VwGH 99/07/0103

VwGH99/07/010316.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des W M in U, vertreten durch Dr. Josef Lachmann und Dr. M. Alexander Pflaum, Rechtsanwälte in Wien I, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1999, Zl. 680.042/05-I 6/98, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. M. Alexander Pflaum und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Thomas Gruber, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer vom Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) am 28. Februar 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter ein mit 7. März 1994 datierter Aktenvermerk verfasst, in welchem es heißt, im Zuge der Verhandlung am 28. Februar 1994 seien im Bereich eines Lagerplatzes des Betriebes des Beschwerdeführers Bodenverunreinigungen festgestellt worden (Hinweis auf beiliegende Lichtbildaufnahmen). Der Lagerplatz befinde sich auf Grundstück Nr. 387/1 der KG Untersiebenbrunn am Fuße des Hochspannungsmastes "Stahlgittermast Nr. 111 der EVN". Gelagert seien leere Schmiermittelfässer, Holzpfosten und -paletten, diverse Teile von Arbeitsgeräten, Seile, sonstiges Eisenmaterial. Wie der tachymetrischen Geländeaufnahme eines näher bezeichneten Planungsbüros zu entnehmen sei, sei im Bereich des Hochspannungsmastes bis zu den Koten 146,35 - 146,47 - 146,70 m ü.A. abgebaut worden. Da sich hier keine Veränderung ergeben habe, liege der auf unbefestigtem Boden bestehende Lagerplatz nach wie vor auf diesem Niveau. Laut Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 13. September 1990 liege der HGW in diesem Bereich auf Kote 148,6 m ü.A., die Grundwasserströmungsrichtung erfolge von NW nach SO, das Grundwasserspiegelgefälle betrage rund 0,8 Promille, die Grundwasserabstandsgeschwindigkeit sei größenordnungsmäßig mit rund einem Meter pro Tag angegeben worden. Der (durch ausgelaufenes Mineralöl/Schmiermittel) verunreinigte Boden befinde sich daher im Schwankungsbereich und sei weiters nur ca. 15 m von der (durch Nassbaggerung geschaffenen) angrenzenden offenen Wasserfläche entfernt. In den Erhebungsberichten der technischen Gewässeraufsicht vom 2. Juli 1993 und vom 29. Oktober 1993 sei auf die Missstände bei diesem Lagerplatz hingewiesen worden.

Unter Bezugnahme auf diesen Aktenvermerk holte der LH in der Folge ein Gutachten jenes technischen Amtssachverständigen, der auch an der Verhandlung vom 24. Februar 1994 teilgenommen hatte, darüber ein, ob eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorliege, ob aus fachtechnischer Sicht beim Lagerplatzbetrieb, insbesondere durch die Fasslagerungen, typischerweise mit mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer zu rechnen sei und ob die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung zu verfügen sei.

In seinem Gutachten vom 29. März 1994 führte der Amtssachverständige aus, im Zuge der Außendiensttätigkeit am 28. Februar 1994 sei das Grubenareal des Beschwerdeführers besichtigt worden. Wie im Aktenvermerk vom 7. März 1994 bereits ausgeführt und fotografisch dokumentiert sei, betreibe der Beschwerdeführer im Bereich des Hochspannungsmastes der EVN mit der Bezeichnung "Stahlgittermast Nr. 111" auf Parzelle Nr. 387/1 einen Lagerplatz ohne jegliche Schutzvorkehrungen gegen Schadstoffeinträge in den Untergrund. Im Zuge der Besichtigung am 28. Februar 1994 seien 18 Gebinde von Mineralölprodukten - ein Fass mit unbekanntem Inhalt -, Teile ausrangierter Arbeitsgeräte, Reifen sowie Holzmaterial, wahrgenommen worden. Im Bereich der Fasszwischenlagerungen seien deutliche Bodenverunreinigungen festzustellen gewesen. Von einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung könne keine Rede sein. Um von einem ordnungsgemäßen Zwischenlager sprechen zu können, dürfe insbesondere bei der Lagerung von Materialien, welchen wassergefährdende Stoffe anhafteten oder die diese beinhalteten, nur auf flüssigkeitsdichten Flächen mit gesicherter Sammlung und Reinigung der dort anfallenden Oberflächenwässer gelagert werden. Was die Frage betreffe, ob aus fachtechnischer Sicht durch den festgestellten Lagerplatzbetrieb typischerweise mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer ausgehen könnten, sei Folgendes festzustellen:

