbeiten für die Planbescheinigung, technischer Parteienverkehr. Weiters die Revision von Festpunktfeldern und Mitarbeit bei der Schaffung des Festpunktfeldes; Vorbereitungsarbeiten für die Berechnung von EP-Netzen mittels EDV, Einarbeitung in das Katastraloperat; Mitarbeit bei der Mappenumbildung, Einzeichnung von Benützungsarten in die Mappe aufgrund von Luftbildauswertungen."

Entsprechend seiner Vorbildung und Kenntnisse beim Dienstantritt sei der Beschwerdeführer einem Arbeitsplatz zugewiesen worden, dessen beschriebene Aufgaben eindeutig dem Fachdienst zuzuordnen gewesen seien. Art und Qualität der Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, welche de facto jenen Tätigkeiten entsprechen, die der Beschwerdeführer als VB/b ab 1. Jänner 1992 verrichtet habe, seien hingegen als überwiegend "B/b-wertig zu qualifizieren". Aus der Verschiedenheit der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten folge konsequenterweise eine inhaltliche bzw. qualitative Unterscheidbarkeit, welche auch bei der Gegenüberstellung der Tätigkeitsbeschreibungen eindeutig zu erkennen sei. Aufgrund der Verschiedenheit der zu vergleichenden Verwendungen sei eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG nicht gegeben. Aufgrund der dargelegten Erwägungen könne sich die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Verwendung nicht geändert habe, nicht anschließen.

Die gesetzliche Voraussetzung für eine Vollanrechnung privater Dienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GG sei (daher insgesamt) nicht erfüllt, weshalb spruchmäßig zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf (gesetzmäßige Ermessensentscheidung über die) Vollanrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GG 1956" durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. 8 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992) können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b leg. cit., in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind, und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

§ 12a Abs. 3 GG in der Fassung BGBl. Nr.136/1979 lautet:

"(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aufgrund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte."

Nach § 12a Abs. 2 sind unter anderem in der Z 1 die Verwendungsgruppen B und C erfasst.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde meine sinngemäß, dass die Wortfolge im § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG "hierfür maßgebende Verwendung" gleichzusetzen mit "dieselbe Tätigkeit" sei. Dies sei zweifellos nicht richtig, wenn damit eine völlige Gleichheit unterstellt werden solle. Gerade im technischen, aber auch im gesamten rechtlichen Bereich sei diese Bestimmung ansonsten unanwendbar, weil Neuerungen technischer und/oder rechtlicher Art nach einiger Zeit praktisch immer gegeben seien. Auch aus grundsätzlichen Überlegungen könne eine Regelung nur dahin verstanden werden, dass die Vergleichsobjekte im Wesentlichen gleich seien. Es werde der Art nach eine gleiche Verwendung und Gleichwertigkeit zu verlangen sein.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung bezüglich der Vollanrechnung von privaten Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren - dass der Beschwerdeführer darüber hinausgehende private Vordienstzeiten voll angerechnet haben möchte, ist aufgrund seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren auszuschließen - auf zwei Argumente gestützt. Sie hat diesbezüglich sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Sinne des ersten Satzes des § 12 Abs. 3 GG verneint (im Wesentlichen mit der Begründung des Verlustes der besonderen Bedeutung der privaten Vordienstzeit wegen der langen Dauer des dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen VB-Verhältnisses) als auch die Unanwendbarkeit des zweiten Satzes nach § 12 Abs. 3 GG angenommen, weil ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der VGr B nicht mehr die für die (letzte) Vollanrechnung bestimmter privater Vordienstzeiten für die Entlohnungsgruppe c maßgebende Verwendung ausübe.

§ 12 Abs. 3 zweiter Satz GG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) sieht eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörden an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Dienstzeiten in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis vor, wenn die in Z. 1 und 2 normierten (weiteren) Voraussetzungen gegeben sind. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser durch die Novelle BGBl. Nr. 447/1990 eingeführten Bestimmung (1333 Blg NR 17. GP) heißt es wörtlich:

"Wird zum Beispiel bei einem Vertragsbediensteten eine bestimmte Vortätigkeit nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 wegen der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung im öffentlichen Interesse für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigt, so soll diese Zeit auch in einem unmittelbar daran anschließenden Beamtendienstverhältnis zur Gänze für den Vorrückungsstichtag wirksam werden, wenn am Beginn dieses folgenden Dienstverhältnisses dieselbe Tätigkeit ausgeübt wird wie am Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter."

