Normen
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs1;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs2 lita;
ASVG §4 Abs2;
EStG §25;
UOG 1975 §38 Abs1 litc;
UOG 1975 §4 Abs1;
UOG 1975 §43;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs1;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs2 lita;
ASVG §4 Abs2;
EStG §25;
UOG 1975 §38 Abs1 litc;
UOG 1975 §4 Abs1;
UOG 1975 §43;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. April 1993 stellte die zweitmitbeteiligte Partei (Wiener Gebietskrankenkasse) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit beim Dienstgeber "Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Dekanat der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien" (erstmitbeteiligte Partei) in den in der Anlage unter Punkt 1 genannten Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie in den in der Anlage unter Punkt 2 genannten Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterlegen sei.
Nach der Begründung habe die erstmitbeteiligte Partei als Dienstgeber des Beschwerdeführers diesen, der seit 1. April 1978 zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien auch in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe, in den in der Anlage des Bescheides angeführten Zeiten als Universitätslektor zur Sozialversicherung angemeldet. Mit Schreiben vom 21. März 1993 habe der Beschwerdeführer der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass er in den letzten Jahren auf Grund seiner Lehrtätigkeit an der Universität Wien Entgelte erhalten habe, die das Finanzamt der Umsatzsteuer unterzogen habe. Er sehe einen Widerspruch darin, dass er hinsichtlich dieser Entgelte sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmer und steuerrechtlich selbstständig sein solle. Er ersuche deshalb, über seine Versicherungspflicht bescheidmäßig abzusprechen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11. November 1959, Zl. 2463/56) vertrat die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Auffassung, ein Lehrbeauftragter unterliege der Versicherungspflicht, wenn er auf längere Sicht zur Dienstleistung verpflichtet sei, da er in dieser Eigenschaft dem betrieblichen Lebensbereich der Hochschule eingeordnet und betrieblichen Ordnungsvorschriften unterworfen sei. Das vom Beschwerdeführer bezogene Entgelt entspreche seinem Wesen nach eher einem Dienstlohn als einem Unternehmergewinn. Der Beschwerdeführer habe seit Oktober 1988 jeweils im Wintersemester eine Lehrverpflichtung an der formal- und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien übernommen. Er sei verpflichtet gewesen, zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort Lehrveranstaltungen abzuhalten, womit die Voraussetzungen für seine Versicherungspflicht gegeben seien.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, seine Lehraufträge seien primär auf das Ergebnis abgestellt, es gebe daher keine "zeitliche und örtliche Determination". Er sei ihm freigestellt, wann und wo er die Lehrverpflichtungsaufträge durchführe. Er könne einen wöchentlichen Termin frei festlegen, könne aber genau so gut eine Blockveranstaltung durchführen. Entscheidend sei lediglich, dass die Veranstaltung im Ausmaß von 28 Stunden pro Semester für die Studenten zumutbar stattfinde und im Anschluss daran entsprechende Prüfungsmöglichkeiten angeboten würden. Seiner Ansicht nach sei das Universitätsorganisationsgesetz (UOG) maßgeblich, welches festlege, dass bei einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter kein Dienstverhältnis begründet werde.
Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 4. August 1993 dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Er vertrat dabei im Wesentlichen die Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Hinweis auf die Einordnung in den Hochschulbetrieb, die persönliche Arbeitspflicht, die diszipliniere Verantwortlichkeit und die Entgeltlichkeit der Beschäftigung die Versicherungspflicht von Lehrbeauftragten bejaht. Der Lehrbeauftragte habe sich zwangsläufig der Hochschuleinrichtungen zu bedienen. Er erhalte eine Remuneration, die im Verhältnis zur Arbeitszeit stehe und als Gegenleistung für erbrachte Dienste gewährt werde. Die Remuneration sei deshalb als Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG zu werten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Lehrverpflichtung über seine Arbeitskraft auf bestimmte Zeit nicht frei verfügen können, sei in den Universitätsbetrieb disziplinär eingegliedert gewesen und habe für seine Tätigkeit Entgelt bezogen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er beantragte, den Bescheid des Landeshauptmannes aufzuheben und auszusprechen, dass die im Bescheid genannten und alle gleich gelagerten künftigen Lehraufträge der Universitäten nicht sozialversicherungspflichtige Leistungen seien. Seiner Auffassung nach sei die Art seiner Lehrveranstaltungen, die er als externer Lehrbeauftragter abhalte, nicht mit solchen Lehrveranstaltungen gleichzusetzen, welche die Angehörigen des sogenannten Mittelbaues durchführten. Nach dem UOG sei der "Lehrveranstaltungspflichtige" primär ein "Berechtigter, nicht ein Verpflichteter, - er (sei) Leiter der Lehrveranstaltung, jedoch inhaltlich (etc.) Anweisungsverpflichteter". Er sei in seiner Arbeitskraft durch die Lehraufträge nicht mehr gebunden, als dies im Rahmen einer zivilrechtlichen Verpflichtung der Fall sei. Ferner sei in den universitätsrechtlichen Bestimmungen "keine Leistungspflicht im Sinne exakt einzuhaltender örtlicher oder zeitlichen Vorgaben determiniert ... oder hier eine Anweisungsstruktur implementiert". Vielmehr sei es das ganz persönliche Risiko des Beschwerdeführers gewesen, eine Lehrveranstaltung so anzubieten, dass sie entsprechende Nachfrage seitens der Studierenden finde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG während der in der Anlage unter Punkt 1 genannten Zeiträume und gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG während der in der Anlage unter Punkt 2 genannten Zeiträume keine Folge gegeben. Das Berufungsbegehren, die belangte Behörde möge über alle gleich gelagerten künftigen Lehraufträge von Universitäten entscheiden, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides hob die belangte Behörde zunächst hervor, sie habe beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erhoben, welche Art von Lehraufträgen dem Beschwerdeführer während den in der Anlage genannten Zeiträumen erteilt worden seien. Dies habe ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund remunerierter Lehraufträge tätig gewesen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der durch seine Tätigkeit verwirklichte Sachverhalt stimme mit jenem überein, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1991, Zl. 89/08/0097, zugrunde liege. Es handle sich hiebei nämlich um eine Tätigkeit, die lediglich den Anspruch auf Kollegiengeld begründet habe.
Dem hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer nach ihren Feststellungen während den in der Anlage genannten Zeiträumen auf Grund remunerierter Lehraufträge tätig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Frage der Versicherungspflicht eines Lehrbeauftragten, der auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages tätig gewesen sei, wiederholt auseinander gesetzt, so etwa im Erkenntnis vom 7. September 1979, Zl. 1104/77, auf das im Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 89/08/0097, Bezug genommen werde. In dem letztgenannten Erkenntnis, das über eine Tätigkeit abgesprochen haben, die lediglich einen Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung begründet habe, habe der Verwaltungsgerichtshof an seiner grundsätzlichen Rechtsmeinung festgehalten, wonach die Tätigkeit von Personen, die nach § 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 4 UOG mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages gemäß § 43 UOG betraut seien, diesbezüglich der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG unterliegen. Der letzte Satz des § 38 Abs. 4 UOG, wonach "ein Dienstverhältnis hiedurch nicht begründet wird", schließe die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht aus. Im Beschwerdefall sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer während der in der Anlage genannten Zeiträume auf Grund remunerierter Lehraufträge tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Semesterferien sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0109, auszugehen gewesen. Da der Beschwerdeführer während dieser Zeiträume nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG beschäftigt gewesen sei, sein Entgeltanspruch jedoch weiter bestanden habe, habe Vollversicherungspflicht nach dem ASVG, aber keine Arbeitslosenversicherungspflicht nach AlVG bestanden. Soweit sich die Berufung auf künftige Lehraufträge beziehe, sei sie zurückzuweisen gewesen, da diese Angelegenheit nicht Sache des Verfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Ausspruches über die Zurückweisung des Antrages betreffend gleich gelagerte künftige Lehraufträge) richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Von den mitbeteiligten Parteien hat lediglich die Wiener Gebietskrankenkasse eine dem Gesetz entsprechende Gegenschrift erstattet; darin wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert): Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Versicherungspflicht von Lehrbeauftragten an Hochschulen bzw. Universitäten beschäftigt. Er hat dabei - noch unter der Geltung des Hochschulorganisationsgesetzes - in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, VwSlg. 4495/A, die Tätigkeit einer Person als Träger eines remunerierten Lehrauftrages im Sinne des § 18 des genannten Gesetzes als der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegend angesehen (vgl. auch die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1960, Zl. 1580/59, und vom 7. September 1979, Zl. 1104/77). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof auch in der Folge davon aus, dass die Tätigkeit von Personen, die nach § 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 4 UOG mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages gemäß § 43 UOG betraut sind, diesbezüglich ebenfalls nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG versicherungspflichtig ist. Auf die Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1983, G 49/82, zugrunde. Der letzte Satz des § 38 Abs. 4 UOG, wonach "ein Dienstverhältnis hiedurch nicht begründet wird", schließe die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht aus (vgl. ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1985, VwSlg. 11648/A).
Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463 (Abgeltungsgesetz), besteht unter anderem für Lehrveranstaltungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule abgehalten werden, ein Anspruch auf eine Remuneration. Gemäß § 2 lit. a dieses Gesetzes beträgt die Remuneration für ein Semester für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts für jede Semester-Wochenstunde einen bestimmten Prozentsatz des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes sind die Remunerationen nach § 2 in jeweils sechs Monatsraten auszubezahlen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 15. Februar 1994 mit, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Dekanats der formal- und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im Zeitraum Wintersemester 1988/89 bis Wintersemester 1992/93 (außer im Sommersemester 1989) durchgehend mit remunerierten Lehraufträgen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a des Abgeltungsgesetzes betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im genannten Zeitraum weder mit nicht remunerierten Lehraufträgen betraut gewesen noch habe er eine Dozentenvorlesung gehalten.
Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Er bestätigte dabei die Betrauung mit remunerierten Lehraufträgen, behauptete jedoch, keiner der wesentlichen Bestimmungsgründe eines Arbeitnehmerverhältnisses treffe in seinem Fall zu.
Die belangte Behörde handelte somit nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer in den im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträumen (nämlich nur in den Wintersemestern 1988/89 bis einschließlich 1992/93) mit remunerierten Lehraufträgen betraut war. Damit unterlag der Beschwerdeführer im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung während der angeführten Zeiten der Versicherungspflicht. Ein remunerierter Lehrauftrag begründet die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht, da sowohl die Eingliederung in den Betriebsorganismus und eine persönliche Arbeitspflicht als auch ein Anspruch auf Entgelt gegeben ist. Auf das Ausmaß der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen kommt es - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht an. Die Wochenstundenanzahl hat lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Remuneration und damit auf die Beitragsgrundlage, nicht jedoch für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt oder nicht. Der belangten Behörde kann deshalb weder ein Mangel des Ermittlungsverfahrens noch ein Mangel der Bescheidbegründung vorgeworfen werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, neben seiner Tätigkeit an der Universität in einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis zur Kammer für Arbeiter und Angestellte zu stehen, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ASVG die Möglichkeit einer Mehrfachversicherung vorgesehen ist. Ob seine Tätigkeit an der Universität nur den "Charakter eines sekundären Erwerbes" hat, ist hingegen nicht entscheidend.
Ebenso ist sozialversicherungsrechtlich nicht relevant, dass seine an der Universität erzielten Einkünfte abgabenrechtlich nicht als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gewertet werden. Der Begriff der Versicherungspflicht einer Beschäftigung weist nämlich - jedenfalls in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen - andere Merkmale auf als etwa der Begriff der Unselbständigkeit aus dem Bereich des Steuerrechts.
Schließlich bieten aber - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 14. Jänner 1997, Zl. 96/08/0035).
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. zB. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269). Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse war daher abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2000
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