VwGH 99/17/0433

VwGH99/17/043320.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache des Ing. D, vertreten durch Rechtsanwälte M & Partner in S, gegen die Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Oktober 1999, Zl. 66.423/5-VI/6/99, betreffend Verfall einer Importlizenzsicherheit und Antrag auf Erteilung einer Nachsicht, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Erledigung ist an die "Fa. D HandelsgesmbH."

gerichtet.

Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer Einzelkaufmann. Die in der angefochtenen Erledigung als Empfänger bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiert nicht.

Daraus folgt aber, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde. Die Zustellung der Erledigung an das nach dem Beschwerdevorbringen nicht existierende rechtliche Gebilde "Fa. D HandelsgesmbH." entfaltete keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen (vgl. die bei Walter-Thienel, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 64, zu § 62 AVG wiedergegebene Judikatur).

Da die angefochtene Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ergangen war, mangelte es diesem an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieselbe. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 1999

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