VwGH 99/20/0539

VwGH99/20/053916.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der GK in Graz, geboren am 1. Jänner 1968, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. September 1999, Zl. 210.138/0-III/12/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 1999 gegen die ihren Asylantrag abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 12. Februar 1999 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen, weil die Behörde erster Instanz die Zustellung ihrer Entscheidung bereits am 22. März 1999 gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m.

§ 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung rechtswirksam vorgenommen habe. Die Berufungswerberin habe

"im Zeitpunkt der Vornahme des ersten Zustellvorganges am 22./23. Februar 1999 erstens ihre bisherige Abgabestelle im Sinn des § 8 Abs. 1 ZustellG geändert, ohne ihre neue Abgabestelle 'der Behörde unverzüglich mitzuteilen' und 2. (habe) die Behörde die neue Abgabestelle auch 'nicht ohne Schwierigkeiten' im Sinn des Abs. 3 leg. cit. feststellen" können.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die diesen Bescheidausführungen der belangten Behörde zugrundeliegenden Feststellungen - danach hatte die Behörde erster Instanz hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin entsprechende Ermittlungen beim Leiter des Flüchtlingsheimes, in dem sie nach den Informationen der Behörde zuletzt untergebracht war, ohne Erfolg angestellt - noch die aus diesen Feststellungen gezogene rechtliche Schlussfolgerung. Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid allein deshalb für rechtswidrig, weil sie über Vorhalt der Verspätung ihrer Berufung durch die belangte Behörde eine Stellungnahme eingebracht habe, die die belangte Behörde als einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG zu qualifizieren gehabt hätte.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde selbst bei Vorliegen eines fristgerechten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtlich nicht daran gehindert war, die Berufung als verspätet zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A). Im genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - außer im Fall der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 71 Abs. 6 AVG - unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 1999

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