Die Abstellfläche für die beschriebenen Materialien liege unmittelbar an der Grubensohle im Grundwasserschwankungsbereich und nur etwa 15 m von der durch Nassbaggerungen geschaffenen offenen Teichfläche entfernt. Eine Verwendung der Grube zum Abstellen/Zwischenlagern von mit Schmiermitteln behafteten bzw. diese teilweise noch beinhaltenden Fässern sei aus der Sicht des Grundwasserschutzes abzulehnen. Die Grubensohle befinde sich hier nur knapp über dem Grundwasserspiegel, sodass die bei der (unsachgemäßen) Manipulation unvermeidlichen Tropf- und Schmiermittelverluste eine Gefährdung des Grundwassers darstellten. Auf ungedichteten Flächen gelangten diese Verunreinigungen in den Bodenkörper (an zumindest zwei Stellen festgestellte Verunreinigungen mit Mineralölen bzw. Schmierfetten bestätigten diese Befürchtung) und in weiterer Folge durch Versickerung ins Grundwasser. Der Eintrag ins Grundwasser bzw. die Abschwemmung in das angrenzende Teichgewässer werde durch die Einwirkung von Niederschlägen noch verstärkt. Derartige Stoffe (Mineralöle, Schmiermittel) machten das Grundwasser bereits in geringsten Konzentrationen für die Nutzung als Trinkwasser unbrauchbar. Verstärkt werde diese Gefahr noch dadurch, dass bedenkenlos unsachgemäße Manipulationen durchgeführt würden, wodurch wassergefährdende Stoffe ebenfalls freigesetzt werden könnten. Aus technischer Sicht werde daher die Auffassung vertreten, dass im Grundwasserschwankungsbereich keine Lagerung von Fremdstoffen tolerierbar sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich die Anlage innerhalb eines wasserwirtschaftlich besonders geschützten Gebietes befinde (Rahmenverfügung für das Marchfeld), mit welcher das Grundwasser insbesondere für Trinkwasserzwecke und die Feldberegnung gewidmet worden sei. Allein daraus resultierten höchste Anforderungen an den Gewässerschutz. Zusammenfassend sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass durch die praktizierten Fasslagerungen eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer zu erwarten sei und die Voraussetzungen zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages gegeben seien. Dazu seien sämtlichen zwischengelagerten Fässer zu entfernen, das kontaminierte Bodenmaterial (im Beisein der Bauaufsicht) vollständig abzuheben und sowohl die Fässer als auch das abgehobene Bodenmaterial einer zulässigen und ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise wären der Behörde vorzulegen. Die Entfernung der Fässer, die Abhebung des belasteten Bodenmaterials sowie die nachweisliche Entsorgung sei grundsätzlich innerhalb eines Tages möglich. Als angemessene Fristfestsetzung scheine ein Zeitraum von maximal einer Woche vertretbar.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Wie einem Aktenvermerk vom 30. März 1994 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich in einem Telefongespräch mit der Wasserrechtsbehörde erklärt, er empfinde das Vorgehen der Behörde als Zumutung. Er betreibe den Lagerplatz schon seit Jahren und "noch nie sei etwas gewesen". Die Untersuchungen belegten einwandfreie Grundwasserqualität. Die Betriebsmittelfässer würden alle drei Wochen von der Bezugsfirma zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 15. April 1994 erteilte der LH dem Beschwerdeführer den auf § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützten wasserpolizeilichen Auftrag, bis spätestens 30. Mai 1994 sämtliche auf der Grubensohle im Bereich des Hochspannungsmastes der EVN mit der Bezeichnung "Stahlgittermast Nr. 111" auf Parzelle Nr. 387/1 der KG Untersiebenbrunn gelagerten Materialien, welche wassergefährdende Stoffe beinhalten bzw. denen derartige wassergefährdende Stoffe anhaften (insbesondere die zwischengelagerten Mineralölgebinde - 20 Fässer a 200 l und 10 Fässer a 50 l) zu beseitigen, das in diesem Bereich mineralölverunreinigte Bodenmaterial vollständig abzuheben und einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

