VwGH 99/07/0027

VwGH99/07/002711.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) des EH,

2) der AH, 3) des Ing. GE, 4) der KE, 5) des RO und 6) der SO, alle in E und alle vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, Achsenaugasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Dezember 1998, Zl. WA1-39.021/2-98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §41;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgendes zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde W.H. im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung eines Umleitungsgerinnes und für die Errichtung einer Brücke unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt, wobei die Einwendungen der anrainenden Beschwerdeführer mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes abgewiesen wurden. Der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass aufgrund einer weiteren Projektsergänzung durch den Konsenswerber in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde eine technische Neubeurteilung stattgefunden hatte, in deren Ergebnis der Amtssachverständige für Hydrogeologie ausführte, dass man mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen könne, dass durch eine ordnungsgemäße Errichtung und durch auflagenkonformen Betrieb sowie entsprechende Wartung der Anlage die ursprünglichen hydrologischen Verhältnisse in Bezug auf die Bedenken der Anrainer hinsichtlich einer Beeinträchtigung ihrer Grundstücke nicht negativ verändert würden. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seinem Befund und Gutachten vom 13. August 1998 die Übereinstimmung des modifizierten Projektes mit den von ihm aufgestellten Forderungen bestätigt und darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Verschlechterung der hydrologischen Gegebenheiten zu erwarten sei. Die neue Gerinnesohle komme nur unwesentlich höher als die alte Gerinnesohle zu liegen; der Höhenunterschied würde im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer nur 11 cm betragen. Durch die Verlegung einer vorgesehenen Drainageleitung würde jedenfalls jene Wassermenge abgeführt, welche durch die Gerinneverlegung und die damit verbundene Veränderung des Absenktrichters eine Verschlechterung bei den Nachbarliegenschaften hätte bewirken können. Die von den Beschwerdeführern in der Berufung geltend gemachte Widersprüchlichkeit von Aussagen der Amtssachverständigen trage ihren Standpunkt nicht, weil die Unterschiedlichkeit der Bekundungen der Sachverständigen durch die unterschiedliche Ausgestaltung des Projektes bedingt gewesen sei. In der Verhandlung vom 13. August 1998 seien nach der letzten Projektsänderung auf das geänderte Projekt bezogene Bekundungen der Amtssachverständigen vorgelegen, die schlüssig und auch für den Laien nachvollziehbar gewesen seien. Diesen Verfahrensergebnissen auf fachkundiger Ebene entgegen zu treten, hätten die Beschwerdeführer nicht unternommen. Sie hätten die Unzulässigkeit einer Erteilung der Bewilligung vielmehr daraus abgeleitet, dass die bloße Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte durch das Projekt immerhin noch bestehe. Die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechtfertige jedoch die Abweisung eines Bewilligungsantrages nicht, wozu die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Slg. N.F. Nr. 14.564/A, verwies. Im Übrigen sei die Argumentation der Beschwerdeführer insoweit schon als widersprüchlich anzusehen, als sie durch das vorliegende Projekt einerseits eine Durchnässung ihrer Keller, andererseits gleichzeitig aber auch ein Trockenfallen ihrer Brunnen befürchteten. Da eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer durch das Projekt nicht hervorgekommen sei, hätten sich ihre Einwendungen gegen das Vorhaben als unberechtigt erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Schutz ihres Grundeigentums als verletzt anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer tragen vor, dass eine Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften nach den Ermittlungsergebnissen nicht habe ausgeschlossen werden können. Die aus § 41 WRG 1959 erfließende Bewilligungspflicht für die Umlegung des Gerinnes durch das Projekt sehe eine Vermeidung der Verletzung fremder Rechte vor. Sache des Konsenswerbers sei es, im Verfahren einwandfrei nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch sein Projekt nicht erfolgen werde. Dies sei im Ermittlungsverfahren nicht gelungen, weil der Amtssachverständige lediglich davon habe ausgehen können, dass mit großer Wahrscheinlichkeit keine Beeinträchtigung erfolgen werde. Dass die belangte Behörde meine, dass es Sache der Beschwerdeführer gewesen wäre, den Amtssachverständigengutachten mit einem gleichwertigen Gutachten zu erwidern, sei rechtswidrig, weil das Amtssachverständigengutachten den vollen Beweis des Unterbleibens einer Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht erbracht habe.

Mit dieser Auffassung verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem schon im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 21. November 1996, Slg. N.F. Nr. 14.564/A, in Fortschreibung seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, sondern nur ein entsprechend hohes Kalkül der Wahrscheinlichkeit eines Eintrittes einer solchen Rechtsverletzung. Ein solches Wahrscheinlichkeitskalkül allerdings ist im Verfahren nicht hervorgekommen, in welchem die Amtssachverständigen vielmehr zur Auffassung gelangt waren, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch das Projekt sehr niedrig sei. Auf der Basis dieser Ermittlungsergebnisse wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, die gutachterlichen Ausführungen fachlich untermauert als unrichtig darzustellen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, 97/07/0080).

Die Beschwerdeführer bringen schließlich des Weiteren vor, dass das Umlaufgerinne öffentliches Gut darstelle und ein öffentliches Gewässer sei. Durch das vorliegende Projekt werde dieses Umlaufgerinne jedoch auf eine Länge von ca. 100 m um 5 m nach Norden verschoben, wodurch es nach der Verschiebung nach Norden sodann seinen Verlauf auf der im Eigentum des Konsenswerbers stehenden Liegenschaft nehme und deshalb zwangsläufig zu einem privaten Gewässer würde. Ob die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen hiefür überhaupt vorlägen, dass ein öffentliches Gewässer durch die Verlegung auf eine im Privateigentum stehende Liegenschaft zu einem privaten Gewässer werden könne, sei von den Behörden beider Instanzen nicht festgestellt worden. § 4 Abs. 8 WRG 1959 sehe für derlei bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes einen Feststellungsbescheid vor. Der in der Unterlassung einer Prüfung dieses Umstandes gelegene Verfahrensmangel verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein ordentliches Verfahren.

Dieses Vorbringen kann die Beschwerde deswegen zu einem Erfolg nicht führen, weil die Beschwerdeführer damit nicht ihre, sondern fremde Rechte, nämlich solche geltend machen, deren Wahrung allein dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes anvertraut ist. Eine Verletzung der den Beschwerdeführern gesetzlich eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte können sie mit dem dargestellten Vorbringen nicht aufzeigen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 11. März 1999

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