VwGH 99/16/0086

VwGH99/16/008630.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1999, Zl. IVW3-BE-503-6-98, betreffend Nachsicht der Getränke- und Speiseeissteuer für das Jahr 1996 sowie Kommunalsteuer für das Jahr 1996 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Pernitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Nachsicht der Getränke- und Speiseeissteuer für das Jahr 1996 als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist nachstehender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 14. April 1997 die Gewährung einer Nachsicht für aushaftende Abgabenschulden betreffend Getränke- und Speiseeissteuer bzw. Kommunalsteuer für das Jahr 1996 in der Höhe von insgesamt S 44.829,-- beantragt. In der Begründung hatte er darauf hingewiesen, eine solche Nachsicht wäre durch das witterungsbedingt schlechte Betriebsergebnis 1996 gerechtfertigt und überdies wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde dem Beschwerdeführer gegenüber Leistungen nicht erbracht hätte, die üblicherweise seitens der Gemeinde zu erbringen gewesen wären. Insbesondere hätte es sich hiebei um die Wasserzufuhr, die Fäkalienabfuhr, die Straßenpflege (Schneeräumung und Sandstreuung) sowie die Müllabfuhr gehandelt.

Der zur Entscheidung über diesen Antrag zuständige Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hatte dem Antrag nicht stattgeben.

Im ersten Rechtsgang war der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen worden.

Mit Bescheid vom 3. April 1998 hatte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde auch im zweiten Rechtsgang dem Ansuchen vom 14. April 1997 nicht stattgegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er hätte für die Wasserversorgung Zahlungen zu leisten gehabt und die Kosten für die Fäkalienabfuhr hätten mangels Vorhandenseins eines Kanals S 7.000,-- pro Jahr betragen. Ferner wäre ihm ein wesentlicher Anteil an Pflege- und Instandhaltungskosten für die Straße verblieben. Er hätte zwar Zahlungen für die Müllsäcke an die Gemeinde leisten müssen, der Transport vom Schutzhaus zur Müllsammelstelle wäre allerdings auf seine Kosten durchgeführt worden. Bezüglich der Betriebsführung wäre festzustellen gewesen, es wäre sehr wohl versucht worden, mit verschiedenen Aktivitäten das Interesse von Kunden zu wecken und die Besucherfrequenz zu steigern. Alle Bemühungen wären jedoch gescheitert und deshalb aufgegeben worden. Die Unterstützungen von Seiten der Gemeinde wären gering bzw. nicht vorhanden gewesen. Da mangels Schneeräumung und Streuung im Winter das Schutzhaus nicht erreichbar gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer die Entscheidung getroffen, in dieser Zeit das Schutzhaus aus Kosteneinsparungsgründen zu schließen. Aus der Tatsache, dass das Personal aufgestockt worden wäre, hätte keine steigende Besucherfrequenz abgeleitet werden können. Außerdem hätte eine steigende Besucherfrequenz bei geändertem Kundenverhalten noch lange nicht eine Umsatzsteigerung bedeutet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte das Vorliegen des Tatbestandselementes der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles verneint und dies hätte nicht beanstandet werden können. Weil das Tatbestandselement der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles gefehlt hätte, so hätte die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht gefehlt und das darauf gerichtete Ansuchen wäre mit Recht abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Nachsicht hinsichtlich der ihm im Beschwerdefall vorgeschriebenen Abgaben verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 183 Abs. 1 Nö. Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-5, können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Es bedarf keiner Existenzgefährdung und es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind (z.B. Verschleuderung von Vermögenswerten).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 9 bis 13 zu dem mit § 183 Nö. Abgabenordnung vergleichbaren § 236 BAO, samt angeführter ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, sein Lebensunterhalt wäre ausreichend gesichert, er könnte jedoch keine Reserven bilden und keinen Bankkredit aufnehmen, durch die Fortführung des Betriebes wäre aber sein Lebensunterhalt gewährleistet.

Mit diesem Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht auf. Der Beschwerdeführer war und ist nach seinen Behauptungen in der Lage, auch bei Abstattung der Abgaben - allenfalls in Teilzahlungen - seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern. In solchen Fällen liegt nach der gegebenen Rechtslage eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor.

Der behauptete Rückgang des Umsatzes und der Betriebsergebnisse, sowie die Unmöglichkeit, im Fixkostenbereich Einsparungen vorzunehmen bzw. die behaupteten besonderen Leistungen und die zusätzlichen Kosten des Beschwerdeführers für die Wasserversorgung, Fäkalienabfuhr, Pflege und Instandhaltung der Zufahrtsstraße und des Abtransportes des Mülls sind keine Umstände, die eine - wie oben dargestellte - sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Getränkesteuer für die vom Beschwerdeführer verkauften Getränke und für das verkaufte Speiseeis begründen könnten.

Die belangte Behörde hat daher mit Recht das Vorliegen der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles nach § 183 Abs. 1 Nö. Abgabenordnung verneint.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Hinblick auf die im Beschwerdefall herangezogene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 30. April 1999

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