In der Begründung stützte sich der LH im Wesentlichen auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.

Der Beschwerdeführer berief. Er erklärte, die im Bescheid des LH angeordnete Entfernung der Fässer habe er durchgeführt, obwohl er die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme nicht nachvollziehen könne. Gegen die Entfernung von angeblich mineralölverunreinigtem Erdreich müsse er sich jedoch verwehren, da ein solches mineralölverunreinigtes Erdreich bei der Lagerfläche nicht existiere. Er benütze den Lagerplatz seit rund 15 Jahren immer wieder sporadisch für Zwischenlagerungen, wobei im unmittelbar angrenzenden Teich noch nie Verunreinigungen festgestellt worden seien.

Die belangte Behörde hielt in einem internen Vermerk fest, die bereits erfolgte Entfernung der Fässer sei keine im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beachtende Änderung des Sachverhalts; hinsichtlich des ölverunreinigten Erdreichs würden ergänzende Erhebungen anzustellen sei.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen darüber ein, ob eine Erhebung an Ort und Stelle durchgeführt werden und wie diese organisiert werden solle.

In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1995 führte der Amtssachverständige aus, auf Grund der Darstellung des Sachverständigen der Vorinstanz, wie sie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zitiert werde, sei bei der fachlichen Beurteilung des Sachverhaltes von folgender Situation auszugehen:

Der Beschwerdeführer habe auf Parzelle Nr. 387/1 der KG Untersiebenbrunn unterhalb des höchsten Grundwasserstandes (HGW), somit im Grundwasserschwankungsbereich, unter anderem zahlreiche Mineralölgebinde und ein Fass unbekannten Inhalts abgelagert. Im Bereich dieser Ablagerungen hätten vom Sachverständigen der Vorinstanz deutliche Bodenverunreinigungen festgestellt werden können. Die dem Akt angeschlossenen Lichtbilder stützten die gemachten Aussagen. Aus fachlicher Sicht bestehe keine Veranlassung, die Äußerungen des Sachverständigen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass im Grundwasserschwankungsbereich und in unmittelbarer Nähe des geöffneten Grundwassers mit Öl manipuliert worden oder dieses aus den abgestellten Gebinden und Fässern ausgeronnen sei. Es liege somit ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine Grundwassergefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Der Auftrag, die widerrechtlich abgestellten Fässer zu beseitigen, sei auf Grund der zweifelsfrei gegebenen Grundwassergefährdung aus fachlicher Sicht zu Recht erfolgt. Um einen aktuellen Überblick über den Zustand im Grubenareal zu erhalten, werde vorgeschlagen, das Gewässeraufsichtsorgan von Niederösterreich zu beauftragen, neuerlich einen Ortsaugenschein durchzuführen und über die angetroffenen Verhältnisse im Grubenareal zu berichten. Dieser Bericht solle Vorschläge enthalten, in welchem Umfang und an welcher Stelle ein Bodenaustausch erforderlich sei.

Auf Grund dieser Sachverständigenäußerungen beauftragte die belangte Behörde den LH mit der Durchführung der in dieser Äußerung vorgeschlagenen Erhebungen.

