Normen
EStG 1988 §117 Abs5;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;
EStG 1988 §117 Abs5;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb am 1. Juli 1988 ein Grundstück um 170.425 S und machte die damit im Zusammenhang stehenden Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben geltend. Er ließ einen Bauplan erstellen, worauf ihm mit Bescheid vom 5. September 1988 eine Baubewilligung erteilt wurde. Im Herbst 1988 begann er gemeinsam mit Freunden händisch eine Baugrube auszuheben, setzte jedoch keine weiteren Maßnahmen. Nachdem er die Baugrube wieder zugeschüttet hatte, verkaufte er am 7. November 1989 das Grundstück um 170.000 S.
Auf Grund des eben dargestellten, unbestrittenen Sachverhaltes erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Nachversteuerung der vom Beschwerdeführer als Sonderausgaben abgesetzten Beträge, wobei es zur Begründung ausführte, auf dem Grundstück seien innerhalb von fünf Jahren keine Maßnahmen gesetzt worden, aus denen dessen Verwendung zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar sei.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, mit der Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge solle lediglich der privaten Grundstückspekulation ein Riegel vorgeschoben werden, weswegen es genüge, innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen zu setzen, die mit einiger Sicherheit auf das Fehlen einer Spekulationsabsicht schließen ließen. Da er das Grundstück unter dem Erwerbspreis verkauft habe, könne von einer Grundstückspekulation keine Rede sein, weswegen der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, ungeachtet der Bestimmung, dass ohne Setzung von Maßnahmen zur Errichtung eines Eigenheimes innerhalb von fünf Jahren ab Erwerb des Grundstückes die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern seien, seien diese nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nachzuversteuern, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dessen Erwerb verkauft werde.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der Berufung, ging jedoch auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht ein.
Auf einen umfangreichen Vorhalt des Finanzamtes, in dem dem Beschwerdeführer ua unter Hinweis auf Doralt, EStG2, Tz 178 zu § 18, mitgeteilt wurde, die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge seien jedenfalls nachzuversteuern, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dessen Erwerb verkauft werde, reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung ausführte, in der Erstellung und Bewilligung eines Bauplanes sowie im bloßen Ausheben einer Baugrube, die wieder zugeschüttet worden sei, könne keine Maßnahme erblickt werden, aus der die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar sei. Überdies sei das Grundstück innerhalb von etwas mehr als 16 Monaten nach dessen Erwerb wieder verkauft worden, wodurch der Beschwerdeführer die klare Absicht dokumentiert habe, auf dem Grundstück kein Eigenheim errichten zu wollen.
Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Mit der Behauptung, es könne ihm keine Grundstückspekulation vorgeworfen werden, weswegen die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge rechtswidrig sei, zeigt der Beschwerdeführer - wie bereits im Administrativverfahren - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn die belangte Behörde hat ihren Bescheid nicht auf einen vom Beschwerdeführer verwirklichten Spekulationsgewinn gestützt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, mit der Erstellung und Bewilligung eines Bauplanes sowie dem Ausheben einer Baugrube seien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Grundstückes Maßnahmen gesetzt worden, aus denen dessen Verwendung zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar sei, weswegen die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge rechtswidrig sei.
Aus § 117 Abs 5 EStG 1988 ergibt sich, dass die Nachversteuerung der nach dem EStG 1972 als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge im Geltungsbereich des EStG 1988 nach der in dieser Übergangsregelung zitierten Bestimmung zu erfolgen hat. Nach § 18 Abs 4 Z 2 lit b EStG 1988 sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge auch dann nachzuversteuern, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 3 lit b leg cit nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar zunächst eine Maßnahme gesetzt, die auf die Errichtung eines Eigenheimes abgezielt hat, diese Maßnahme aber in der Folge insofern wieder rückgängig gemacht, als er die Baugrube wieder zugeschüttet hat. Es sind daher die Voraussetzung des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 nicht mehr gegeben, weswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zu einer Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge zur Errichtung eines Eigenheimes gelangt ist.
Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden wäre, noch welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Bemerkt wird, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit Freunden begonnen, händisch eine Baugrube auszuheben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 25. Jänner 2000
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