VwGH 99/15/0121

VwGH99/15/012121.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache 1) des E, Rechtsanwalt in W, 2) der "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter" und 3) des Rechtsanwaltes Dr. Andreas Wippel als Masseverwalter im Konkurs der E Gesellschaft m.b.H. in T, alle vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 18. September 1996, Zl. GA GZ 17-94/4000/04, betreffend "nicht einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1987 bis 1990, Nichtveranlagung der Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1990 und Nichtfeststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens 1.1.1988 und 1.1.1991", den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
BAO §191 Abs3;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
BAO §191 Abs3;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den angefochtenen Bescheid bildet nach der gegenständlichen Beschwerde eine Berufungsentscheidung vom 18. September 1996, die folgenden Adressaten aufweist "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter" (im Adressfeld ist unmittelbar anschließend der Name Karl F genannt, der nach dem weiteren Spruch steuerrechtlicher Vertreter im Verwaltungsverfahren über die "Berufung der E Gesellschaft m. B. H und Mitgesellschafter" war). Im Anschluss an den die Berufung als unbegründet abweisenden Spruch ist im angefochtenen Bescheid der Hinweis enthalten: "Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO)."

Im angefochtenen Bescheid ist weiters zu lesen, "die Bw" betreibe ein Unternehmen zur Herstellung von elektronischen und elektrischen Bauelementen. Handelsrechtlich sei "die Bw" eine stille Gesellschaft, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1987 zwischen der "E GmbH" und der "G" gegründet worden sei. Die "G" sei in diesem Gesellschaftsverhältnis Treuhänderin, die ihrerseits "45 Anleger als sog. Treugeber und stille Gesellschafter vertritt". Bis zu einer im Jahr 1993 stattgefundenen Betriebsprüfung sei steuerlich eine unechte stille Gesellschaft angenommen worden mit der Wirkung, dass alle 45 Anleger als Mitunternehmer angesehen worden seien und eine vorläufige einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gemäß § 188 BAO erfolgt sei. Die Betriebsprüfung sei allerdings zur Ansicht gelangt, dass eine Mitunternehmerschaft nicht vorliege. Nach den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde mit ihrer abweisenden Berufungserledigung diese auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Beurteilung. Der angefochtene Bescheid schließt mit der zusammenfassenden Feststellung: "Aus all diesen Gründen war eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem § 188 BAO nicht durchzuführen, ist ein Gewerbesteuersubjekt nicht gegeben und war daher auch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen".

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 4611/96-7 abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 1999, B 4611-9, über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (aus den Ausführungen in der ergänzten Beschwerde ist zu entnehmen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer Dr. E um einen Treugeber im Rahmen der begründeten stillen Gesellschaftsverhältnisse handelt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1997, 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 97). Die in § 191 Abs. 3 BAO normierte Wirkung eines einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassen Feststellungsbescheid voraus (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1993, 93/15/0080).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden. Der angefochtene Bescheid, der nach dem ergänzenden Hinweis im Sinn des § 191 Abs. 3 BAO auch gegenüber allen Beteiligten wirken soll, denen "gemeinschaftliche Einkünfte" zufließen, erging an die "E Gesellschaft m.b.H und Mitgesellschafter". Bei diesem Adressaten handelte es sich aber um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde (es lagen handelsrechtlich nur jeweils stille Gesellschaftsverhältnisse zwischen der E GmbH und den einzelnen Treugebern vor) und auch nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sollte "die Bw" kein Träger von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein.

Erlangte somit der angefochtene Bescheid keine Rechtswirksamkeit, war die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde schon deshalb mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 1999

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