Ob und wie der LH auf diesen Auftrag reagiert hat, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Schreiben des LH an die belangte Behörde vom 6. März 1995, Zl. III/1-23.378/98-95, welches auf ein Schreiben der belangten Behörde mit der Zahl 512.885/01-I 5/94 Bezug nimmt und welches von der belangten Behörde als Reaktion auf den Erhebungsauftrag angesehen wurde. Dieses Schreiben des LH vom 6. März 1995 hat aber, wie sich sowohl aus seiner Zahl als auch aus der Bezugszahl und vor allem aus dem Inhalt ergibt, mit dem erteilten Erhebungsauftrag nichts zu tun.

Auf Grund dieses Schreibens setzte die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte, die aber, da an der Sache vorbeigehend, hier nicht weiter dargestellt werden müssen.

Von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist lediglich noch eine Anfrage der belangten Behörde an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, ob eine Sicherung der vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten Fässer und Bodenverunreinigungen einer Beseitigung derselben vorzuziehen sei. Diese Frage beantwortete der Amtssachverständige dahin, dass nur eine Beseitigung in Frage komme.

Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, betonte - wie schon in der Berufung, dass die Fässer bereits auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides entfernt worden seien, eine Ölverunreinigung aber nie vorhanden gewesen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:

"Es wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides sämtliche auf der Grubensohle im Bereich des Hochspannungsmastes der EVN mit der Bezeichnung "Stahlgittermast Nr. 111" auf Parz. Nr. 386/30, KG Untersiebenbrunn, (im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. 387/1, KG Untersiebenbrunn) gelagerten Fässer (18 Gebinde mit Mineralölprodukten und ein Fass mit unbekanntem Inhalt) zu beseitigen und das in diesem Bereich mineralölverunreinigte Bodenmaterial vollständig abzuheben und all dies einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."

In der Begründung heißt es, wie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der Erstbehörde vom 29. März 1994 hervorgehe, betreibe der Beschwerdeführer im Bereich des Hochspannungsmastes der EVN mit der Bezeichnung "Stahlgittermast Nr. 111" auf Parzelle Nr. 387/1 (nunmehr: 386/30) einen Lagerplatz ohne jegliche Schutzvorkehrung gegen Schadstoffeinträge in den Untergrund. Wie im Zuge einer Besichtigung am 28. Februar 1994 durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der Erstbehörde wahrgenommen worden sei, befänden sich dort 18 Gebinde von Mineralölprodukten und ein Fass mit unbekanntem Inhalt sowie deutliche Bodenverunreinigungen. Der Amtssachverständige komme in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass durch die praktizierten Fasslagerungen eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer zu erwarten sei. Auch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 8. Februar 1995 gehe von diesen Ablagerungen aus und komme zu dem Schluss, dass im Grundwasserschwankungsbereich und in unmittelbarer Nähe des geöffneten Grundwassers mit Öl manipuliert worden oder dieses aus den abgestellten Gebinden und Fässern ausgeronnen sei und dass somit eine Grundwassergefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe auch nie bestritten, dass die abgelagerten Fässer von ihm stammten. Er habe jedoch darauf verwiesen, dass die Fässer bereits entfernt worden seien und dass mineralölverunreinigtes Erdreich nicht existiere. Zum Beweis dafür sei vom Beschwerdeführer auf die "entsprechenden Entsorgungsnachweise" verwiesen worden. Diese bestünden aus einer Rechnung einer näher bezeichneten Unternehmung, aus der lediglich hervorgehe, dass dem Unternehmen des Beschwerdeführers "eine Mulde gestellt" und Sperrgut entsorgt worden sei. Ein Nachweis, dass damit auch die verfahrensgegenständlichen Fässer und Ablagerungen entsorgt worden seien, könne durch diese Rechnung nicht erbracht werden, da diese Zuordnung aus der genannten Rechnung nicht hervorgehe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die oben angeführten Fässer und Bodenverunreinigungen nach wie vor am genannten Ort befänden. Da somit nach den eingeholten Sachverständigengutachten auf Grund der vom Beschwerdeführer praktizierten konsenslosen Fasslagerungen und Bodenverunreinigungen mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei, habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 übertreten, da er die gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 erforderliche Bewilligung nicht eingeholt habe. Dass das öffentliche Interesse eine Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordere, gehe aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten hervor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Amtssachverständigen hätten keinerlei Feststellungen über das Ausmaß der Verunreinigungen getroffen. Es fehle an Aussagen dazu, ob von den wahrgenommenen Verunreinigungen konkret irgendwelche Gefährdungen ausgingen. Die Amtssachverständigen machten auch keine konkreten, für die Behörde nachvollziehbaren Angaben über das Ausmaß notwendiger Sanierungsarbeiten, sondern verwiesen pauschal auf die Notwendigkeit einer Abtragung. So sei auch einsichtig, dass die vom Beschwerdeführer schließlich eingebrachte Berufung das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen bestreite und solche nach Abtransport der Fässer für den Beschwerdeführer auch nicht mehr feststellbar gewesen seien. Es sei mehr als nachvollziehbar, "dass die geringfügigen Hinweise auf Undichtheiten gerade im Zuge der Manipulation mit den zu transportierenden Fässern mit entfernt oder auf Grund ihres geringen Ausmaßes schlicht unkenntlich geworden sind". Die belangte Behörde selbst habe die Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens für so ungenügend erachtet, dass sie den LH beauftragt habe, erneut einen Ortsaugenschein durchzuführen und über die angetroffenen Verhältnisse zu berichten. Im weiteren Verfahren hätten Bodenverunreinigungen auch tatsächlich nicht mehr festgestellt werden können. Unabhängig von diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Entsorgungsnachweise angeboten und auch vorgelegt habe. Hätte die belangte Behörde Zweifel an diesem Vorbringen gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechende Ermittlungsschritte zu unternehmen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Die Lage der vom wasserpolizeilichen Auftrag erfassten Fässer ist im Gutachten des von der Erstbehörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wie auch in den Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausreichend konkretisiert. Was den Auftrag zum Abheben des mineralölverunreinigten Bodenmaterials betrifft, so bezieht sich dieser Auftrag auf das im Bereich der Lagerung der Fässer vorhandene verunreinigte Erdreich. Da die Lage der Fässer ausreichend konkretisiert ist, ist damit auch jener Bereich, in welchem der Boden, soweit er mineralölverunreinigt ist, abzutragen ist, ausreichend konkretisiert. Welche weiteren Feststellungen über das Ausmaß der Bodenverunreinigungen sonst noch hätten getroffen werden sollen, bleibt unklar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert.

