VwGH 99/11/0272

VwGH99/11/027214.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs und Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Kernstockstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juli 1999, Zl. 11-39-524/98-3, betreffend Erteilung und Entziehung von Lenkberechtigungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs3 Z4;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §24 Abs3;
FSG-GV 1997 §7 Abs2;
FSG-GV 1997 §7 Abs3;
FSG-GV 1997 §8 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §8 Abs5 idF 1998/II/138;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs3 Z4;
FSG 1997 §8 Abs4;
FSG-GV 1997 §24 Abs3;
FSG-GV 1997 §7 Abs2;
FSG-GV 1997 §7 Abs3;
FSG-GV 1997 §8 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §8 Abs5 idF 1998/II/138;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des mit ihm bestätigten Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 2. November 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 2. Februar 1998 im Besitz einer (unbefristeten) Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, E, F und G.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1998 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 3 Z. 4 Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) abgewiesen (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt II von Amts wegen die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen C1+E und C+E gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 3 Z. 4 sowie § 8 Abs. 5 FSG-GV entzogen sowie die Lenkberechtigung für die Klassen "ABC1CF und G" gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG sowie § 8 Abs. 5 und § 24 Abs. 3 FSG-GV bis zum 20. Oktober 2003 unter Vorschreibung der Auflage der Verwendung eines Augenschutzes (Code 01.03) eingeschränkt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die amtsärztliche Untersuchung im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Weiz, hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt einen Sehfehler am linken Auge hat, auf diesem Auge praktisch blind ist. Dessen ungeachtet war ihm am 2. Februar 1998 auf Grund eines Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen der Erstbehörde vom 31. Jänner 1998 eine unbefristete Lenkberechtigung im oben angegebenen Umfang erteilt worden.

Die belangte Behörde stellt nicht in Abrede, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erlassen wurde, obwohl sich seit der Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geändert (verschlechtert) hat. Es ging der Erstbehörde - wie sie in der Begründung ihres Bescheides vom 2. November 1998 einräumt - vielmehr darum, dass er "aus heute nicht mehr rekonstruierbaren Umständen" vom Amtsarzt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G ausreichend geeignet beurteilt und ihm antragsgemäß eine Lenkberechtigung in diesem Umfang erteilt wurde. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung folgt aber, dass diese Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) entzogen oder eingeschränkt (befristet) werden darf.

Da der angefochtene Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes II des Erstbescheides in die Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung ohne gesetzliche Deckung eingreift, war er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Was Spruchpunkt I (die Versagung der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E) anlangt, besteht keine Bindung an eine Vorentscheidung. Es spielt daher auch keine Rolle, dass der Amtssachverständige den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 31. Jänner 1998 auch in Ansehung der Klassen D und D+E für gesundheitlich geeignet befunden hat.

Die Versagung der Erteilung laut Spruchpunkt I wird nach der Begründung des angefochtene Bescheides auf ein (Akten-)Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 18. Mai 1999 gestützt, der wiederum das Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen der Erstbehörde vom 20. Oktober 1998 verwertete; danach liege beim Beschwerdeführer eine gänzliche Nichteignung hinsichtlich der Klasse D vor.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich aus dem von ihm vorgelegten Befund der Universitäts-Augenklinik Graz vom 13. Oktober 1998 ergebe, dass das Sehvermögen auf seinem linken Auge 0,16 betrage. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV sei jedoch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (unter die gemäß § 1 Z. 9 FSG-GV u.a. Kraftfahrzeuge der Klassen D und D+E fallen) gegeben, wenn das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betrage (und eine von zwei alternativen Bedingungen erfüllt ist). Da die Sehschärfe seines linken Auges 0,16 betrage, sei es ohne weitere fachärztliche Begutachtung nicht schlüssig, ihm die gesundheitliche Eignung zum Lenken der Klasse D schlechthin abzusprechen.

Auch mit den diesbezüglichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Eine Auseinandersetzung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV - also mit der Frage ob die rechtlich gebotene Mindestsehschärfe eventuell mit Korrektur erreichbar ist

- hat nicht stattgefunden. Das amtsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 1998 erschöpft sich in der Feststellung, der Beschwerdeführer sei "für D" nicht geeignet, weil "funkt. Einäugigkeit" vorliege. Das Aktengutachten vom 18. Mai 1999 übernimmt die These von der funktionellen Einäugigkeit und geht auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (konkret der Klasse D) nicht weiter ein.

§ 8 Abs. 5 FSG-GV in der Fassung BGBl II Nr. 138/1998 lautet:

"Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, daß beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muß durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Bei der Erteilung der Lenkberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, ist als Auflage die Benützung eines Augenschutzes vorzuschreiben."

Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 7 Abs. 2 bei funktioneller Einäugigkeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt und in § 8 Abs. 5 lediglich hinsichtlich von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen sind, ist der vom Beschwerdeführer bestrittene Umstand nicht eindeutig klargestellt, ob bei ihm von funktioneller Einäugigkeit überhaupt gesprochen werden kann. In dieser Hinsicht sind die gutächtlichen Äusserungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt wurde, nicht vollständig und nicht schlüssig. Die belangte Behörde selbst nimmt jedenfalls für Kraftfahrzeuge der Klasse G (die ebenfalls zur Gruppe 2 zählt) eine befristete Eignung an, ohne dass dies - wie in Ansehung der Klasse C durch § 24 Abs. 3 FSG-GV - auf eine Spezialregelung gegründet werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der mit ihm erfolgten Bestätigung des Spruchpunktes II des Erstbescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999

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