VwGH 99/11/0240

VwGH99/11/024024.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des L S in R, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, Gürtel 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Jänner 1999, Zl. Senat-SB-99-003, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs7 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs7 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 29. Dezember 1998 die Rückerstattung eines (mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1995 rechtskräftig verhängten) Strafbetrages mit der Begründung beantragt, er sei zu Unrecht bestraft worden. Die belangte Behörde wertete dieses Anbringen als Antrag auf amtswegige Behebung ihres vorhin genannten Bescheides und wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 52a Abs. 1 VStG als unzulässig zurück.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) können der Berufung nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß. (Nach dieser Bestimmung steht auf die Ausübung des den Behörden in Ansehung rechtskräftiger Bescheide zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.)

Nach dem Abs. 2 dieses Paragraphen sind die Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen.

Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juli 1995 in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden hg. Beschluss vom 21. März 1995, Zl. 95/04/0044; siehe dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 2 zu § 52a VStG; durch die Neuformulierung des § 52a Abs. 1 VStG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 haben die inhaltlichen Voraussetzungen für die Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides keine Veränderung erfahren - so auch Hauer/Leukauf, Ergänzungsband (1999), 127).

Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, es habe für die belangte Behörde keine Verpflichtung bzw. Berechtigung bestanden, bescheidmäßig zu entscheiden, und er habe die Behörden auch nur "angeregt", von ihrem Abänderungs- bzw. Aufhebungsrecht Gebrauch zu machen, aber zu keiner Zeit einen Antrag auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung eines Bescheides gestellt, sodass die Deutung des Rückzahlungsersuchens als Antrag im besagten Sinn jedenfalls rechtswidrig sei. Selbst wenn der Rückzahlungsantrag nicht in diesem Sinn gemeint gewesen sein sollte, wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung des so verstandenen Begehrens mangels gesetzlicher Grundlage für die Rückzahlung eines durch rechtskräftiges Straferkenntnis, das nicht aufgehoben wurde, festgesetzten und bezahlten Strafbetrages jedenfalls nicht in subjektiven Rechten verletzt. Im Übrigen begegnet die von der belangten Behörde vorgenommene Deutung des Rückzahlungsantrages als Antrag auf Ausübung des den Behörden in § 52a Abs. 1 VStG eingeräumten Behebungsrechtes angesichts des rechtlichen Zusammenhanges zwischen der Rückzahlung einer rechtskräftig verhängten Strafe und der Behebung des zugrunde liegenden Strafbescheides keinen Bedenken.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. August 1999

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