Die Behauptung, das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen enthalte keine Ausführungen darüber, welche Gefährdungen von dem ölverunreinigten Boden ausgingen, ist unrichtig. Dem Gutachten ist einwandfrei zu entnehmen, dass durch diese Bodenverunreinigungen eine Gefahr für das Grundwasser herbeigeführt wird.

Der Auftrag an den Beschwerdeführer lautet, das im Bereich der Ablagerung der Fässer vorhandene mineralölverunreinigte Bodenmaterial vollständig abzuheben und einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dieser Auftrag ist nicht nur hinsichtlich der Örtlichkeit, sondern auch hinsichtlich seines Inhalts ausreichend konkretisiert.

Dass die belangte Behörde selbst die Erstbehörde mit weiteren Ermittlungen beauftragt hat, bedeutet nicht, dass das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde unzureichend war.

Das Vorhandensein von Ölverunreinigungen im Bereich der Fässerablagerung wurde sowohl vom Amtssachverständigen als auch von anderen Mitgliedern einer Verhandlungskommission festgestellt. Solche Feststellungen zu machen, muss einem Amtssachverständigen, aber auch nicht amtssachverständigen Personen wohl ohne weiteres zugemutet werden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fässer - und auch Bodenverunreinigungen, sofern solche überhaupt vorhanden gewesen seien - seien bereits nach dem erstinstanzlichen Bescheid beseitigt worden, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Aus diesem Grund ist auch die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob ein Nachweis über die Entsorgung der Fässer erbracht wurde, in vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhalts zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Verpflichtung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1297, angeführte Rechtsprechung).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1999

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