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis in Anwendung des § 12 Abs. 3 erster Satz GG oder vergleichbarer Bestimmungen (hier: nach § 26 Abs. 3 VBG 1948) im öffentlichen Interesse vorgenommenen vollen Anerkennung privater Vordienst- bzw. Vorstudienzeiten. Die im zweiten Satz des § 12 Abs. 3 GG mehrfach verwendete Wendung "zur Gänze" hat dieselbe Bedeutung wie in § 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GG und bringt nur zum Ausdruck, dass die anerkannten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll (d.h. 1:1) zu berücksichtigen sind (während sie im Fall ihrer Nichtanerkennung gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GG allenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen wären). Die - wie im Beschwerdefall - im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis bloß zum Teil vorgenommene Vollanrechnung von privaten Dienstzeiten (hier: im Ausmaß von drei Jahren) schließt daher die Anwendung des § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG nicht von vornherein aus.

Ist der Rechtsanspruch auf Beibehaltung bereits anerkannter Vordienstzeiten nach Satz 2 gegeben, braucht hinsichtlich der hievon erfassten privaten Vordienstzeiten nicht auch noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sind.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die "hiefür maßgebende Verwendung" iS des § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG so zu verstehen ist, dass am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dieselbe Tätigkeit ausgeübt werde, wie am Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bzw. zum Zeitpunkt dieses Dienstverhältnisses, zu dem die letzte verbindliche Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 (hier: für Tätigkeiten in der Entlohnungsgruppe c) erfolgt, und beruft sich dabei in der Gegenschrift auf die obzitierten Erläuterungen. Aus der Verschiedenheit der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten zu diesen beiden Zeitpunkten (c bzw b-wertig) folgert sie eine inhaltliche bzw. qualitative Unterscheidbarkeit, die auch bei der Gegenüberstellung der Tätigkeitsbeschreibungen eindeutig zu erkennen sei.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass die Erläuterungen in dem angeführten Beispiel von "derselben Tätigkeit" sprechen. Festzuhalten ist aber, dass der Gesetzeswortlaut diesen Begriff nicht verwendet, sondern darauf abstellt, dass der Beamte am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses "nach wie vor die hiefür (Anmerkung: d.h. für die Vollanrechnung im unmittelbar vorangehenden Bundesdienstverhältnis) maßgebende Verwendung ausübt". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof legt schon der Wortlaut einen inhaltlichen Konnex zwischen den Verwendungen zu den beiden maßgebenden Zeitpunkten fest, der inhaltlich nicht so eng ist, dass eine Anwendbarkeit der Bestimmung nur bei Identität der Tätigkeiten nach Art und Qualität der gestellten Aufgaben zu bejahen ist.

Im Beschwerdefall ist vor allem strittig, ob die Höherwertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen des Vermessungsdienstes in seiner Dienststelle, die er bereits während seines Vertragsbedienstetenverhältnisses erreicht hat (hier: von der Entlohnungsgruppe c in die Entlohnungsgruppe b) und nunmehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis fortsetzt, dazu führt, dass der vom Gesetz geforderte inhaltlichen Konnex zu seiner bei Eintritt in den Bundesdienst niederwertigeren Tätigkeit im Vermessungsdienst nicht mehr gegeben ist.

Für die Lösung dieser Frage sind auch folgende verfassungsrechtliche Überlegungen maßgebend, die aus dem Regelungssystem des VBG 1948 und des GG abzuleiten ist und denen der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung nicht entgegensteht:

Im Vertragsbedienstetenverhältnis hat sich durch den Aufstieg des Beschwerdeführers in die Entlohnungsgruppe b nichts am Vorrückungsstichtag geändert, der bei der letzten verbindlichen Festsetzung des Vorrückungsstichtages in diesem Dienstverhältnis mit einer (damals) unbestritten c-wertigen Verwendung in Anwendung des § 26 Abs. 3 VBG 1948 ermittelt wurde. Gleiches hätte gegolten, wenn bereits seinerzeit der Eintritt des Beschwerdeführers in den Bundesdienst in Form der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in die Verwendungsgruppe C erfolgt und der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung eines Teiles der privaten Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GG (dem § 26 Abs. 3 VBG 1948 vollinhaltlich entspricht) ermittelt worden wäre. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 12a GG, die für den Fall der Überstellung von der VGr C in die VGr B keinen Überstellungsverlust vorsehen, weil beide Verwendungsgruppen im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung in derselben Ziffer zusammengefasst werden. Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit der Zielsetzung des zweiten Satzes des § 12 Abs. 3 GG geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass allein ein qualitativer Unterschied in der Wertigkeit der Tätigkeit - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, bei der der Beschwerdeführer diesen Aufstieg bereits in seinem Vertragsbedienstetenverhältnis erreicht hat - nicht ausreicht, die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 zweiter Satz GG auszuschließen, wenn die (fortgesetzte) Tätigkeit zumindest ihrem Typus nach (hier: eine Fachtätigkeit im Vermessungsdienst) "gleich" geblieben ist. Für die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde zu der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation lässt sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten "Aufstiegsfälle" ohne Änderung des Vorrückungsstichtages, der unter Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 GG oder vergleichbarere Normen ermittelt wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes keine sachliche Rechtfertigung finden.

Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 2000

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