VwGH 99/11/0232

VwGH99/11/02329.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des K V in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Mozartstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 27. Mai 1999, Zl. 421.652/1-II/B/8/99, betreffend Aberkennung des Rechtes auf Gebrauch eines ausländischen Führerscheines,zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, vom 17. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von seinem deutschen Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, für die Dauer von zwei Wochen aberkannt. Nachdem der Landeshauptmann von Salzburg nicht innerhalb der ihm hiefür zur Verfügung stehenden Frist über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat, brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde ein. Auch diese wurde säumig. Das zur hg. Zl. 98/11/0311 protokollierte Säumnisbeschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 1. Juli 1999 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Berufungsbescheides eingestellt.

Mit diesem nachgeholten Bescheid - dem angefochtenen Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren - wurde die Berufung gegen den Erstbescheid vom 17. Februar 1997 abgewiesen. Die Erlassung des nachgeholten Bescheides erfolgte erst nach Ablauf der der belangten Behörde zur Nachholung des bis dahin ausständigen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird;

sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Durch das ungenützte Verstreichen der der belangten Behörde

vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist ist die mit der Einräumung dieser Frist auf sie zurückgefallene Zuständigkeit wieder auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu dessen Erlassung nicht mehr zuständig. Da der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend macht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977 Slg. Nr. 9274/A).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999

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