VwGH 99/16/0266

VwGH99/16/026614.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R W in N, Floramar Terrace, USA, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien I, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 22. Juni 1999, Zl. MD-VfR-W 22, 23, 32, 33 und 38/98, betreffend Getränkesteuer und Aussetzung ihrer Einhebung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL;
BAO §212a Abs2 lita;
EURallg;
LAO Wr 1962 §160a Abs2 lita;
VwGG §38a;
11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL;
BAO §212a Abs2 lita;
EURallg;
LAO Wr 1962 §160a Abs2 lita;
VwGG §38a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und einer gemäß § 35 Abs. 2 VwGG eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hatte gegen fünf erstinstanzliche Bescheide (in Angelegenheit der Wiener Getränkesteuer bzw. betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) Berufung erhoben und darin u.a. die Auffassung vertreten, dass die einschlägigen Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen. Dazu hatte der Beschwerdeführer u.a. ausdrücklich auf den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221, 0021, verwiesen.

Die belangte Behörde wies die Berufung (mit einem in vier Teile zergliederten Spruch) als unbegründet ab und vertrat betreffend die Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Aussetzungsanträge (nur dieser Teil des angefochtenen Bescheides ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung) die Meinung, die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Einhebung der Abgabe sei berechtigt, weil die Berufung "wenig erfolgversprechend erscheine".

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer verletzt.

In der Begründung der Beschwerde wird unter eingehender Darstellung der gemeinschaftsrechtlichen Problematik im Kern die Meinung vertreten, mit Rücksicht auf das vom Verwaltungsgerichtshof beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantragte Vorabentscheidungsverfahren könne nicht davon gesprochen werden, dass die erhobene Berufung "wenig erfolgversprechend erscheine".

Die belangte Behörde vertritt dazu in ihrer Stellungnahme die Auffassung, es sei "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof weder einen Verstoss der Getränkesteuer gegen die

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (erste Frage des Verwaltungsgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof) noch einen Verstoss gegen Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie (zweite Frage des Verwaltungsgerichtshofes) feststellen wird." Die Einschätzung der auf die behauptete EU-Widrigkeit der Getränkesteuer gestützten Berufung als "wenig erfolgversprechend" sei daher richtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 160a Abs. 2 lit. a WAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Diese Bestimmung entspricht der des § 212a Abs. 2 lit. a BAO.

Im Aussetzungsverfahren sind die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Komm2 Rz 9 Abs. 3 referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf, dass sich die erhobene Berufung u.a. auch auf die Behauptung stützt, die erstinstanzlich angewendeten Bestimmungen stünden im Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht und dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Fragenkomplex vorgenommen hat, durfte sie angesichts der Tatsache, dass beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade zu diesen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, keineswegs die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung von vornherein als "wenig erfolgversprechend" ansehen und darauf gestützt den Aussetzungsantrag ablehnen. Da einerseits betreffend die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Monopol zukommt und andererseits ein Vorabentscheidungsverfahren gerade zur Frage einer allfälligen Verdrängung des nationalen Getränkesteuerrechtes durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht anhängig und noch nicht entschieden ist, war zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine negative Prognose über die Erfolgsaussichten der erhobenen Berufung iS des § 160a Abs. 2 lit. a WAO unzulässig.

Da sich somit bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass die von der belangten Behörde behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, war der angefochtene Bescheid ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§ 35 Abs. 2 VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 14. Oktober 1999

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