VwGH 99/21/0124

VwGH99/21/012410.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des O O, (geboren am 5. Oktober 1977), in Graz, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. Februar 1999, Zl. FR 671/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §31;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §31;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 25. August 1997 über Wien-Schwechat illegal mit einem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist sei und um Asyl angesucht habe. Bei dieser Einreise habe er sich der Hilfe eines Schleppers bedient und einen verfälschten britischen Reisepass (Auswechslung des Lichtbildes), lautend auf den Namen Kevin, benützt. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 1997 (rechtswirksam erlassen am 30. Dezember 1997) rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise unberechtigterweise im Bundesgebiet auf, weil er weder nach dem Asylgesetz noch dem Fremdengesetz über eine "Bewilligung" verfüge.

Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich noch in der Form verletzt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient und einen verfälschten britischen Reisepass benützt habe. Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Er sei ledig, habe im Bundesgebiet keine Sorgepflichten und könne sich auch nicht auf das Vorhandensein von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder nahen Verwandten berufen, die vom Schutzbereich des § 37 Abs. 1 FrG umfasst wären. Auch der Umstand, dass er derzeit seinen Lebensunterhalt durch Verteilen von Prospekten bestreite, indem er einem Anderen bei der Verteilung dieser Prospekte helfe und dafür S 2.000,-- bekomme, mache die Ausweisung des Beschwerdeführers keinesfalls unzulässig, handle es sich doch hiebei um eine von ihm während seines unrechtmäßigen Aufenthalts geschaffene Tatsache, die nicht zu seinen Gunsten habe verwertet werden können, zumal er keinesfalls mit einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet habe rechnen dürfen und es sich bei der Tätigkeit als Prospektverteiler um eine nicht so qualifizierte Arbeit handle, als dass diese nicht auch in einem anderen Land ausgeübt werden könnte. Durch seinen nicht allzu langen, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei es zu keiner nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Integration gekommen, die einer Ausweisung entgegenstünde. Besondere Umstände, die auf einen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben deuten würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch habe er seit seiner illegalen Einreise nichts unternommen, um seine Identität nachzuweisen, und keinen Rechtsanspruch, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen. Berücksichtige man überdies, dass er trotz des rechtskräftigen negativen erstinstanzlichen Asylbescheides im Inland verblieben sei, obwohl es ihm unbenommen geblieben sei, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, um freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und von einem anderen Land aus zu versuchen, seinen allfälligen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, so seien die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Ausweisung wesentlich schwerer zu gewichten als die gegenläufigen Privatinteressen des Beschwerdeführers. Im Hinblick darauf habe die im Rahmen des § 33 Abs. 1 FrG zu treffende Ermessensentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen können.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Nigeria im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG bedroht wäre, stehe der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen. Die Behörde brauche den Ausgang des Verfahrens nach § 75 FrG nicht abzuwarten. Die rechtliche Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG sei auch unabhängig davon, ob der Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedürfe oder nicht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer illegal, unter Zuhilfenahme eines Schleppers und Benützung eines verfälschten Reisepasses, in Österreich eingereist sei, er über keine "Bewilligung" nach dem Asylgesetz oder Fremdengesetz verfüge und der erstinstanzliche negative Asylbescheid vom 24. November 1997 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt sei, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes die von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung und macht geltend, dass mit der Ausweisung massiv in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, weil er "allein in der Welt dasteht" und lediglich in Österreich in seinem Bekanntenkreis, den er im Zug seiner Prospektverteilertätigkeit aufgebaut habe, ein Privatleben in halbwegs geordnetem Maß vorfinde. Er habe zwischenzeitig eine Arbeit angenommen und sei als Zeitungsverkäufer tätig. Durch eine Ausweisung würde er aus dem ihm derzeit vertrauten Verband herausgerissen werden und wäre er ohne Existenzgrundlage.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Selbst unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich geringer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 98/21/0388, mwN) kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine unter Zuhilfenahme eines Schleppers und Benützung eines verfälschten Reisepasses erfolgte Einreise und seinen jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gravierend beeinträchtigt. Der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Arbeit angenommen und als Zeitungsverkäufer tätig sei sowie bei einer Ausweisung von neuem arbeitslos wäre, kann hiebei nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. § 37 Abs. 1 FrG steht somit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.

3. Auch sind weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis).

4. Die - völlig unsubstanziierte - Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde die von ihr getroffenen Feststellungen nicht ausreichend begründet und kein ordentliches Ermittlungsverfahren abgeführt habe, lässt nicht erkennen, welche Feststellungen bestritten werden, sodass auf dieses Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

5. Nach dem in II.2.2. Gesagten geht auch die weitere Verfahrensrüge, die Behörde hätte sich ein Bild von der sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet machen müssen, ins Leere.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Juni 1999

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