VwGH 99/17/0187

VwGH99/17/018717.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des I, vertreten durch T, Rechtsanwälte OEG in H, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Februar 1999, Zl. IVW3-BE-3241601/002-99 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Purkersdorf), betreffend Beerdigungsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1438;
BAO §198 Abs1;
BAO §215;
BAO §216;
FriedhofbenützungsG NÖ 1974 §11;
FriedhofbenützungsG NÖ 1974 §7;
LAO NÖ 1977 §150;
VwRallg;
ABGB §1438;
BAO §198 Abs1;
BAO §215;
BAO §216;
FriedhofbenützungsG NÖ 1974 §11;
FriedhofbenützungsG NÖ 1974 §7;
LAO NÖ 1977 §150;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Dezember 1998 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend macht. Er erachtet sich in seinem Recht verletzt, "die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Grabstelle nur ein Mal zu bezahlen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. August 1997 wurden dem Beschwerdeführer unter anderem S 10.800,-- an Beerdigungsgebühr vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass in diesem Betrag auch die von einer näher bezeichneten Gärtnerei verlangten S 5.400,-- für das Öffnen und Schließen der Grabstelle enthalten seien. Der Beschwerdeführer, der die Rechnung dieser Gärtnerei bezahlt habe, begehrte, dass die Beerdigungsgebühr um den Betrag von S 5.400,-- herabgesetzt werde.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 1998 lehnte die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Partei die Herabsetzung der Beerdigungsgebühr ab, woraufhin der Beschwerdeführer den Antrag stellte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 ab. Darin führte er aus, der Umstand, dass von dritter Seite für das Öffnen und Schließen und das Bereitstellen des "Versenkungsapparates" eine privatrechtliche Forderung geltend gemacht werde, die Gemeinde nicht hindern könne, den Anspruch auf die Beerdigungsgebühr im Sinne des § 7 des Niederösterreichischen Friedhofsbenützungs- und Gebührengesetzes 1974 geltend zu machen.

Entsprechend der Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers ist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nur strittig, ob der an die Gärtnerei gezahlte Betrag den Abgabenanspruch der mitbeteiligten Partei mindert oder nicht.

Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, dass er nach den §§ 7 und 11 des erwähnten Gesetzes zur Bezahlung der Beerdigungsgebühr nur einmal verpflichtet sei.

§ 3 des Niederösterreichischen Friedhofsbenützungs- und Gebührengesetzes 1974, Landesgesetzblatt 9470-0 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 9470-2, regelt die Arten der Friedhofsgebühren. Nach Abs. 1 lit. c sind in der Friedhofsgebührenordnung unter anderem die Beerdigungsgebühren vorzusehen. Abs. 2 leg. cit. erklärt, dass sich die Frage, inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens ein Entgelt zu entrichten ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes richtet.

§ 7 leg. cit. regelt die Beerdigungsgebühr. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Für die Beerdigung (Bestattung) jeder Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) ist eine Beerdigungsgebühr festzusetzen. ..."

Nach § 11 Abs. 1 lit. c leg. cit. entsteht die Gebührenschuld bei der Beerdigungsgebühr mit der erfolgten Beisetzung. Nach § 12 des erwähnten Gesetzes können Friedhofsgebühren rückerstattet werden, wobei sich Abs. 1 auf die Grabstellengebühr bezieht. Andere Gebühren sind nach Abs. 2 leg. cit. dann rückzuerstatten, wenn der Grund für ihre Vorschreibung oder Entrichtung nachträglich weggefallen ist. Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. kann der Bürgermeister (Magistrat) zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten in besonders gearteten Einzelfällen über schriftliches Ansuchen eine Friedhofsgebühr und den Säumniszuschlag ermäßigen, erlassen oder eine bereits entrichtet Gebühr ganz oder teilweise zurückerstatten.

Im Beschwerdefall bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Berechtigung der Gemeinde, Gebühren für die Benützung des Friedhofes zu erheben und damit materielles Steuerrecht zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0415 mwH aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Aus den vom Beschwerdeführer selbst bezogenen Gesetzesstellen ergibt sich, dass für die hier allein verfahrensgegenständliche Leistung (Öffnen und Schließen einer Grabstelle bzw. Gruft) eine Beerdigungsgebühr festzusetzen ist. Die mitbeteiligte Partei ist weiters berechtigt - wie der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bezweifelt - diese Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer geht aber davon aus, dass er die als Gebühr vorgeschriebene Leistung bereits (direkt) an die Gärtnerei bezahlt habe; insoweit könne sie ihm nicht (nochmals) vorgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer ist also der Ansicht, aufgrund von Vorgängen, die dem Privatrecht zuzuschreiben sind, nämlich seiner Zahlung an die Gärtnerei, sei seine Abgabenschuld entweder nicht entstanden oder bereits getilgt worden. Über derartige Fragen ist jedoch - ähnlich wie über die Frage der Aufrechnung der Abgabenschuld mit einem vom Abgabepflichtigen behaupteten Schadenersatzanspruch (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0373) - von der Abgabenbehörde im Bescheid über die Festsetzung der Abgaben nicht abzusprechen. Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine - im Beschwerdefall nicht zu ersehende - diesbezügliche (Berücksichtigungs-)Regelung in den Abgaben(verfahrens)vorschriften weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt.

Da es aber im Beschwerdefall um die Festsetzung der Abgaben geht, kommt auch eine Rückerstattung im Sinne des § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 1 leg. cit. nicht in Betracht, da eine Rückerstattung die vorhergehende Begleichung voraussetzt. Auch die Ermäßigung oder Erlassung der Friedhofsgebühr im Sinne des § 13 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes kommt nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht, da ein außergewöhnlicher Härtefall im Sinne dieser Bestimmung nicht zu erkennen ist, geht es doch (derzeit) um die rechtlich richtige Zurechnung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Mai 1999

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